§ 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 42 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 08.08.2012 – 3 L 156/12Zitiert von 1
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