Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50), die durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 344 S. 44) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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29.11.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2025 I Nr. 249
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06.03.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. März 2007 (BGBl. I 261)
BGBl. 2007 I S. 261
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