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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 367

BGBl. 2024 I Nr. 367 · 5.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 27. November 2024                                  Nr. 367

                             Dritte Verordnung
    zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
                   Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

                                            Vom 25. November 2024


  Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen
Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und Nummer 18 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


                                                    Artikel 1
   Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:
   „§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027“.
2. § 4a wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 4a

                        Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027
     (1) Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgas­
   minderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten
   Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2025
   angerechnet werden. Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im
   Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
      (2) Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im
   Verpflichtungsjahr 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen,
   nicht auf den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet
   werden. Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die den festgelegten Mindestanteil im
   Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet
   werden.
       (3) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den
   Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet. Satz 1
   gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. Die Anträge nach
   Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen.
     (4) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das
   Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht
   wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr
  gebracht gelten.
    (5) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen
  Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ebenso können Verträge für das
  Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in
  Verkehr gebracht wurden.
     (6) Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027
  können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den
  Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden
  Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach
  § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und
  2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen
  Biokraftstoffen entsprechend.“


                                                         Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 25. November 2024

                                               Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                              Die Bundesministerin
                                           für Umwelt, Naturschutz,
                           n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Steffi Lemke




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 367. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9d3a86c7693a313d….