§ 22c BJagdG — Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

Bundesjagdgesetz

Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten,

1.
wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1.
elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.
Sprengstoff oder
3.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.