§ 44 Sonderregelungen
Stand: 10.06.2019
Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.