Gesetze / BKA-Daten-Verordnung
BKADV§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/10#abs-2 (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert werden dürfen:
Für personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/10#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätzlich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/10#abs-4 (4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Personen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKADV/10#abs-5 (5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt gespeichert werden dürfen: