Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen.
Änderungsverlauf
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25.11.2024 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 367)
BGBl. 2024 I Nr. 367
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 742)
BGBl. 2019 I S. 742
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