Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote
Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.
Änderungsverlauf
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26.11.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2012 I S. 2363
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