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§ 11 BImSchV 36 — Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote

Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

Historische Fassung: Stand 08.06.2024 bis 09.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben.