Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 18 Weitergehende Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021, 3754)
BGBl. 2013 I S. 1021
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20.12.2010 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2010 I S. 2194
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21.08.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I 2180)
BGBl. 2001 I S. 2180
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