Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen
Stand: 10.06.2019
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 590, 1318)
BGBl. 2016 I S. 590
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26.11.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2012 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.