Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

Stand: 02.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22c#abs-1 (1) Es ist verboten,

1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22c#abs-2 (2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
§ 22b § 22d