Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

32. BImSchV

§ 6 Mitteilungspflichten

Stand: 30.05.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6#abs-1 (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.

§ 5 § 6a