§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
Stand: 23.04.2026
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 13.12.2022 – 4 MB 41/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 23.05.2011 – 32 Ss 31/11
- OVG Schleswig, 18.09.2024 – 4 LB 5/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 16.06.2023 – 15 K 4952/20
- LSG Hessen, 20.02.2017 – L 9 U 144/16Zitiert von 3
- VGH Hessen, 03.11.2022 – 4 C 3010/16.NZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 22.12.2020 – 7 B 11/20Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 12.02.2020 – P.St. 2610
- LSG Hessen, 05.11.2019 – L 3 U 45/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22a#abs-1 (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22a#abs-2 (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.