Gesetze / BKA-Daten-Verordnung
BKADV§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/11#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/11#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/11#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/11#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.
Änderungsverlauf
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04.06.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2010 (BGBl. I 716 iVm Bek)
BGBl. 2010 I S. 716
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