Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 20 Zuständige Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/20?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/20?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.07.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 200 176)
BGBl. 2023 I Nr. 200
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.