Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1222
BGBl. 2018 I S. 1222 · 41.429 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen
zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe*
Vom 18. Juli 2018
Es verordnet auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung
unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung
über nationale Verpflichtungen
zur Reduktion der Emissionen
bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV)
§1
Begriffsbestimmungen
(1) „Emission“ im Sinne dieser Verordnung ist die
Freisetzung von Stoffen aus einer Punktquelle oder
einer diffusen Quelle in die Atmosphäre.
(2) „Feinstaub PM2,5“ im Sinne dieser Verordnung ist
Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser
von höchstens 2,5 Mikrometern.
(3) „Internationaler Seeverkehr“ im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Fahrten auf See und in Küstengewässern
von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausge-
nommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines
Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen
Landes enden.
(4) „NMVOC“ im Sinne dieser Verordnung sind alle
flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan,
die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht
photochemische Oxidantien erzeugen können.
(5) „NOx“ im Sinne dieser Verordnung sind Stick-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als
Stickstoffdioxid.
(6) „Ruß“ (black carbon) im Sinne dieser Verordnung
sind kohlenstoffhaltige lichtabsorbierende Partikel.
(7) „SO2“ im Sinne dieser Verordnung umfasst neben
Schwefeldioxid alle Schwefelverbindungen, einschließ-
lich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und
reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwas-
serstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide, ausge-
drückt als Schwefeldioxid.
(8) „Start- und Landezyklus“ im Sinne dieser Verord-
nung ist der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steig-
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. De-
zember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimm-
ter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,
S.1).
flug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manö-
vern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer
Höhe von 914,4 Metern stattfinden.
§2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet,
die jährlichen durch menschliche Tätigkeiten verur-
sachten Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber
dem Jahr 2005 wie folgt zu reduzieren:
1. ab dem Jahr 2020:
a) SO2: 21 Prozent,
b) NOx: 39 Prozent,
c) NMVOC: 13 Prozent,
d) NH3: 5 Prozent und
e) Feinstaub PM2,5: 26 Prozent und
2. ab dem Jahr 2030:
a) SO2: 58 Prozent,
b) NOx: 65 Prozent,
c) NMVOC: 28 Prozent,
d) NH3: 29 Prozent und
e) Feinstaub PM2,5: 43 Prozent.
(2) Folgende Emissionen werden nicht berücksich-
tigt:
1. Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Start-
und Landezyklus;
2. Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr;
3. Emissionen von NOx und NMVOC aus Tätigkeiten,
die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung
des Übereinkommens von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl.
1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B
– Düngewirtschaft – und 3D – landwirtschaftliche
Böden – mit Stand 2014 fallen.
§3
Indikative Emissionsmengen
(1) Für das Jahr 2025 ist für die Emissionsmengen
der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschadstoffe ein
linearer Reduktionspfad einzuhalten. Dieser führt von
den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflichtun-
gen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2020 ergeben,
zu den Emissionsmengen, die sich aus den Verpflich-
tungen zur Emissionsreduktion für das Jahr 2030 erge-
ben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Luftschad-
stoffe kann anstelle eines linearen Reduktionspfads ein
nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern

1. dies wirtschaftlich oder technisch effizienter als der
lineare Reduktionspfad ist und
2. der Pfad sich ab dem Jahr 2025 schrittweise dem
linearen Reduktionspfad annähert.
Der Reduktionspfad ist im nationalen Luftreinhaltepro-
gramm festzulegen und im Fall eines nichtlinearen Re-
duktionspfads zu begründen.
§4
Nationales Luftreinhalteprogramm
(1) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Luft-
reinhalteprogramm. Das nationale Luftreinhaltepro-
gramm enthält
1. erforderliche Maßnahmen, um die Emissionsreduk-
tion nach § 2 zu erzielen,
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Emissions-
reduktion für Feinstaub PM2,5 vorrangig Maßnah-
men zur Reduktion von Rußemissionen,
3. eine Bewertung des voraussichtlichen Umfangs der
Auswirkungen nationaler Emissionsquellen auf die
Luftqualität in Deutschland und in benachbarten
Mitgliedstaaten,
4. eine abstrakte Darstellung der Zuständigkeiten der
mit Luftreinhaltung befassten Behörden auf Bun-
desebene, auf Landesebene und auf kommunaler
Ebene,
5. eine Darstellung der bereits erzielten Fortschritte
bei der Emissionsreduktion und bei der Verbesse-
rung der Luftqualität und eine Darstellung, inwie-
weit diesbezügliche nationale Verpflichtungen und
Verpflichtungen der Europäischen Union eingehal-
ten wurden,
6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung
der Emissionsreduktion und der Verbesserung der
Luftqualität und eine Darstellung, inwieweit dies-
bezügliche nationale Verpflichtungen und Verpflich-
tungen der Europäischen Union eingehalten werden
auf Grundlage bereits umgesetzter Maßnahmen,
7. die Strategien und Maßnahmen, die in Betracht ge-
zogen werden
a) für die Erfüllung der Emissionsreduktionsver-
pflichtungen,
b) für die Erfüllung der indikativen Emissionsmen-
gen für das Jahr 2025 und
c) zur weiteren Verbesserung der Luftqualität,
8. die Analyse der Strategien und Maßnahmen nach
Nummer 7 und die angewandte Analysemethode;
sofern verfügbar, eine Darstellung der einzelnen
oder kombinierten Auswirkungen der Strategien
und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die
Luftqualität und die Umwelt sowie eine Darstellung
der damit verbundenen Unsicherheiten,
9. die zur weiteren Verbesserung der Luftqualität aus-
gewählten Strategien und Maßnahmen sowie den
Zeitplan der Verabschiedung, Durchführung und
Überprüfung dieser Strategien und Maßnahmen
mit Angabe der zuständigen Behörden,
10. eine Erläuterung der Gründe für den Fall, dass die
indikativen Emissionsmengen für das Jahr 2025
nicht erreicht werden können, ohne dass Maßnah-
men getroffen werden müssten, die unverhältnis-
mäßige Kosten verursachen,
11. eine Festlegung des nichtlinearen Emissionspfads
gemäß § 3 Absatz 2 für den Fall, dass die indika-
tiven Emissionsmengen für das Jahr 2025 nicht
erreicht werden können,
12. für den Fall, dass die Flexibilisierungsregelungen
gemäß den §§ 10 bis 13 in Anspruch genommen
werden, einen Bericht darüber und über sämtliche
damit verbundenen Umweltauswirkungen,
13. den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität
und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Pro-
gramm erarbeitet wurde, einschließlich der Schwer-
punkte der nationalen Luftreinhaltepolitik und deren
Verbindung zu Schwerpunkten in anderen Politik-
feldern, einschließlich der Klimapolitik und gegebe-
nenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des
Verkehrs,
14. eine Bewertung der Kohärenz ausgewählter Strate-
gien und Maßnahmen mit Plänen und Programmen
in anderen wichtigen Politikfeldern.
Die Maßnahmen des nationalen Luftreinhaltepro-
gramms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand
und Nutzen verhältnismäßig sein.
(2) Die Bundesregierung beschließt das nationale
Luftreinhalteprogramm nach Anhörung der Länder und
der beteiligten Kreise. Für die Anhörung der beteiligten
Kreise gilt § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Sofern erforderlich, werden bei der Erstellung des
nationalen Luftreinhalteprogramms grenzüberschrei-
tende Konsultationen zwischen dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
und den Behörden durchgeführt, die zuständig sind für
die Erstellung und den Beschluss des nationalen Luft-
reinhalteprogramms in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union.
§5
Aktualisierung des
nationalen Luftreinhalteprogramms
(1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale
Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
(2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationa-
len Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und
Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von
18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar
oder die nationale Emissionsprognose oder deren Ak-
tualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission
und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wur-
den, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge
1. die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt
werden oder
2. die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Ver-
pflichtungen nicht erfüllt werden.
(3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalte-
programms umfassen mindestens
1. eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durch-
führung des Programms sowie der Emissionsreduk-
tion und der Reduktion der Schadstoffkonzentratio-
nen erzielt wurden, sowie

2. alle erheblichen Veränderungen des politischen Kon-
textes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalte-
programms oder seines Durchführungszeitplans.
(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§6
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit beteiligt die Öffentlichkeit früh-
zeitig bei der Erstellung und Aktualisierung des nationa-
len Luftreinhalteprogramms. Es macht die Erstellung und
Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms in
einem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie auf seiner
Internetseite öffentlich bekannt. Der Bekanntmachung
ist Folgendes beizufügen:
1. der Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms
und
2. Informationen über das Recht der Beteiligung am
Entscheidungsverfahren, über einzuhaltende Fristen
sowie darüber, an welche Stelle Stellungnahmen
oder Fragen gerichtet werden können.
Der Entwurf des ersten und des aktualisierten nationa-
len Luftreinhalteprogramms ist gleichzeitig mit der Be-
kanntmachung einen Monat am Dienstsitz des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit zur Einsicht auszulegen.
(2) Die Öffentlichkeit kann innerhalb eines Monats
nach Ablauf der Auslegungsfrist zum Entwurf des
neuen oder aktualisierten nationalen Luftreinhaltepro-
gramms gegenüber dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schriftlich
oder elektronisch Stellung nehmen. Die Bundesregie-
rung berücksichtigt fristgemäß eingegangene Stellung-
nahmen beim Beschluss des nationalen Luftreinhalte-
programms.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit macht das beschlossene natio-
nale Luftreinhalteprogramm einschließlich einer Dar-
stellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und
der Gründe und Erwägungen, auf denen der getroffene
Beschluss beruht, in einem amtlichen Veröffentlichungs-
blatt sowie auf seiner Internetseite öffentlich bekannt.
Eine Ausfertigung des Programms sowie die weiteren
Informationen nach Satz 1 werden zwei Wochen am
Dienstsitz des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit zur Einsicht ausgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
es sich bei dem nationalen Luftreinhalteprogramm um
einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
§7
Nationales Emissionsinventar
(1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
Tabelle A aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe
aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, ein nationa-
les Emissionsinventar und aktualisiert dieses jährlich.
Das nationale Emissionsinventar muss transparent,
kohärent, vergleichbar zu dem nationalen Emissions-
inventar des vorangegangenen Jahres, vollständig und
genau sein.
(2) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
Tabelle B aufgeführten Schadstoffe ein räumlich auf-
geschlüsseltes nationales Emissionsinventar und ein
Inventar großer Punktquellen und aktualisiert diese alle
vier Jahre.
(3) Die Berechnung der Emissionen für das nationale
Emissionsinventar erfolgt gemäß Anlage 2 Teil I.
§8
Nationale Emissionsprognose
(1) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Anlage 1
Tabelle B aufgeführten Schadstoffe, für Luftschadstoffe
aus dem Sektor Landwirtschaft nach Abstimmung mit
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, eine natio-
nale Emissionsprognose gemäß Anlage 2 Teil II und ak-
tualisiert diese alle zwei Jahre. Die nationale Emissions-
prognose muss transparent, kohärent, vergleichbar zu
der vorangegangenen nationalen Emissionsprognose,
vollständig und genau sein.
(2) Die nationale Emissionsprognose muss mindes-
tens Folgendes umfassen:
1. die genaue Angabe der beschlossenen oder geplan-
ten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduk-
tion, die bei der Erstellung der Prognose berücksich-
tigt wurden,
2. soweit angemessen, die Ergebnisse der für die
nationale Emissionsprognose durchgeführten Sensi-
tivitätsanalysen,
3. eine Beschreibung der angewandten Methoden,
Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie
der wichtigsten Eingangs- und Ausgangsparameter.
§9
Informativer Inventarbericht
(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik der Emissionsbericht-
erstattung einen informativen Inventarbericht zu den in
Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für
Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt
dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von
Thünen-Institut.
(2) Der informative Inventarbericht muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezi-
fischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren
und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl,
2. eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kate-
gorien von Emissionsquellen,
3. Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssiche-
rung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars
und der nationalen Emissionsprognose,
4. eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die
Erstellung des Inventars,
5. Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des
nationalen Emissionsinventars und der nationalen
Emissionsprognose,
6. Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisie-
rungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13,

7. Angaben über die Gründe für die Abweichung von
dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktions-
pfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zu-
rückzukehren,
8. eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben
unter den Nummern 1 bis 7.
(3) Der informative Inventarbericht wird vom Um-
weltbundesamt wie folgt aktualisiert:
1. im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar:
jährlich,
2. im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte natio-
nale Emissionsinventar und auf das Inventar großer
Punktquellen: alle vier Jahre und
3. im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose:
alle zwei Jahre.
§ 10
Anpassung des
nationalen Emissionsinventars
im Hinblick auf die Einhaltung
der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
(1) Das Umweltbundesamt kann auf Grundlage einer
Entscheidung nach § 14 Absatz 1 das nationale Emis-
sionsinventar für SO2, NOx, NMVOC, NH3 und Fein-
staub PM2,5 im Hinblick auf die Einhaltung der Ver-
pflichtungen zur Emissionsreduktion anpassen, soweit
die Anwendung verbesserter Methoden zur Ermittlung
der Emission, die dem neuesten wissenschaftlichen
Kenntnisstand entsprechen, dazu führt, dass die Ver-
pflichtungen zur Emissionsreduktion nicht erfüllt wer-
den können. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Land-
wirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem
Johann Heinrich von Thünen-Institut.
(2) Um festzustellen, ob die Anforderungen für eine
Anpassung des nationalen Emissionsinventars erfüllt
sind, gelten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
für die Jahre 2020 bis 2029 als am 4. Mai 2012 fest-
gelegt.
(3) Sofern eine Anpassung des Inventars für die Be-
richtsjahre ab 2025 mit Sachlagen gemäß § 14 Absatz 4
Buchstabe b oder c begründet werden soll, ist zusätz-
lich nachzuweisen, dass die erheblich unterschied-
lichen Emissionsfaktoren nicht auf die unzureichende
innerstaatliche Umsetzung oder Durchführung quellen-
bezogener Rechtsvorschriften der Europäischen Union
zur Reduktion der Luftverschmutzung zurückzuführen
sind. Die Europäische Kommission ist zudem vor einer
solchen Anpassung über diese unterschiedlichen Emis-
sionsfaktoren zu unterrichten.
§ 11
Mitteilung von Emissionen im Fall
außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
Wenn die nationalen Verpflichtungen zur Emissions-
reduktion in einem bestimmten Jahr auf Grund eines
außergewöhnlich strengen Winters oder eines außer-
gewöhnlich trockenen Sommers nicht erfüllt werden
können, so kann das Umweltbundesamt auf Grundlage
einer Entscheidung nach § 14 Absatz 1 bei der Über-
mittlung des nationalen Emissionsinventars im Nach-
hinein den Mittelwert der nationalen jährlichen Emissio-
nen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen
und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen. In die-
sem Fall sind die nationalen Verpflichtungen zur Emis-
sionsreduktion eingehalten, wenn der Mittelwert die na-
tionale jährliche Emissionsmenge nicht übersteigt, die
sich aus der nationalen Reduktionsverpflichtung ergibt.
§ 12
Kompensation der
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030
Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem
Jahr 2030 gelten für SO2, NOx oder Feinstaub PM2,5 für
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehal-
ten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten
Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleich-
wertige Emissionsreduktion bei einem anderen in § 2
Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.
§ 13
Einhaltung der
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei
unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten
für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als einge-
halten, wenn
1. sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emis-
sionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe er-
gibt aus
a) einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbre-
chung von Kapazitäten im Stromversorgungs-
oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmever-
sorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder
b) einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust
von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder
Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversor-
gungs- oder Wärmeerzeugungssystem und
2. die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünfti-
ger Einschätzung nicht vorhersehbar war.
§ 14
Inanspruchnahme der
Flexibilisierungsregelungen
im Hinblick auf die Einhaltung
der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
(1) Über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungs-
regelungen nach den §§ 10 bis 13 entscheidet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
kleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur.
(2) Das Umweltbundesamt teilt der Europäischen
Kommission bis zum 15. Februar des betreffenden
Berichtsjahres unter Nennung der Schadstoffe und
Emittentensektoren mit, ob eine der in den §§ 10 bis 13
aufgeführten Flexibilisierungsregelungen in Anspruch
genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt, sofern
verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf das na-
tionale Emissionsinventar an.
(3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-
schen Kommission zur Inanspruchnahme der in § 10

enthaltenen Flexibilisierungsregelung mindestens die
folgenden Unterlagen:
1. den Nachweis, dass die betreffende nationale Emis-
sionsreduktionsverpflichtung nicht erfüllt wird,
2. den Nachweis, inwieweit die Anpassung des natio-
nalen Emissionsinventars das Ausmaß der Nicht-
erfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen
nationalen Emissionsreduktionsverpflichtung beiträgt,
3. eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betref-
fende nationale Emissionsreduktionsverpflichtung
erfüllt sein wird, auf der Grundlage der nationalen
Emissionsprognose ohne Anpassung,
4. den Nachweis, dass die Anpassung mit mindestens
einem der folgenden Sachverhalte begründbar ist:
a) mit neuen Kategorien von Emissionsquellen,
b) mit der Neubestimmung von Emissionsfaktoren
von Emissionen aus Quellen bestimmter Katego-
rien mit erheblich unterschiedlichen Emissions-
faktoren sowie
c) mit einer signifikanten Änderung der Methoden
zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen be-
stimmter Kategorien.
Hierbei kann auf frühere Anpassungen verwiesen wer-
den. Im Einzelnen ist Folgendes nachzuweisen:
1. bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:
a) Nachweis, dass die neue Emissionsquellkategorie
in der wissenschaftlichen Literatur anerkannt ist,
b) Nachweis, dass diese Quellkategorie zu dem Zeit-
punkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflich-
tung festgelegt wurde, nicht im damaligen natio-
nalen Emissionsinventar enthalten war,
c) Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen
Quellkategorie dazu beitragen, dass Deutschland
seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht
erfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen
Beschreibung der Methode, Daten und Emissions-
faktoren, anhand derer diese Schlussfolgerung
gezogen wurde,
2. bei erheblich unterschiedlichen Emissionsfaktoren:
a) Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfak-
toren, einschließlich einer eingehenden Beschrei-
bung der wissenschaftlichen Grundlage für die
seinerzeitige Ableitung des Emissionsfaktors,
b) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions-
reduktionen auf Basis der ursprünglichen Emissi-
onsfaktoren erfolgte,
c) Beschreibung der aktualisierten Emissionsfakto-
ren, einschließlich genauer Angaben zur wissen-
schaftlichen Grundlage für ihre Ableitung,
d) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der
aktualisierten Emissionsfaktoren vorgenomme-
nen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die
Änderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt,
dass Deutschland seine Reduktionsverpflichtun-
gen nicht erfüllen kann,
e) Gründe, aus denen die Änderungen der Emissions-
faktoren für signifikant gehalten werden,
3. bei signifikanter Änderung der Methoden zur Be-
stimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter
Kategorien:
a) Beschreibung der ursprünglich angewandten
Methode, einschließlich genauer Angaben zur
wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung
des Emissionsfaktors,
b) Nachweis, dass die Bestimmung der Emissions-
reduktionen auf Basis der ursprünglichen Me-
thode erfolgte,
c) Beschreibung der aktualisierten Methode, ein-
schließlich einer eingehenden Beschreibung der
wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung
des Emissionsfaktors,
d) Vergleich der anhand der ursprünglichen und der
aktualisierten Methoden vorgenommenen Emis-
sionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung
der Methode dazu beiträgt, dass Deutschland
seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann,
e) Gründe, aus denen die Änderung der Methode für
signifikant gehalten wird.
4. bei einer Anpassung des Inventars für das Berichts-
jahr 2025 und für die folgenden Berichtsjahre ein
Nachweis gemäß § 10 Absatz 3.
Bei Inanspruchnahme der in § 13 aufgeführten Flexibi-
lisierungsregelung übermittelt das Umweltbundesamt
der Europäischen Kommission folgende Unterlagen:
1. den Nachweis, dass die Unterbrechung oder der
Verlust an Kapazitäten nach vernünftiger Einschät-
zung nicht vorhersehbar war,
2. den Nachweis, dass alle angemessenen Anstren-
gungen, einschließlich der Durchführung neuer Maß-
nahmen und Strategien, unternommen wurden und
weiterhin unternommen werden, um den Zeitraum der
Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, und
3. den Nachweis, dass die Durchführung weiterer Maß-
nahmen und Strategien zusätzlich zu den unter
Nummer 2 genannten Maßnahmen und Strategien
a) unverhältnismäßige Kosten verursachen würde,
b) die nationale Energieversorgungssicherheit er-
heblich gefährden würde oder
c) einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Ge-
fahr der Energiearmut aussetzen würde.
(4) Das Umweltbundesamt nimmt eine Neuberech-
nung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie
möglich die Konsistenz der angepassten Emissions-
daten für jedes Jahr zu gewährleisten.
§ 15
Monitoring der
Auswirkungen der Luftverschmutzung
(1) Für das Monitoring der negativen Auswirkungen
der Luftverschmutzung auf Ökosysteme werden die
Daten verwendet, die erhoben werden im Rahmen der
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), im
Rahmen des in Deutschland eingerichteten Netzwerkes
zum Monitoring der Luftschadstoffwirkungen auf Ober-
flächengewässer des Übereinkommens vom 13. No-
vember 1979 über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374; 1983 II
S. 548) sowie der Verordnung über Erhebungen zum
forstlichen Umweltmonitoring vom 20. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4384) und von Erhebungen nach § 41a

Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes,
soweit sie jeweils nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der
nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur
Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,
S. 1) erforderlich sind. Die für das Monitoring eingerich-
teten Standorte müssen jeweils repräsentativ sein für
Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Öko-
systeme sowie für Waldökosysteme.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen über-
mitteln dem Umweltbundesamt die Daten nach Ab-
satz 1. Sind die Daten nach Absatz 1 einer Stelle des
Bundes im Rahmen der Verordnung über Erhebungen
zum forstlichen Umweltmonitoring oder einer Erhebung
nach § 41a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-
waldgesetzes übermittelt worden, werden die Daten
von dieser an das Umweltbundesamt weitergegeben.
Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der ver-
wendeten Indikatoren an das Umweltbundesamt erfolgt
ausgehend vom 31. März 2018 alle vier Jahre bis zum
31. März des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der
Daten nach Absatz 1 Satz 1 an das Umweltbundesamt
erfolgt erstmals bis zum 31. März 2019 und danach alle
vier Jahre bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.
§ 16
Übermittlung des
nationalen Luftreinhalteprogramms
Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen
Kommission das beschlossene nationale Luftreinhalte-
programm bis zum 31. März 2019. Wird das nationale
Luftreinhalteprogramm aktualisiert, so übermittelt das
Umweltbundesamt der Europäischen Kommission das
aktualisierte beschlossene Programm innerhalb von
zwei Monaten nach dessen Beschluss.
§ 17
Übermittlung des
nationalen Emissionsinventars
und der nationalen Emissionsprognose
sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen
Kommission und der Europäischen Umweltagentur in
Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das
Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung
1. das nationale Emissionsinventar,
2. die nationale Emissionsprognose,
3. das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissions-
inventar,
4. das Inventar großer Punktquellen und
5. den informativen Inventarbericht.
Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungs-
fristen in Anlage 1.
§ 18
Übermittlung von
Informationen zum Monitoring
der Auswirkungen der Luftverschmutzung
an die Europäische Kommission
(1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäi-
schen Kommission und der Europäischen Umwelt-
agentur
1. die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und
die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftver-
schmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15
Absatz 2 sowie
2. die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.
(2) Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der
jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung
verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 er-
folgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle
vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die
Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Num-
mer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach
alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
§ 19
Veröffentlichung des
nationalen Luftreinhalteprogramms
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner
Internetseite das beschlossene nationale Luftreinhalte-
programm und dessen Aktualisierungen.
§ 20
Veröffentlichung des
nationalen Emissionsinventars
und der nationalen Emissionsprognose
sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner In-
ternetseite Folgendes:
1. das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls
einschließlich Anpassungen,
2. die nationale Emissionsprognose,
3. den informativen Inventarbericht sowie
4. zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäi-
schen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 über-
mittelt werden.

1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2018
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 17)
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen
Tabelle A
Schadstoffe
Nationale Gesamt- – SO2, NOx, NMVOC, NH3, CO3
emissionen nach
Quellkategorien1 – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)4
gemäß NFR2 – POP5 (PAK6, Benzo[a]pyren,
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Zeitreihe
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Jährlich 15. Februar10
ab dem Jahr 1990
bis zum Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Indeno(1, 2, 3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB7, HCB8 insgesamt)
Nationale Gesamt- PM2,5, PM109 und falls verfügbar Ruß
emissionen nach
Quellkategorien1
gemäß NFR2
1
Jährlich 15. Februar10
ab dem Jahr 2000
bis zum Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
Natürliche Emissionen werden nach den Methoden gemeldet, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind. Sie werden
nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.
2
NFR: Nomenklatur für die Berichterstattung gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
3
CO (Kohlenmonoxid).
4
Cd (Kadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).
5
POP (persistente organische Schadstoffe).
6
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
7
PCB (polychlorierte Biphenyle).
8
HCB (Hexachlorbenzol).
9
„PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).
10
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens vier Wochen nach Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der
vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.
Tabelle B
Schadstoffe
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Zeitreihe/Zieljahre
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Rasterdaten – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre, 1. Mai1
über Emissionen nach
Quellkategorien (GNFR) – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
– Ruß (falls verfügbar)
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
Große Punktquellen – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre, 1. Mai1
nach Quellkategorien
(GNFR) – Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
– POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
– Ruß (falls verfügbar)
Emissionsprognose – SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und,
nach aggregierten falls verfügbar, Ruß
NFR-Sektoren
1
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
Alle zwei Jahre für die 15. März
Prognosejahre 2020,
2025 und 2030 sowie,
sofern verfügbar, für die
Prognosejahre 2040 und
2050 ab dem Jahr 2017
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen nach der Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung
der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.

Tabelle C
Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Informativer Inventar- – SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Jährlich 15. März
bericht (wie in den Tabellen A
– Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß bis C angegeben)
– POP (PAK insgesamt, Benzo[a]pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB, HCB)
– gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr,
Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen)
und Gesamtschwebstaub

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1)
Methoden für die
Erstellung und Aktualisierung des nationalen
Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose
I. Nationales Emissionsinventar
1. Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik zu berechnen.
2. Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundes-
amt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der
Europäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen.
3. Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland
verkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem
Straßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland
verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt
werden.
4. Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen aus-
gedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist.
II. Nationale Emissionsprognose
Die nationale Emissionsprognose wird für die relevanten Quellensektoren
geschätzt und aggregiert. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden
Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose
für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls
für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprog-
nose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte
vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von
Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissio-
nen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der
Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so
weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist ko-
härent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
§ 33 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmen-
gen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Wörter „bis einschließ-
lich 31. Dezember 2019“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „danach“ durch die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juli 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1222. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4aff57a6b73b0a5a….