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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 716

BGBl. 2010 I S. 716 · 27.109 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716
                                         Verordnung
                                    über die Art der Daten,
       die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
                                                 Vom 4. Juni 2010

  Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamt-
gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet
das Bundesministerium des Innern:

                         Artikel 1
                   Verordnung
             über die Art der Daten,
      die nach den §§ 8 und 9 des Bundes-

 kriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
        (BKA-Daten-Verordnung – BKADV)

                            §1

       Personendaten von Beschuldigten
und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

  (1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind
 1. Familienname,
 2. Vornamen,
 3. Geburtsnamen,
 4. sonstige Namen wie Spitznamen,

 5. andere Namensschreibweisen,

 6. andere Personalien wie Alias-Personalien,
 7. Familienstand,
 8. akademischer Grad,
 9. erlernter Beruf,
10. ausgeübte Tätigkeit,
11. Schulabschluss,

12. Geschlecht,

13. Geburtsdatum,
14. Geburtsort einschließlich Kreis,
15. Geburtsstaat,

16. Geburtsregion,

17. Volkszugehörigkeit,

18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staats-
    angehörigkeiten,
19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufent-
    haltsorte,
20. Wohnanschrift sowie
21. Sterbedatum.

   (2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im
Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes sind
1. Lichtbilder,
2. Personenbeschreibungen wie
   a) Gestalt,

   b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
   c) Gewicht,

   d) scheinbares Alter,
   e) äußere Erscheinung,
   f) Schuhgröße,
3. besondere körperliche Merkmale,

4. verwendete Sprachen,

5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
6. verfasste Texte,

7. Handschriften und

8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalaus-
   weis, Reisepass und andere die Identitätsfeststel-
   lung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder
   Sterbeurkunde).

                           §2
            Weitere personenbezogene
           Daten von Beschuldigten und
     personenbezogene Daten von Personen,
         die einer Straftat verdächtig sind

   (1) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
digten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-
amtgesetzes sind
 1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
 2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähig-
    keiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der
    Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen
    und Waffen,

 3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln
    wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon),
    Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betrie-
    bene Internetadresse, statische Internetprotokoll-
    adresse, dynamische Internetprotokolladresse und

    zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,

 4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sons-
    tigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasser-
    fahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur
    Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
 5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Ur-
    kunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat
    stehen und der betroffenen Person zuzurechnen
    sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheini-
    gungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,

 6. Angaben zu Konten,
 7. Angaben zu Finanztransaktionen,
 8. Angaben zu Zahlungsmitteln,
 9. Angaben zu Vermögenswerten,
BGBl. 2010, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel
    der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel,
    Falschgeld, Publikationen,
11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tat-
    begehung wie
    a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bun-
       deskriminalamtgesetzes genannten Daten die
       Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten
       einschließlich der Angabe, ob diese versucht
       oder vollendet wurden,
    b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Num-
       mer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genann-
       ten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlich-
       keit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut
       und Beteiligten,
    c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
    d) Spuren des Beschuldigten,
    e) Angaben zum Opfertyp,

    f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger
       Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Si-
       cherung oder Entscheidungen über Verfall und
       Einziehung,
12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kri-
    minellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des
    Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb
    der Organisation/Gruppe,

13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereig-
    nissen und Sachen,
15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3
    des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz
    des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder
    die der Eigensicherung der ermittelnden Bedienste-

    ten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explo-

    sivstoffgefahr“,

16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungs-

    unterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straf-

    täter politisch links motiviert“ oder „Straftäter poli-

    tisch rechts motiviert“,

17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese
    im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des
    Terrorismus erforderlich sind,
18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren
    Tätigkeit in

    a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des
       § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsge-
       setzes,
    b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
    c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
    d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder

    e) einem Amtsgebäude,

19. Vorgangsdaten wie
    a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
    b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,

    c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

    d) Querverweise auf andere Vorgänge,
    e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbe-
       arbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die au-

       tomatisierte Übernahme eines Datensatzes oder
       von Teilen daraus in andere Dateien ermögli-
       chen, und
    f) Zusatzinformationen für die automatisierte Über-
       nahme in andere Dateien wie die Rechtsgrund-
       lage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei er-
       folgt,
20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-
    Datei,
21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung
    geführt hat, oder zu der durch die Speicherung un-
    terstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck
    und Befristung,
22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten
    wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Be-
    tretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseunter-
    sagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
23. Status einer Person nach polizeifachlichen Defini-
    tionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,

24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines
    Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als
    Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungs-
    weise Phantomzeichnung zum Täter.

   (2) Personenbezogene Daten von Personen, die
einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2
des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1. die in § 1 genannten Daten und
2. die in Absatz 1 genannten Daten.

                           §3

             Personenbezogene Daten

          im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2

          des Bundeskriminalamtgesetzes

  Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4

Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1

Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20

genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten so-
wie die Telefon- und Telefaxnummer.

                           §4
   Personenbezogene Daten sonstiger Personen

   Personenbezogene Daten sonstiger Personen im
Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.

                           §5
            Personenbezogene Daten,
      die bei der Durchführung erkennungs-
  dienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

  (1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes sind

1. Hautleistenbilder und Grundmuster,

2. Lichtbilder,
3. Personenbeschreibungen,
4. besondere körperliche Merkmale,
BGBl. 2010, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
5. Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
6. Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige
   Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere
   Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,

7. Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art,
   aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienst-
   stelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
8. Ergebnis   eines   Personenfeststellungsverfahrens
   sowie
9. Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionsken-
   nung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder
   Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vor-
   gangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges
   Landeskriminalamt, Telebilddaten.

Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1

Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Num-
mer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert
werden.
  (2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-

native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die

Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf

1. Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung

   nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches
   Untergebrachte,
2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
   des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungs-
   anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Unterge-

   brachte,

3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern so-
   wie Hautleistenbildern und in deren Speicherung ge-
   mäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der
   entsprechenden Landesvorschriften schriftlich ein-
   gewilligt haben,

4. Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprü-
   fung, Feststellung und Sicherung der Identität nach
   § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betrof-
   fen waren,

5. Asylantragsteller und

6. Kriegsgefangene.

   (3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Al-
ternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer

bestimmten Person zugeordnet werden können, bezie-
hen auf
1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Perso-
   nen,
2. Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat ver-
   dächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1
   zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminal-
   amtgesetzes und
4. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behand-
   lung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bun-
   des oder der Länder.

  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
men erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch
ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1
zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes ge-
nannten Zwecke übermittelt worden ist.

  (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes sind ferner

1. DNA-Identifizierungsmuster,
2. wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren
   stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut
   Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und
   das Geschlecht des Spurenverursachers,
3. Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt,
   wie Angaben zur
   a) kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allel-
      werte,

   b) Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorge-

      gebenen Wertebereiche oder

   c) Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden

1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18

   genannten Daten,

2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bun-

   deskriminalamtgesetzes sowie

3. Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
   a) die Angabe der für die Durchführung der DNA-
      Analyse zuständigen Dienststelle,

   b) die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für

      jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben
      wird,

   c) Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem
      des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnum-
      mern und

   d) das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche inter-
      nationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher
      Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der
      Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfü-
      gung stehen.

  (6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-

native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die
Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten
Person zugeordnet werden können, beziehen auf

1. Beschuldigte,

2. Verurteilte,
3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der
   Strafprozessordnung) und
4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des
   Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechen-
   den Landesvorschriften schriftlich eingewilligt ha-
   ben.
   (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite
Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer
bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die
in Absatz 6 genannten Personen beziehen.

  (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren
DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt
durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6
Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgeset-
zes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
BGBl. 2010, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
                          §6
            Personenbezogene Daten
   zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung

   (1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und po-
lizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes sind
1. die in § 1 genannten Daten,
2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
   minalamtgesetzes genannten Daten,
3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten
   Daten,
4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle
   Kenntnisse oder Fähigkeiten,
5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschrei-
   bungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, An-
   lass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum,
   Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Auswei-
   sungsverfügungen,

7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die

   Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung
   eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines
   Containers.
  (2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen
auf
1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfol-
   gung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich
   der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15
   des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvoll-
   zugs gefahndet wird insbesondere zur
  a) Festnahme,
  b) Aufenthaltsermittlung,
  c) Feststellung der Identität,

  d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maß-

     nahmen,
  e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

  f) Sicherstellung von Führerscheinen und
  g) Durchsetzung eines Fahrverbots,
2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr er-
   heblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
  a) Ingewahrsamnahme,
  b) Aufenthaltsermittlung,

  c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
  d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-
     men und

  e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchfüh-
   rung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhin-
   dernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere
   zur
  a) Festnahme,
  b) Aufenthaltsermittlung,
  c) Einreiseverweigerung,
  d) Zurückschiebung sowie zur

  e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausge-
   schrieben sind.

   (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dür-
fen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur
polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen
auch beziehen auf

1. Eigentümer,
2. Besitzer,
3. Geschädigte und
4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausge-
   schriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.

                         §7
            Personenbezogene Daten
          zum Zwecke des Nachweises
        von Personen, die einer richterlich
   angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
   Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-
weises von Personen, die wegen des Verdachts oder
des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richter-
lich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im
Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgeset-

zes sind

1. die in § 1 genannten Daten,
2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
   minalamtgesetzes genannten Daten,
3. zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene
   Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1
   Nummer 2 genannten Art und
4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der
   Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haft-
   anstalt, Beginn und Ende der Haft.

                         §8
               Personenbezogene Daten
             von Vermissten, unbekannten

     hilflosen Personen und unbekannten Toten

   Personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-
kannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im
Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtge-
setzes sind
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20
   genannten Daten,
2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet
   sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blut-
   gruppe, Zahnschemata, Bekleidung,

3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5
   genannten Art,

4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten
   Daten,
6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände
   und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizei-
   dienststelle sowie
7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Per-
sonalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Ange-
hörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und
Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auf-
findens benachrichtigt werden müssen, gespeichert
werden.
BGBl. 2010, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
                          §9

                   Dateien des
               Bundeskriminalamts
             nach den §§ 8 und 9 des
            Bundeskriminalamtgesetzes
   (1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage
von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung
seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,
1. die der Sammlung und Auswertung von Informa-
   tionen zu Straftaten mit länderübergreifender, inter-
   nationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und
   die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen
   zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie
   von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und
   phänomenbezogene Dateien),
2. die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die
   entweder
  a) bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu
     Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, in-
     ternationaler oder erheblicher Bedeutung ange-
     legt sind und die das Erkennen und die Bekämp-
     fung von Straftaten überregional agierender
     Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen
     Werdegangs der entsprechenden Personen er-
     möglichen, oder
  b) im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminal-
     amts als Ermittlungsbehörde angelegt sind
  (Kriminalaktennachweise),

3. die

  a) im Bereich der politisch motivierten Kriminalität
     der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-
     zungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen

     Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie

     der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen ge-

     waltbereiter Personen,

  b) der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset-
     zungen und sonstiger Straftaten im Zusammen-
     hang mit Sportveranstaltungen, insbesondere
     mit Fußballspielen, oder

  c) der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten

     mit länderübergreifenden Bezügen oder von er-

     heblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährde-

     ten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskrimi-

     nalamtgesetzes oder vergleichbarer landespoli-

     zeigesetzlicher Regelungen

  dienen (Gewalttäterdateien),
4. die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (er-
   kennungsdienstliche Dateien) oder

5. die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungs-
   mustern dienen (DNA-Analyse-Datei).

   (2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage
von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung
seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die
1. der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,

2. dem Nachweis von Personen, die wegen des Ver-
   dachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen
   Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-
   hung unterliegen (Haftdatei), sowie

3. der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser
   Personen und Toter

dienen.

                         § 10
              Speicherung der Daten
          in den Dateien der Zentralstelle
   (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten
in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden
dürfen:
1. Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Ab-
   satz 1,
2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach
   § 1 Absatz 2,
3. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
   minalamtgesetzes genannten Daten und
4. personenbezogene Daten von Personen, die einer
   Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Num-
   mer 1.
   (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass weitere personenbe-
zogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert
werden dürfen:
1. in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Da-
   ten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23
   bis 25,

2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1
   Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1
   Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,

3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1

   Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1

   Nummer 1, 15 und 16,

4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1
   Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.

Für personenbezogene Daten von Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
gilt Satz 1 entsprechend.

   (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34

des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-

tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in

einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von

Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie

Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätz-
lich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
  (4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Perso-
nen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung.

   (5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass personenbezogene
Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienst-
licher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt ge-
speichert werden dürfen:

1. in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß
   § 5 Absatz 1,
2. in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Ab-
   satz 5.
BGBl. 2010, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
                          § 11
              Speicherung der Daten
       in sonstigen Dateien der Zentralstelle

   (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung
nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung
dient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von
Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95
bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631) die
Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen
Teil des Schengener Informationssystems speichern
darf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener
Durchführungsübereinkommens.
   (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6

Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden
dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der poli-
zeilichen Beobachtung dient.
   (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in
der Haftdatei gespeichert werden dürfen.
   (4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in
einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert
werden dürfen.

                       Artikel 2

            Änderung der Verordnung

         im Hinblick auf das Schengener
   Informationssystem der zweiten Generation
  § 11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung
vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibun-
gen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.
2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26,
32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205
vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundes-
kriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informa-
tionssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2
und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI
und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat
nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381
vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeit-

punkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten.
Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des
Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt be-
kannt.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 4. Juni 2010
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 716. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b5bf39552d8d5f9….