Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV§ 6 Mitteilungspflichten
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6#abs-1 (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.