Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

32. BImSchV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 29.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/1#abs-2 (2) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt.

§ 2