Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/12#abs-1 (1) Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen. Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/12#abs-2 (2) Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B festgelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung sind, sind die Einstufungen je nach Signifikanz in kürzeren Intervallen zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1222)
BGBl. 2018 I S. 1222
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