§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22c#abs-1 (1) Es ist verboten,
1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22c#abs-2 (2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.