Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.