Gesetze / BKA-Daten-Verordnung
BKADV§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-1 (1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-2 (2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-3 (3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-5 (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-6 (6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-7 (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/5#abs-8 (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.