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# § 22c BJagdG — Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

Bundesjagdgesetz  
Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

- 1. wildlebende Wölfe zu füttern oder

- 2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

- 1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

- 2. Sprengstoff oder

- 3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

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Zitiervorschlag: § 22c BJagdG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22c

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