§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d
Stand: 02.04.2026
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis spätestens 31. Dezember 2030 und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich bewährt haben und weiterhin erforderlich sind. Der Bericht soll ferner Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 43 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 08.08.2012 – 3 L 156/12Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 43 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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