Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verordnung dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020 auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Folgendes:
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 742)
BGBl. 2019 I S. 742
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.