Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 716
BGBl. 2010 I S. 716 · 27.109 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Art der Daten,
die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Vom 4. Juni 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamt-
gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung
über die Art der Daten,
die nach den §§ 8 und 9 des Bundes-
kriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
(BKA-Daten-Verordnung – BKADV)
§1
Personendaten von Beschuldigten
und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsnamen,
4. sonstige Namen wie Spitznamen,
5. andere Namensschreibweisen,
6. andere Personalien wie Alias-Personalien,
7. Familienstand,
8. akademischer Grad,
9. erlernter Beruf,
10. ausgeübte Tätigkeit,
11. Schulabschluss,
12. Geschlecht,
13. Geburtsdatum,
14. Geburtsort einschließlich Kreis,
15. Geburtsstaat,
16. Geburtsregion,
17. Volkszugehörigkeit,
18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staats-
angehörigkeiten,
19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufent-
haltsorte,
20. Wohnanschrift sowie
21. Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im
Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes sind
1. Lichtbilder,
2. Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt,
b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
c) Gewicht,
d) scheinbares Alter,
e) äußere Erscheinung,
f) Schuhgröße,
3. besondere körperliche Merkmale,
4. verwendete Sprachen,
5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
6. verfasste Texte,
7. Handschriften und
8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalaus-
weis, Reisepass und andere die Identitätsfeststel-
lung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder
Sterbeurkunde).
§2
Weitere personenbezogene
Daten von Beschuldigten und
personenbezogene Daten von Personen,
die einer Straftat verdächtig sind
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-
amtgesetzes sind
1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähig-
keiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der
Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen
und Waffen,
3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln
wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon),
Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betrie-
bene Internetadresse, statische Internetprotokoll-
adresse, dynamische Internetprotokolladresse und
zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sons-
tigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasser-
fahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur
Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Ur-
kunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat
stehen und der betroffenen Person zuzurechnen
sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheini-
gungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
6. Angaben zu Konten,
7. Angaben zu Finanztransaktionen,
8. Angaben zu Zahlungsmitteln,
9. Angaben zu Vermögenswerten,

10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel
der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel,
Falschgeld, Publikationen,
11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tat-
begehung wie
a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bun-
deskriminalamtgesetzes genannten Daten die
Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten
einschließlich der Angabe, ob diese versucht
oder vollendet wurden,
b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Num-
mer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genann-
ten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlich-
keit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut
und Beteiligten,
c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
d) Spuren des Beschuldigten,
e) Angaben zum Opfertyp,
f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger
Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Si-
cherung oder Entscheidungen über Verfall und
Einziehung,
12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kri-
minellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des
Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb
der Organisation/Gruppe,
13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereig-
nissen und Sachen,
15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3
des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz
des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder
die der Eigensicherung der ermittelnden Bedienste-
ten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explo-
sivstoffgefahr“,
16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungs-
unterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straf-
täter politisch links motiviert“ oder „Straftäter poli-
tisch rechts motiviert“,
17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese
im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des
Terrorismus erforderlich sind,
18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren
Tätigkeit in
a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des
§ 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsge-
setzes,
b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
e) einem Amtsgebäude,
19. Vorgangsdaten wie
a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
d) Querverweise auf andere Vorgänge,
e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbe-
arbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die au-
tomatisierte Übernahme eines Datensatzes oder
von Teilen daraus in andere Dateien ermögli-
chen, und
f) Zusatzinformationen für die automatisierte Über-
nahme in andere Dateien wie die Rechtsgrund-
lage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei er-
folgt,
20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-
Datei,
21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung
geführt hat, oder zu der durch die Speicherung un-
terstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck
und Befristung,
22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten
wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Be-
tretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseunter-
sagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
23. Status einer Person nach polizeifachlichen Defini-
tionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,
24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines
Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als
Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungs-
weise Phantomzeichnung zum Täter.
(2) Personenbezogene Daten von Personen, die
einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2
des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1. die in § 1 genannten Daten und
2. die in Absatz 1 genannten Daten.
§3
Personenbezogene Daten
im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2
des Bundeskriminalamtgesetzes
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4
Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20
genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten so-
wie die Telefon- und Telefaxnummer.
§4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen
Personenbezogene Daten sonstiger Personen im
Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.
§5
Personenbezogene Daten,
die bei der Durchführung erkennungs-
dienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes sind
1. Hautleistenbilder und Grundmuster,
2. Lichtbilder,
3. Personenbeschreibungen,
4. besondere körperliche Merkmale,

5. Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
6. Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige
Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere
Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
7. Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art,
aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienst-
stelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
8. Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens
sowie
9. Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionsken-
nung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder
Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vor-
gangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges
Landeskriminalamt, Telebilddaten.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Num-
mer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert
werden.
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-
native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die
Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
1. Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung
nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches
Untergebrachte,
2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungs-
anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Unterge-
brachte,
3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern so-
wie Hautleistenbildern und in deren Speicherung ge-
mäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der
entsprechenden Landesvorschriften schriftlich ein-
gewilligt haben,
4. Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprü-
fung, Feststellung und Sicherung der Identität nach
§ 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betrof-
fen waren,
5. Asylantragsteller und
6. Kriegsgefangene.
(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Al-
ternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer
bestimmten Person zugeordnet werden können, bezie-
hen auf
1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Perso-
nen,
2. Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat ver-
dächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1
zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes und
4. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behand-
lung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bun-
des oder der Länder.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
men erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch
ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1
zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes ge-
nannten Zwecke übermittelt worden ist.
(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes sind ferner
1. DNA-Identifizierungsmuster,
2. wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren
stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut
Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und
das Geschlecht des Spurenverursachers,
3. Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt,
wie Angaben zur
a) kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allel-
werte,
b) Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorge-
gebenen Wertebereiche oder
c) Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18
genannten Daten,
2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bun-
deskriminalamtgesetzes sowie
3. Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
a) die Angabe der für die Durchführung der DNA-
Analyse zuständigen Dienststelle,
b) die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für
jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben
wird,
c) Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem
des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnum-
mern und
d) das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche inter-
nationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher
Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der
Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfü-
gung stehen.
(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-
native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die
Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten
Person zugeordnet werden können, beziehen auf
1. Beschuldigte,
2. Verurteilte,
3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der
Strafprozessordnung) und
4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechen-
den Landesvorschriften schriftlich eingewilligt ha-
ben.
(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite
Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer
bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die
in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren
DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt
durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6
Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgeset-
zes genannten Zwecke übermittelt worden ist.

§6
Personenbezogene Daten
zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und po-
lizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes sind
1. die in § 1 genannten Daten,
2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
minalamtgesetzes genannten Daten,
3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten
Daten,
4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle
Kenntnisse oder Fähigkeiten,
5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschrei-
bungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, An-
lass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum,
Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Auswei-
sungsverfügungen,
7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die
Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung
eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines
Containers.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen
auf
1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfol-
gung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich
der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15
des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvoll-
zugs gefahndet wird insbesondere zur
a) Festnahme,
b) Aufenthaltsermittlung,
c) Feststellung der Identität,
d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maß-
nahmen,
e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
f) Sicherstellung von Führerscheinen und
g) Durchsetzung eines Fahrverbots,
2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr er-
heblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
a) Ingewahrsamnahme,
b) Aufenthaltsermittlung,
c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
men und
e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchfüh-
rung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhin-
dernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere
zur
a) Festnahme,
b) Aufenthaltsermittlung,
c) Einreiseverweigerung,
d) Zurückschiebung sowie zur
e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausge-
schrieben sind.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dür-
fen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur
polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen
auch beziehen auf
1. Eigentümer,
2. Besitzer,
3. Geschädigte und
4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausge-
schriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
§7
Personenbezogene Daten
zum Zwecke des Nachweises
von Personen, die einer richterlich
angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-
weises von Personen, die wegen des Verdachts oder
des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richter-
lich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im
Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgeset-
zes sind
1. die in § 1 genannten Daten,
2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
minalamtgesetzes genannten Daten,
3. zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene
Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1
Nummer 2 genannten Art und
4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der
Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haft-
anstalt, Beginn und Ende der Haft.
§8
Personenbezogene Daten
von Vermissten, unbekannten
hilflosen Personen und unbekannten Toten
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-
kannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im
Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20
genannten Daten,
2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet
sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blut-
gruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5
genannten Art,
4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten
Daten,
6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände
und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizei-
dienststelle sowie
7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Per-
sonalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Ange-
hörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und
Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auf-
findens benachrichtigt werden müssen, gespeichert
werden.

§9
Dateien des
Bundeskriminalamts
nach den §§ 8 und 9 des
Bundeskriminalamtgesetzes
(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage
von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung
seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,
1. die der Sammlung und Auswertung von Informa-
tionen zu Straftaten mit länderübergreifender, inter-
nationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und
die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen
zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie
von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und
phänomenbezogene Dateien),
2. die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die
entweder
a) bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu
Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, in-
ternationaler oder erheblicher Bedeutung ange-
legt sind und die das Erkennen und die Bekämp-
fung von Straftaten überregional agierender
Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen
Werdegangs der entsprechenden Personen er-
möglichen, oder
b) im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminal-
amts als Ermittlungsbehörde angelegt sind
(Kriminalaktennachweise),
3. die
a) im Bereich der politisch motivierten Kriminalität
der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-
zungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen
Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie
der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen ge-
waltbereiter Personen,
b) der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-
zungen und sonstiger Straftaten im Zusammen-
hang mit Sportveranstaltungen, insbesondere
mit Fußballspielen, oder
c) der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten
mit länderübergreifenden Bezügen oder von er-
heblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährde-
ten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes oder vergleichbarer landespoli-
zeigesetzlicher Regelungen
dienen (Gewalttäterdateien),
4. die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (er-
kennungsdienstliche Dateien) oder
5. die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungs-
mustern dienen (DNA-Analyse-Datei).
(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage
von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung
seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die
1. der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,
2. dem Nachweis von Personen, die wegen des Ver-
dachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen
Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-
hung unterliegen (Haftdatei), sowie
3. der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser
Personen und Toter
dienen.
§ 10
Speicherung der Daten
in den Dateien der Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten
in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden
dürfen:
1. Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Ab-
satz 1,
2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach
§ 1 Absatz 2,
3. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
minalamtgesetzes genannten Daten und
4. personenbezogene Daten von Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Num-
mer 1.
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass weitere personenbe-
zogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert
werden dürfen:
1. in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Da-
ten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23
bis 25,
2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,
3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1, 15 und 16,
4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.
Für personenbezogene Daten von Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in
einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie
Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätz-
lich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
(4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Perso-
nen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung.
(5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass personenbezogene
Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienst-
licher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt ge-
speichert werden dürfen:
1. in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß
§ 5 Absatz 1,
2. in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Ab-
satz 5.

§ 11
Speicherung der Daten
in sonstigen Dateien der Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung
nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung
dient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von
Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95
bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631) die
Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen
Teil des Schengener Informationssystems speichern
darf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener
Durchführungsübereinkommens.
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6
Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden
dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der poli-
zeilichen Beobachtung dient.
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in
der Haftdatei gespeichert werden dürfen.
(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in
einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert
werden dürfen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
im Hinblick auf das Schengener
Informationssystem der zweiten Generation
§ 11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung
vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibun-
gen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.
2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26,
32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205
vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundes-
kriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informa-
tionssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2
und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI
und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat
nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381
vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeit-
punkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten.
Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des
Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt be-
kannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juni 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 716. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8b5bf39552d8d5f9….