Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt oder nicht gewährt im Sinne des § 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 590, 1318)
BGBl. 2016 I S. 590
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17.06.2011 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2011 (BGBl. I 1105)
BGBl. 2011 I S. 1105
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