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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2180

BGBl. 2001 I S. 2180 · 133.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
                                                Verordnung
                               zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die
                        Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen*)
                                                            Vom 21. August 2001

  Auf Grund

– des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 1
  und 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Geset-
  zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 23 Abs. 1
  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), nach Anhörung
  der beteiligten Kreise, sowie

– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 4
  zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom
  27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 48a Abs. 3 eingefügt

  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998
  (BGBl. I S. 3178),

verordnet die Bundesregierung:

                              Artikel 1

                     31. Verordnung
             zur Durchführung des Bundes-
               Immissionsschutzgesetzes
            (Verordnung zur Begrenzung der
           Emissionen flüchtiger organischer
          Verbindungen bei der Verwendung
         organischer Lösemittel in bestimmten
                 Anlagen – 31. BImSchV)

                       Inhaltsübersicht

                              Erster Teil

           Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des

   Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüch-
   tiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in
   bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel
   entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht.

                          Zweiter Teil

                  Begrenzung der Emissionen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Spezielle Anforderungen

                           Dritter Teil
                Messungen und Überwachung
§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen

                          Vierter Teil
                   Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase

§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen

§ 11 Zulassung von Ausnahmen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

                          Fünfter Teil

                      Schlussvorschriften
§ 13 Übergangsregelung

Anhang I:   Liste der Anlagen
Anhang II: Liste der Tätigkeiten
Anhang III: Spezielle Anforderungen
Anhang IV: Reduzierungsplan
Anhang V: Lösemittelbilanz
Anhang VI: Anforderungen an die Durchführung der Überwa-
           chung

                        Erster Teil

               Anwendungsbereich,
              Begriffsbestimmungen

                                §1

                   Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den

Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter
Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach
BGBl. 2001, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelver-
brauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I

genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in

denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen,

Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt

wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die

Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maß-
gebend.
  (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der
Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Löse-
mittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindun-
gen mit einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin
[150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-
dungen) enthalten, verwendet werden.

                            §2
                  Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
 1. Abgase:
    die Trägergase mit den Emissionen;

 2. Abgasreinigungseinrichtung:

    eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen orga-
    nischen Verbindungen aus den Abgasen einer An-
    lage;

 3. Altanlage:
    a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am
       25. August 2001
       aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum
           Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immis-
           sionsschutzgesetzes oder eine Zulassung
           vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-
           Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in
           dieser Zulassung Anforderungen nach § 5
           Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz-
           gesetzes festgelegt sind,

       bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-
           Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe-
           scheid nach § 9 des Bundes-Immissions-
           schutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-
           derungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
           Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
           oder
       cc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zur
           Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16
           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
           stellt ist und die spätestens bis zum 31. März
           2002 in Betrieb genommen wird,
    b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-
       Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die
       entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des
       Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16
       Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
    c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren
       Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001

       nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen
       Rechts zugelassen worden ist, oder – soweit eine
       solche Zulassung nicht erforderlich war – mit der
       Errichtung begonnen worden ist;

 4. An- und Abfahren:

    Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereit-

    schaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils

    hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wieder-

    kehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten

    Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

 5. Beschichtungsstoff:
    eine Zubereitung, einschließlich aller organischen
    Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-
    brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt
    werden, die dazu verwendet wird, auf einer Ober-
    fläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige
    Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;

 6. diffuse Emissionen:
    alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthalte-
    nen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
    einschließlich der Emissionen, die durch Fenster,
    Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen
    in die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organi-
    schen Verbindungen, die in einem von der Anlage her-
    gestellten Produkt enthalten sind, soweit im An-
    hang III nichts anderes festgelegt ist;

 7. Druckfarbe:

    eine Zubereitung, einschließlich aller organischen
    Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-
    brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt
    werden, die in einem Druckverfahren für das Be-
    drucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern ver-
    wendet wird;
 8. eingesetzte Lösemittel:

    die Menge der organischen Lösemittel und ihre
    Menge in Zubereitungen, die bei der Durchführung
    einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der
    innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonne-
    nen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie
    zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

 9. Emissionen:
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
    gen an flüchtigen organischen Verbindungen ;

10. Emissionsgrenzwert:
    einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezi-
    fischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissio-
    nen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/
    oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Norm-
    bedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen
    nicht überschritten werden darf;
11. flüchtige organische Verbindung:
    eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin
    einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr
    hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingun-
    gen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Der
    Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampf-
    druck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbin-
    dung;

12. gefasste Abgase:

    a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung
       endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste
       behandelte Abgase), oder
BGBl. 2001, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
    b) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreini-
       gungseinrichtung über einen Schornstein oder
       sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft frei-
       gesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);
13. genehmigungsbedürftige Anlage:

    eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions-
    schutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;
14. Gesamtemissionen:

    die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen
    organischen Verbindungen und der Emissionen an
    flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten
    Abgasen;

15. Grenzwert für diffuse Emissionen:

    die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundert-
    satz der eingesetzten organischen Lösemittel;
16. halogeniertes organisches Lösemittel:
    ein organisches Lösemittel, das mindestens ein
    Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül ent-

    hält;

17. Klarlack:
    einen durchsichtigen Beschichtungsstoff;
18. Klebstoff:
    eine Zubereitung, einschließlich aller organischen
    Lösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-
    brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt
    werden, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines
    Produkts zusammenzukleben;
19. Lösemittelverbrauch:
    die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die in
    einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines
    beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird,
    abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen,
    die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
20. Massenstrom:
    die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten
    flüchtigen organischen Verbindungen;

21. Nennkapazität:

    die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten

    organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag,

    sofern die Anlage unter Bedingungen des Normal-
    betriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben
    wird;
22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:

    eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun-
    des-Immissionsschutzgesetz bedarf;

23. Normalbetrieb:
    Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätig-
    keit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeit-
    räume, in denen das An- und Abfahren und die War-
    tung erfolgen;

24. Normbedingungen:
    eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck
    von 101,3 Kilopascal;
25. organisches Lösemittel:
    eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich
    chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit

    anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfall-
    stoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersions-
    mittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als
    Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Ober-
    flächenspannung verwendet wird;

26. organische Verbindung:
    eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und
    eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauer-
    stoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff
    oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlen-
    stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-
    bonate;

27. Stoffe:

    chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie
    natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unab-
    hängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vor-
    liegen;
28. wesentliche Änderung:

    a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Ände-

       rung im Sinne von § 16 Abs.1 des Bundes-Immis-
       sionsschutzgesetzes;
    b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
       aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durch
           die zuständige Behörde erhebliche negative
           Auswirkungen auf die menschliche Gesund-
           heit oder auf die Umwelt haben kann,
       bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei An-
           lagen
              – der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des
                Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch
                von 25 t/a oder weniger,
              – der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1,
                10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit
                einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder
                weniger,
              – der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1
                des Anhangs I mit einem Lösemittelver-
                brauch von 10 t/a oder weniger,

              – der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I

                mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a

                oder weniger

              zu einer Erhöhung der Emissionen flüchti-
              ger organischer Verbindungen um mehr als
              25 vom Hundert führt, oder

       cc) eine Änderung der Nennkapazität, die bei
           anderen als den in Doppelbuchstabe bb ge-
           nannten nicht genehmigungsbedürftigen An-
           lagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüch-
           tiger organischer Verbindungen um mehr als
           10 vom Hundert führt;
29. Wiederverwendung organischer Lösemittel:

    die stoffliche Verwendung von organischen Lösemit-
    teln, die für technische oder kommerzielle Zwecke
    zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebs-
    interne energetische Nutzung als Brennstoff;
30. Zubereitungen:
    aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge-
    menge, Gemische oder Lösungen.
BGBl. 2001, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
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                    Zweiter Teil

         Begrenzung der Emissionen

                           §3

              Allgemeine Anforderungen
  (1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen nach
1. Absatz 2 bis 4 und

2. Absatz 5 und 6

eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit
Anhang III nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Der Betreiber einer Anlage hat

1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf

   Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverord-

   nung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fort-
   pflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organi-
   schen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60
   oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

   vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
   Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
   packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.
   EG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
   1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),
   zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der
   Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136

   S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet
   sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind
   oder
2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige
   organische Verbindungen enthalten, die nach § 52
   Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer
   krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fort-
   pflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben
   worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter
Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwen-
dung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und
Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitun-
gen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organi-
schen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vor-
handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Mas-
senstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten
Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je
Kubikmeter nicht überschreiten.
   (3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organi-
schen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet
ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Ver-
bindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde
oder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von
20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1
ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzu-
halten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der
Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-

haltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl

S. 95) zuzuordnen sind.

   (4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten
jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten,
gilt Folgendes:

1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind
   die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige

   Tätigkeit einzeln einzuhalten.
2. Bei allen anderen Stoffen

   a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III
      für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder
   b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte
      überschreiten, die bei Anwendung von Buch-
      stabe a erreicht worden wären.

  (5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maß-
nahmen zu treffen, um die Emissionen während des An-
und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

  (6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit
einem Siedepunkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin
[150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur

Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich

100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.

                            §4

                Spezielle Anforderungen

  Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu
betreiben, dass
1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten

   a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
   b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und

   c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonde-
   ren Anforderungen
eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforde-
rungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach
Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber
verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der
gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 fest-
gelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan
die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung
des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss
von realistischen technischen Voraussetzungen ausge-
hen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatz-
stoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

                     Dritter Teil
        Messungen und Überwachung

                            §5

       Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
  (1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten,
soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungs-
bedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen

Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I

genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch

überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor
der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungs-
bedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde
spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht
BGBl. 2001, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten
Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger
Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs
Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine we-
sentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die
Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu
enthalten.
  (3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den
§§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber
geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
  (4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind,
hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1. erstmalig
   a) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in
      dem die Anforderungen erstmals einzuhalten
      waren, folgenden zweiten Kalenderjahres,
   b) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anla-
      gen frühestens drei Monate und spätestens sechs
      Monate nach der Inbetriebnahme

   und sodann

2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr

von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach
Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Überwachung der Emissionen durch eine konti-
nuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5
Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt
werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu
kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzen-
tration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen
nach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfal-
len, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung
dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht
erforderlich ist.
   (5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen
der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindun-
gen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff
je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbe-
triebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13
Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrich-
tung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamt-
kohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung
der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter
kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach
Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuier-
liche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten
werden.
  (6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen
Anforderungen nach

1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder
3. § 4 Satz 2
mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine
Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V fest-

stellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austrags-
mengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbin-
dungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum
Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleich-
wertige Informationsquellen zurückgegriffen werden.
Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I
Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen
mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.
  (7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzie-
rungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der
zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der
Anlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplans
bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde
spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die ver-
bindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen
Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat
der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren,
solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
  (8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse
der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die
Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen
Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich
einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der
Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der
Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde

auf Verlangen vorzulegen.

   (9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen An-
lage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder
§ 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der
Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
sicherzustellen.

                           §6

          Genehmigungsbedürftige Anlagen
   Für die Messung und Überwachung der Emissionen von
genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforde-
rungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens
die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9
gilt entsprechend.

                     Vierter Teil

           Gemeinsame Vorschriften

                           §7
            Ableitbedingungen für Abgase

  (1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungs-
bedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass
ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem
Stand der Technik gewährleistet ist.
  (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürfti-
gen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen
der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.

                           §8

                   Berichterstattung
           an die Europäische Kommission
  (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Bericht-
erstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2
benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzu-
BGBl. 2001, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
teilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der
Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richt-
linie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind.
Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der
Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle
übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der
Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11
der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durch-
führung dieser Verordnung.

                           §9

           Unterrichtung der Öffentlichkeit
  Die zuständige Behörde hat

1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen

   Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und

   genehmigten Tätigkeiten sowie

2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6
   durchzuführenden Überwachung der Emissionen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht
für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden
können.

                          § 10
     Andere oder weitergehende Anforderungen
  Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-
gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit
die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht
entgegenstehen.

                          § 11
              Zulassung von Ausnahmen
  Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
   mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden
   können,
2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten
   sind und

3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie
   1999/13/EG nicht entgegenstehen.

                          § 12
                Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungs-
bedürftigen Anlage
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage
   nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1
   oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderun-
   gen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen
   lässt,
3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1
   einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2
   oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig
   oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4
   oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzie-
   rungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die
   vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1
   einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2

   eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-

   zeitig trifft,
8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig
   ableitet oder
9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder
   nicht rechtzeitig zuleitet.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmi-
gungsbedürftigen Anlage
 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage
    nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
 2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig erstattet,

 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3
    die Einhaltung der dort genannten Anforderungen
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen
    lässt,
 4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder
    nicht rechtzeitig ausstattet,
 5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig vorlegt,
 6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine
    Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    macht,
 7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine
    Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Be-
    richt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
    aufbewahrt,

 8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
    und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erstellen lässt,

 9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig
    ableitet oder
11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder
    nicht rechtzeitig zuleitet.
BGBl. 2001, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
                    Fünfter Teil
              Schlussvorschriften

                          § 13
                  Übergangsregelung
  (1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und
§ 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum
31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts
anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die
Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,

1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen

   wird oder

2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter
   diese Verordnung fallen,

ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich
geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt
von Satz 1 und 2 unberührt.
  (2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung
betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an

flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten be-
handelten Abgas von
1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei
   Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbren-
   nung,
2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei
   Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmi-
   gungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbren-
   nung oder

3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei

   Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbe-

   dürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung

eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von
der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste
behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a ent-
bunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die
Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anfor-
derungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt
worden wären.
BGBl. 2001, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
                                                Liste der Anlagen

                   Bezeichnung der Anlage                        Schwellenwert
                                                               für den Lösemittel-
                                                                 verbrauch (t/a)

1.   Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren                15
1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren                    25
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten                              15

2.   Reinigung der Oberflächen von Materialien
     oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung                                     1

3.   Textilreinigung
3.1 Anlagen zur Textilreinigung
    (Chemischreinigungsanlagen)                                          0

4.   Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,
     Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen
     oder Schienenfahrzeugen
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen                   0
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern                     0
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen                           0
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen                                   0
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen                       5

5.   Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen                      0

6.   Beschichten von Bandblech
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech                              10

7.   Beschichten von Wickeldraht
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht
    mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen
    Beschichtungsstoffen                                                 0
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht
    mit sonstigen Beschichtungsstoffen                                   5

8.   Beschichten von sonstigen Metall-
     oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall-
    oder Kunststoffoberflächen                                           5

9.   Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder
    Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
    Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen                                 5
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder
    Holzwerkstoffen mit einem jährlichen
    Lösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen                         15

                Anhang I
                  (zu § 1)

     Nummer der
    zugeordneten
Tätigkeit im Anhang II

         1.1
         1.2
         1.3

          2

          3

         4.1
         4.2
         4.3
         4.4
         4.5

          5

          6

          7

          7

          8

          9

          9
BGBl. 2001, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
                   Bezeichnung der Anlage

10. Beschichten von Textil-, Gewebe-,
    Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken
     von Textilien und Geweben
10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien-
     oder Papieroberflächen

11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder

12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
     Verwendung von lösemittelhaltigen
     Holzschutzmitteln
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter
     Verwendung von Teerölen (Kreosote)

13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen

14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung

15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen

16. Herstellung von Anstrich- oder
    Beschichtungsstoffen sowie Herstellung
    von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,
    Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
     Beschichtungsstoffen
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder
     Holzschutzmitteln
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben

17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk

18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett
    sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder
     tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln

  Schwellenwert                Nummer der
für den Lösemittel-           zugeordneten
  verbrauch (t/a)         Tätigkeit im Anhang II

          5                       10.1

          5                       10.2

        10                         11

        10                         12

          0                        12

          5                        13

          5                        14

          5                        15

       100                         16

       100                         16
       100                         16
       100                         16

        10                         17

        10                         18

        50                         19
BGBl. 2001, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189

                                                                                                              Anhang II
                                                                                                                (zu § 1)



                                               Liste der Tätigkeiten


0.    Allgemeines
0.1   In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört
      auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts,
      sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes
      bestimmt ist.
0.2   Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten
      eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von
      Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.

1.    Reproduktion von Text oder von Bildern
      Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Ober-
      flächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen inner-
      halb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.
1.1   Heatset – Rollenoffset
      Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene
      liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in ein-
      zelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend,
      während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche
      abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.
1.2   Illustrationstiefdruck
      Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem
      Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.
1.3   Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Rotationstiefdruck
      Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und
      bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefun-
      gen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus
      den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abge-
      strichen.
1.3.2 Rotationssiebdruck
      Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die
      druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Ober-
      fläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Löse-
      mittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und
      nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.
1.3.3 Flexodruck
      Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile
      erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen.
1.3.4 Klarlackauftrag
      Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Ver-
      schließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
      Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.

2.    Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
      Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenver-
      schmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch
      die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer
      anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die
      Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

BGBl. 2001, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190

3.     Textilreinigung
       Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von
       Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Ent-
       fernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

4.     Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,                           Fahrerhäusern,          Nutzfahrzeugen,
       Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.1    Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
       Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG
       Nr. L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofern
       sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.
4.2    Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
       Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische
       Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.3    Beschichten von Nutzfahrzeugen
       Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/
       EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.
4.4    Beschichten von Bussen
       Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.5    Beschichten von Schienenfahrzeugen
       Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.

5.     Fahrzeugreparaturlackierung
       Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungs-
       tätigkeiten
       a) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge
          im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,
       b) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser
          Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen
          Fertigungsstraße geschieht, oder
       c) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.

6.     Beschichten von Bandblech
       Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder
       in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

7.     Beschichten von Wickeldraht
       Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.

8.     Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
       Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flug-
       zeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.

9.     Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
       Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder
       Holzwerkstoffen aufgebracht wird.

10.    Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.
10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren
     oder Appretieren.

11.    Beschichten von Leder
       Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.

BGBl. 2001, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191

12.   Holzimprägnierung
      Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

13.   Laminierung von Holz oder Kunststoffen
      Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

14.   Klebebeschichtung
      Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von
      Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten
      Tätigkeiten.

15.   Herstellung von Schuhen
      Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

16.   Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von
      Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
      Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt
      werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderen
      Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der
      Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

17.   Umwandlung von Kautschuk
      Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder
      synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in
      ein Endprodukt.

18.   Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflan-
      zenöl
      Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von
      trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen,
      pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

19.   Herstellung von Arzneimitteln
      Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arznei-
      mitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

BGBl. 2001, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192

Anhang III
(zu den §§ 3 und 4)

                                                 Spezielle Anforderungen

1.      Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1     Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
               Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                  Lösemittelverbrauch (t/a)                                          Bemerkungen
              > 15 – 25                 > 25

                 50                        20         1)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                 201)                                      Nachverbrennung.

1.1.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
        Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die in
        gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand
        im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3   Besondere Anforderungen
        Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Mög-
        lichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu
        senken, sind auszuschöpfen.

1.2     Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
                      Emissionsgrenzwert
                                                                                    Bemerkungen
                          (mg C/m 3)

                            501),2)                   1)   Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.
                                                      2)   Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3
                                                           betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.

1.2.2   Grenzwert für die Gesamtemissionen
        Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetz-
        ten Lösemittel.

1.3     Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
                      Emissionsgrenzwert
                                                                                    Bemerkungen
                          (mg C/m 3)

                              50                      1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                              201)                       Nachverbrennung.
                              902)                    2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis
                                                         biologischer Prozesse arbeiten.

1.3.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
                         Grenzwert1)
               (% der eingesetzten Lösemittel)
                                                                                     Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 15 – 25                 > 25

                 25                        20         1)   Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
                                                           Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.


2.      Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1     Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
                      Emissionsgrenzwert
                                                                                    Bemerkungen
                          (mg C/m 3)

                             751)                     1)   Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemit-
                                                           teln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine
                                                           flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

BGBl. 2001, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193

2.1.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
                        Grenzwert
              (% der eingesetzten Lösemittel)
                                                                                  Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 1 – 10                  > 10

               201),2)                151),2)      1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2
                                                      und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3
                                                      Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche
                                                      Stoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können.
                                                   2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an
                                                      organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die
                                                      Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3
                                                      Abs. 2 oder 3 enthalten.

2.1.3   Besondere Anforderungen
        Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzu-
        führen.


3.      Textilreinigung

3.1     Chemischreinigungsanlagen
3.1.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
                Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                                Bemerkungen
                        (g/kg)1)

                            20                     1)   Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organi-
                                                        schen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und
                                                        getrockneten Ware in Kilogramm.

3.1.2   Besondere Anforderungen
        Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben,
        dass
        a) die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik
           erfolgt,
        b) eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs
           geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer
           laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,
        c) nur KWL eingesetzt werden,
           – deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
           – deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,
           – deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
           – deren Flammpunkt über 55 °C liegt,
           – die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,
           – deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180 °C und 210 °C liegen,
        d) nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unter
           Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,
        e) die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab
           einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3
           nicht überschreitet.


4.      Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,                            Fahrerhäusern,             Nutzfahrzeugen,
        Bussen oder Schienenfahrzeugen

4.0     Allgemeines
        Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage
        durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich
        der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht
        sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung
        sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als
        Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Pro-
        dukts angegeben.

BGBl. 2001, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194

4.1     Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (g/m2)

                           35
4.1.2   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
                   Emissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50
4.1.3   Besondere Anforderungen
        Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
        nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.2     Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1   Grenzwert für Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (g/m2)

                           45
4.2.2   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
                   Emissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50
4.2.3   Besondere Anforderungen
        Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
        nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.3     Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (g/m2)

                           70
4.3.2   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
                   Emissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50
4.3.3   Besondere Anforderungen
        Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
        nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.4     Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (g/m2)

                          150
4.4.2   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
                   Emissionsgrenzwert
                                                                       Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50
4.4.3   Besondere Anforderungen
        Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-
        nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

BGBl. 2001, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195

4.5     Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
                Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                        (g/m2)

                           110                     1)   Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.
                           1301)
4.5.2   Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
                   Emissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50
4.5.3   Sonstige Bestimmungen
        Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur
        Erfüllung von Vorgaben aus
        a) Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen
           erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
        b) Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich
           den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,
        jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht.
        Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Mög-
        lichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszu-
        schöpfen.

5.      Fahrzeugreparaturlackierung
5.1     Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
5.1.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
                   Emissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           501)                    1)   Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.

5.1.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
        Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische
        Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

6.      Beschichten von Bandblech
6.1     Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
                   Emissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                       (mg C/m 3)

                           50                      1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                           201)                       Nachverbrennung.
                           752)                    2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.


6.1.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
        Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der ein-
        gesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbin-
        dungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

7.      Beschichten von Wickeldraht
7.1     Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungs-
        stoffen
7.1.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
                Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                      (g/kg Draht)

                            5                      1)   Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.
                           101)

BGBl. 2001, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196

7.2     Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1   Grenzwert für die Gesamtemissionen
                Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                      (g/kg Draht)

                            5                      1)   Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.
                           101)

8.      Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1     Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                  Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              > 5 – 15                  > 15

               1001)                   501)        1)   Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
                                       202)        2)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                                                        Nachverbrennung.

8.1.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
                        Grenzwert1)
              (% der eingesetzten Lösemittel)
                                                                                 Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 5 – 15                  > 15

                 152)                   102)       1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
                 25                     20            Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
                                                   2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.


8.1.3   Besondere Anforderungen
        Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen
        nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV
        anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist
        der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober
        2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass statt-
        dessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist
        alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentie-
        ren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
        vorzulegen.

9.      Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

9.1     Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis
        zu 15 Tonnen
        Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
        a) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatz-
           stoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
        b) ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jähr-
           lich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
        c) ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden.
        Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.

9.2     Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von
        mehr als 15 Tonnen
9.2.1   Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
               Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                  Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              > 15 – 25                 > 25

               1001)                   501)        1)   Für Beschichten und Trocknen.
                                       202)        2)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                                                        Nachverbrennung.

BGBl. 2001, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
9.2.2   Grenzwert für diffuse Emissionen
                         Grenzwert1)
               (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 15 – 25

                 25
> 25

 20       1)   Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
               Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
10.     Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

10.1    Anlagen zum Beschichten oder

Bedrucken von Textilien und Geweben
10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg
C/m 3)
                  Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              > 5 – 15

               1001)
> 15

501)      1) Für Beschichten und Trocknen.
201),2)   2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
753)         Nachverbrennung.
          3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
                        Grenzwert
              (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 5 – 15

                 15
> 15

 10
10.2    Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg
C/m 3)
                  Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              > 5 – 15

               1001)
> 15

501)      1)   Für Beschichten und Trocknen.
201),2)   2)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
               Nachverbrennung.
10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
                        Grenzwert1)
              (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                  Lösemittelverbrauch (t/a)
              > 5 – 15

                 15

11.     Beschichten von Leder
> 15

 10       1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
               Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
11.1    Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
             Gesamtemissionsgrenzwert (g/m 2)
                 Lösemittelverbrauch
             > 10 – 25

                85
               1501)
(t/a)                                       Bemerkungen
  > 25

   75        1)   Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere
  1501)           Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen
                  und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen
                  Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert ent-
                  spricht, ist dieser einzuhalten.
BGBl. 2001, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198

12.    Holzimprägnierung
12.1   Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                      (kg/m3) 1)

                             11                   1)   Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-
                                                       gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
                     Emissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                         (mg C/m3)

                            100
12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
       Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten
       Lösemittel.
12.1.4 Besondere Anforderungen
       Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt
       alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
       Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
       Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten
       behandelten Abgasen einzuhalten ist.

12.2   Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
           Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m 3) 1)
                Lösemittelverbrauch (t/a)                                        Bemerkungen
              ≤ 25                    > 25

                11                         5      1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-
                                          112)       gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
                                                  2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.


12.2.2 Sonstige Bestimmungen
       Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle ein-
       gesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.

13.    Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1   Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                       (g/m2)

                             5
13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
                    Lösemitteleinsatz                                          Bemerkungen
                       ≥ 25 kg/h

                             50                   1)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                             201)                      Nachverbrennung.


14.    Klebebeschichtung
14.1   Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
             Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)                                       Bemerkungen
             > 5 – 15                  > 15

                50                        50      1)   Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
               1001)                      202)    2)   Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
                                                       Nachverbrennung.

BGBl. 2001, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
                       Grenzwert1)
             (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                 Lösemittelverbrauch (t/a)
             > 5 – 15

                152)
                25

15.    Herstellung von Schuhen

15.1   Anlagen zur Herstellung von
    > 15

    102)      1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten
    20           Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
              2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

Schuhen
15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert

                        (g)1)

                            25
                             Bemerkungen

1)   Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar
     Schuhe.
16.    Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von
       Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

16.1   Anlagen zur Herstellung von

Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert1)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              ≤ 1 000

                 2,5
                 32)
           Altanlagen:
                3
                52)
> 1 000

   1        1)   Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
            2)   Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.

   1
   1,52)
16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              ≤ 1 000

                20 1 )
               100
> 1 000

  201)      1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
  50           Nachverbrennung.
            2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
 1002)
               densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
               Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
                       Grenzwert1)
             (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                Lösemittelverbrauch (t/a)
             ≤ 1 000

                 3

16.1.4 Besondere Anforderungen
> 1 000

    1        1)   Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
                  stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
                  als diffuse Emissionen.
       Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt
       alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
       Emissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
       Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei
       gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
BGBl. 2001, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
16.2   Anlagen zur Herstellung von

Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert1)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              ≤ 1 000

                 3
> 1 000

   1        1)   Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                Lösemittelverbrauch (t/d)                                       Bemerkungen
               ≤1

                201)
               100
 >1

 201)      1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
 50           Nachverbrennung.
           2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
1002)
              densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
              Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
                       Grenzwert1)
             (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                Lösemittelverbrauch (t/d)
               ≤1

                 3

16.2.4 Besondere Anforderungen
>1

 1        1)   Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
               stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
               als diffuse Emissionen.
       Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.3   Anlagen zur Herstellung von
Klebstoffen
16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
              Gesamtemissionsgrenzwert1)
                Lösemittelverbrauch (t/d)                                       Bemerkungen
               ≤5

                 3
>5

 1        1)   Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                Lösemittelverbrauch (t/d)                                       Bemerkungen
               ≤5

                201)
               100
 >5

 201)      1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
 50           Nachverbrennung.
           2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
1002)
              densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
              Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
                       Grenzwert1)
             (% der eingesetzten Lösemittel)
Bemerkungen
                Lösemittelverbrauch (t/d)
               ≤5

                 3

16.3.4 Besondere Anforderungen
>5

 1        1)   Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-
               stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht
               als diffuse Emissionen.
       Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4   Anlagen zur Herstellung von
Druckfarben
16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
               Gesamtemissionsgrenzwert1)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)                                      Bemerkungen
              ≤ 1 000

                 3
> 1 000

   1        1)   Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.
BGBl. 2001, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
              Emissionsgrenzwert (mg C/m 3)
                 Lösemittelverbrauch (t/a)
              ≤ 1 000                > 1 000

                201)                   201)
               100                     50

                                       902)
                                      1003)

16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
                       Grenzwert1)
             (% der eingesetzten Lösemittel)

                Lösemittelverbrauch (t/a)
             ≤ 1 000                > 1 000

                 3                        1

16.4.4 Besondere Anforderungen
       Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

17.    Umwandlung von Kautschuk
17.1   Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
              Gesamtemissionsgrenzwert1)

                             25
17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
                     Emissionsgrenzwert

                         (mg C/m 3)

                             20
                             751)

17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

                               Bemerkungen

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
   Nachverbrennung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis

   biologischer Prozesse arbeiten.
3)   Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-
     densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
     Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.

                               Bemerkungen

1)   Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in
     einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse
     Emissionen.

                             Bemerkungen

1)   Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

                             Bemerkungen

1)   Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer
     Lösemittel.
       Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeug-
       nissen oder Zubereitungen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emis-
       sionen.
17.1.4 Besondere Anforderungen
       Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste
       Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmi-
       gungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamt-
       emissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2

18.    Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett
       zenöl
bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

sowie Raffination von Pflan-
18.1   Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
              Gesamtemissionsgrenzwert1)

       Tierisches Fett:                        1,5
       Rizinus:                                3,0
       Rapssamen:                              1,0
       Sonnenblumensamen:                      1,0
       Sojabohnen (normal gemahlen):           0,8
       Sojabohnen (weiße Flocken):             1,2
       Sonstige Samen und sonstiges
       pflanzliches Material:                  32)
                                               1,53)
                                               44)

                             Bemerkungen

1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.
2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanz-
    liches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem
    Stand der Technik zu vermindern.
3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-
    mung (Reinigung von Ölen).
4) Gilt für die Entschleimung.
BGBl. 2001, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202

19.    Herstellung von Arzneimitteln
19.1   Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
       Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten orga-
       nischen Lösemittel nicht überschreiten.
19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
                  Emissionsgrenzwert
                                                                               Bemerkungen
                      (mg C/m 3)

                           20                     1)   Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurück-
                           751)                        gewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.

19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
       Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für
       diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem
       geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4 Besondere Anforderungen
       Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt
       alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
       Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
       Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei
       gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

BGBl. 2001, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
                                                    Reduzierungsplan

A Grundsätzliche Anforderungen

Anhang IV
   (zu § 4)
Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie
dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Vor-
aussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage
aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und
begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in
der Entwicklung und ist ein absehbares
Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlän-
gerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht
erforderlich:
1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der
   an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der

vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt
Beschichtungsstoffe und Reinigungs-
   mittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organi-
   schen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die soge-
   nannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

                                    Zeitpunkte
           für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen
                 Neue Anlagen                        Altanlagen

     ab dem 25. August 2001                 ab dem 1. November 2005
     ab dem 1. November 2004                ab dem 1. November 2007

2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
   Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a u Multiplikationsfaktor.

            Maximal zulässige
        Gesamtemissionen pro Jahr

Zielemission u 1,5
Zielemission
   Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druck-
   farbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben,
   Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbin-
   dungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
   Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor
   aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde
   kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwen-
   dung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad
   Rechnung zu tragen.

     Nummer                     Tätigkeit                         Lösemittel-
     der An-                                                      verbrauch
     lage nach                                                        t/a
     Anhang I

     1.1          Heatset-Rollenoffset                              > 15
     1.2          Illustrationstiefdruck                            > 25
     1.3          Sonstige Druckverfahren                         > 15 – 25
                  außer Rotationssiebdruck                          > 25
                  • Rotationssiebdruck                            > 15 – 25
                                                                    > 25
     4.1 – 4.4    Fahrzeugserienlackierung                           < 15
     4.5          Beschichtung von                                 > 5 – 15
                  Schienenfahrzeugen                                 > 15
     5.1          Fahrzeugreparaturlackierung                        < 15

Multiplikationsfaktor     Prozentsatz
  zur Ermittlung         zur Ermittlung
  der jährlichen        der Zielemission
 Bezugsemission

        1,0               (30 + 5) %
         4                (10 + 5) %
        2,5               (25 + 5) %
        2,5               (20 + 5) %
        1,5               (25 + 5) %
        1,5               (20 + 5) %
        2,5              (25 + 15) %
        1,5              (25 + 15) %
                          (20 + 5) %
        2,5              (25 + 15) %
BGBl. 2001, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
        Nummer                       Tätigkeit                     Lösemittel-
        der An-                                                    verbrauch
        lage nach                                                      t/a
        Anhang I

        6.1         Bandbeschichtung                                  > 10
        8.1         Sonstige Metall- oder
                    Kunststoffbeschichtung
                    • sonstige Beschichtung                         > 5 – 15
                                                                      > 15
                    • Beschichtung bahnenförmiger                   > 5 – 15
                       Materialien                                    > 15
        9.1                                                         > 5 – 15
        9.2         Holzbeschichtung                                > 15 – 25
                                                                      > 25
        10.1/       Textil-, Gewebe-, Folien-                       > 5 – 15

        10.2        oder Papieroberflächen                            > 15
        12.1        Holzimprägnierung                                 > 10
        14.1        Klebebeschichtung
                    • sonstiger Betrieb                             > 5 – 15
                                                                      > 15
                    • Beschichtung bahnenförmiger                   > 5 – 15
                       Materialien                                    > 15
        8.1,        Beschichtungen, die mit Lebens-             entsprechende
        10.1,       mitteln in Berührung kommen;                 Werte für die

        10.2,       Beschichgungen für die Luft-                Nummern 8.1,
        14.1        und Raumfahrt                               10.1, 10.2, 14.1

Multiplikationsfaktor      Prozentsatz
  zur Ermittlung          zur Ermittlung
  der jährlichen         der Zielemission
 Bezugsemission

        2,5                  (3 + 5) %

        1,5                (25 + 15) %
                            (20 + 5) %
                           (15 + 15) %
                            (10 + 5) %
         4                 (25 + 15) %
        31)                (25 + 15) %
        31)                 (20 + 5) %
                           (15 + 15) %
         4
                            (10 + 5) %
        1,5                 (45 + 5) %

                            (25 + 5) %
         3                  (20 + 5) %
                            (15 + 5) %
                            (10 + 5) %
                         entsprechende
                         Werte aus den
        2,33
                         Nummern 8.1,
                         10.1, 10.2, 14.1
   1)   Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4
        zugrunde gelegt werden.

3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
   Zielemission = Bezugsemission u Prozentsatz
   Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus
   a) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15
         bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
         – der Nummer 5.1,
         – der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
         – der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis
   b) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5
25 t/a;
         bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
   Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2
   angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn
die nach dem Verfahren der
   Lösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen
   die Zielemission nicht überschreitet.
4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch

ohne den Weiterbetrieb einer
   bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen
   werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als
   eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem
   Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber
   der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.
BGBl. 2001, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Num-
   mern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten,
soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschich-
   tungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen
   organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt
werden und der Betreiber einer Anlage dies
   gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich
   erklärt.
3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des
   eingehalten, soweit

Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als
   a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert
      von höchstens 250 g/l,
   b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens
      450 g/l und
   c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC- Wert von höchstens 300 g/l
   eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember
   2012 verbindlich erklärt.
4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des

Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als
   eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und
   der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach
   Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt:

                         Einsatzstoff

                         Werkzeugreiniger
                         Vorreinigungsmittel
                         Spachtel
                         Waschprimer
                         Haftgrundierung
                         Grundierfüller
                         Schleiffüller
                         Nass-in-Nassfüller
                         Einschicht-Uni-Decklack
                         Basislack
                         Klarlack
                         Spezialprodukte
                    1) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250.
                    2) Ab 1. Januar 2010 gelten < 420.

VOC-Wert
  [g/l]

   850
   200
   250
   780
   5401)
   5401)
   5401)
   5402)
   420
   420
   4203)
   8403),4)
                    3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.
                    4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten
                       Hundert nicht überschreiten.
Beschichtungsstoffen darf 10 vom
5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die
   Emissionsfaktoren
   a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und
   b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien
   nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit
   den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr.1 verbindlich erklärt.
6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1
   Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe

des Anhangs I gilt die Zielemission nach
und Primer mit einem Massegehalt an organi-
   schen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber
   der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.
BGBl. 2001, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206

Anhang V
(zu den §§ 5 und 6)



                                                   Lösemittelbilanz


1.     Definitionen
       Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum
       eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:
1.1    Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)
       I1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Zubereitungen, die in einer Anlage in der
           Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.
       I2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der Anlage
           als Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann
           erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
1.2    Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)
       O1: Emissionen in gefassten Abgasen
           O1 = O1.1 + O1.2
           O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen
           O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen
       O2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufberei-
           tung bei der Berechnung von O5
       O3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
       O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr.6 in die Luft
       O5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physi-
           kalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser
           vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
       O6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
       O7: Organische Lösemittel oder in Zubereitungen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauft
           werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der
           Herstellungsprozesse
       O8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für die
           Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofern
           sie nicht unter O7 fallen
       O9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden

2.     Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
       Die Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforde-
       rung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des
       Lösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und
       welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.
2.1    Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen
2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs
       Der Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen:
       LV = I1 – O8
2.1.2 Ermittlung der Emissionen
       Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungs-
       plans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu erstel-
       len. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung aus den diffusen Emissionen F und den Emis-
       sionen in gefassten Abgasen berechnen:
       a) E = F + O1      bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a,
       b) E = F + O1.1    bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b.

BGBl. 2001, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207

      Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch
      die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu ver-
      gleichen.
2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz
      aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann an-
      schließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede
      einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2   Bestimmung der diffusen Emissionen
      Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen:
2.2.1 Mittelbare Methode
      a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
         F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8     für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,
                                             10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
      b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
         F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8   für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,
                                             14.1.
2.2.2 Direkte Methode
      a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
         F = O2 + O3 + O4 + O9               für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,
                                             10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
      b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
         F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9        für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,
                                             14.1.
      Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleich-
      wertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am
      Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:
      I = I1 + I2.

BGBl. 2001, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208

Anhang VI
(zu den §§ 5 und 6)



                            Anforderungen an die Durchführung der Überwachung


1.   Einzelmessungen
1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestim-
    mungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzel-
    messung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwende-
    ten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,
    enthalten.

2.   Kontinuierliche Überwachung
2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Ein-
    bau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf
    eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung
    spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu
    lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-
    keit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzu-
    legen.
2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
     a) kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,
     b) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

3.   Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen
     der Fahrzeugbeschichtung
     Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als
     a) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die
        Fläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die
        gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
     b) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.
     Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:
                                                    2 u Gesamtgewicht
                             durchschnittliche Dicke des Metallblechs u Dichte des Metallblechs
     Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden
     Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen
     gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

4.   Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der
    flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes
    abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:
                                           Masse der flüchtigen Anteile – Masse Wasser
                           VOC-Wert =                                                      in g/l
                                         Volumen Beschichtungsstoffe – Volumen Wasser
     Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vor-
     gegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen
    für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:
                                         VOC-Wert (g/l) = (100 – nfa – mw) u ps u 10
     Es bedeuten:
     ps : Dichte des Beschichtungsstoffs
     nfa : nichtflüchtige Anteile
     mw : Massenanteil des Wassers in Prozent.

BGBl. 2001, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
                         Artikel 2
                    Änderung der
     Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
   leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

   Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie
folgt geändert:

 1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die
    Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
    fen“ durch die Wörter „leichtflüchtigen halogenierten
    organischen Verbindungen“ ersetzt.

 2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
    sicht eingefügt:

                       „Inhaltsübersicht

                       Erster Abschnitt

                   Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Einsatzstoffe

                       Zweiter Abschnitt

                    Errichtung und Betrieb
    § 3 Oberflächenbehandlungsanlagen
    § 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-
        anlagen
    § 5 Extraktionsanlagen
                       Dritter Abschnitt

                 Anforderungen an Altanlagen
    § 6 (weggefallen)

    § 7 (weggefallen)

    § 8 (weggefallen)
    § 9 (weggefallen)

                       Vierter Abschnitt

              Eigenkontrolle und Überwachung
    § 10 Messöffnungen
    § 11 Eigenkontrolle

    § 12 Überwachung

                       Fünfter Abschnitt
                  Gemeinsame Vorschriften
    § 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten
         organischen Verbindungen

    § 14 Ableitung der Abgase

    § 15 Allgemeine Anforderungen
    § 15a Berichterstattung an die Europäische Kommis-
          sion, Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 16 Weitergehende Anforderungen

    § 17 Zulassung von Ausnahmen
    § 18 Ordnungswidrigkeiten

                     Sechster Abschnitt
                     Schlussvorschriften
   § 19 Übergangsregelung“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Klammerausdruck „(leichtflüchtige
          Halogenkohlenwasserstoffe)“ werden die
          Wörter „oder andere flüchtige halogenierte
          organische Verbindungen mit einem Siede-
          punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]
          (leichtflüchtige halogenierte organische Ver-
          bindungen)“ eingefügt.
      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „extra-
          hiert“ die Wörter „oder raffiniert“ eingefügt
          und das Komma nach dem Klammerausdruck
          „(Extraktionsanlagen)“ durch einen Punkt er-
          setzt.

      cc) Die Wörter „soweit sie einer Genehmigung
          nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
          setzes nicht bedürfen.“ werden gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei

      denen Lösemittel mit einem Massegehalt an
      leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
      dungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden.“

4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                        Einsatzstoffe
     (1) Der Betreiber einer Anlage hat
   1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf
      Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffver-
      ordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd
      oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüch-
      tigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45,

      R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie
      67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-
      gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
      ten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
      zeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196
      S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/
      33/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),
      zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/
      EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG
      Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung
      zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu
      kennzeichnen sind oder
   2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüch-
      tige organische Verbindungen enthalten, die nach
      § 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe
      mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden

      oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung be-
      kannt gegeben worden sind,
   in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und
   unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,
   der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwi-
   schen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche
   Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 gilt
   nicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zube-
BGBl. 2001, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
   reitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denen
   die lösemittelführenden Behälter und Leitungen gas-
   dicht ausgeführt sind oder während des Betriebs
   unter vermindertem Druck gehalten werden, sofern
   der Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von
   1 t/a unterschritten wird.

      (2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüch-
   tige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen,
   Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner
   Form eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1
   unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfen
   keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden,
   die nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichend
   von Satz 1 gilt:

   1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Che-
      mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
      sowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden,

   2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Che-
      mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
      eingesetzt werden.

   Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4
   Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung
   dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden.
   Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als
   krebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben,
   dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum
   Ablauf von einem Jahr nach der Einstufung oder
   Bekanntgabe eingesetzt werden.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „leichtflüch-
      tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die
      Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
      schen Verbindungen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüch-
           tigen Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2
           die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-
           wasserstoffe“ durch die Wörter „leichtflüchti-
           gen halogenierten organischen Verbindun-
           gen“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zube-
           reitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch
           weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen
           ersetzt werden können, hat der Betreiber
           sicherzustellen, dass die Emissionen an den
           dort genannten flüchtigen organischen Ver-
           bindungen, auch beim Vorhandensein mehre-
           rer dieser Verbindungen, einen Massenstrom
           von 5 Gramm je Stunde oder im unverdünnten
           Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milli-
           gramm je Kubikmeter, bezogen auf das
           Abgasvolumen im Normzustand, nicht über-
           schreiten.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächen-
       behandlungsanlagen, in denen keine anderen
       leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
       dungen als Hydrofluorether eingesetzt werden,

       auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydro-
       fluorether einen durchschnittlichen Massenstrom
       von 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten.“

 6. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-
       gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger
       schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-
       den können, hat der Betreiber sicherzustellen,
       dass die Emissionen an den dort genannten flüch-
       tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-
       handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen

       Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im
       unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration
       von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das
       Abgasvolumen im Normzustand, nicht überschrei-
       ten.“

    b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowie
       in Absatz 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen
       Halogenkohlenwasserstoffen“, in Absatz 2 Satz 2
       sowie in Absatz 5 die Wörter „leichtflüchtigen
       Halogenkohlenwasserstoffe“ jeweils durch die
       Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
       schen Verbindungen“ ersetzt.

 7. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüchtigen
       Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2 die Wör-
       ter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe“
       jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen haloge-
       nierten organischen Verbindungen“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-
       gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger
       schädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-
       den können, hat der Betreiber sicherzustellen,
       dass die Emissionen an den dort genannten flüch-
       tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-
       handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen
       Massenstrom von 5 Gramm je Stunde oder im
       unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration
       von 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf
       das Abgasvolumen im Normzustand, nicht über-
       schreiten.“

 8. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.

 9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2
    und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5,
    § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1“ durch
    die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2,
    § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „leichtflüch-
       tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die
       Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
       schen Verbindungen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
    b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“
       das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
       Angaben „,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“
       gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des
       Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Geneh-
       migung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde
       vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem
       25. August 2001 errichtete nicht genehmigungs-
       bedürftige Anlagen, in denen andere leicht-
       flüchtige halogenierte organische Verbindungen
       als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leicht-
       flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt
       werden, sind der zuständigen Behörde vor dem
       25. August 2003 anzuzeigen.“

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ durch
       die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“
           durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt; die Anga-
           ben „oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9
           Abs. 1“ werden gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden die Angaben „ , § 7 Abs. 2,
           § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“ gestrichen.
    d) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter „leichtflüch-
       tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ jeweils durch
       die Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-
       schen Verbindungen“ ersetzt.

    e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-
           wasserstoffen“ werden durch die Wörter
           „leichtflüchtigen halogenierten organischen
           Verbindungen“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „95 vom Hundert aller Halbstun-
           denmittelwerte den festgelegten Grenzwert
           nicht überschreiten und bei sämtlichen Halb-
           stundenmittelwerten keine höheren Über-
           schreitungen als bis zum Dreifachen des
           Grenzwertes aufgetreten sind“ werden durch
           die Wörter „bei sämtlichen Stundenmittelwer-
           ten keine höheren Überschreitungen als bis
           zum Eineinhalbfachen des Grenzwertes auf-
           getreten sind und im Tagesmittel der Grenz-
           wert eingehalten wird“ ersetzt.
    f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
         „(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die
       Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4
       oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betrei-
       ber dies der zuständigen Behörde unverzüglich
       mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die
       erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ord-
       nungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustel-
       len. Die zuständige Behörde trägt durch entspre-
       chende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betrei-
       ber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlage
       außer Betrieb nimmt.“

12. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden die
       Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
       stoffen“ jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen
       halogenierten organischen Verbindungen“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „leichtflüchtige
       Halogenkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter
       „leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-
       dungen“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden das Wort „Halogenkohlenwas-
       serstoffe“ durch die Wörter „halogenierte organi-
       sche Verbindungen“ und das Wort „Stoffe“ durch
       das Wort „Verbindungen“ ersetzt.

13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „leichflüchtige Halo-
    genkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „leicht-
    flüchtige halogenierte organische Verbindungen“
    ersetzt.

14. In § 15 wird Absatz 3 aufgehoben.

15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                            „§ 15a

                      Berichterstattung
              an die Europäische Kommission,
               Unterrichtung der Öffentlichkeit
      (1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die
    Berichterstattung an die Europäische Kommission
    nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständi-
    gen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegten
    Verfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.

       (2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-
    sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der
    Richtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monaten
    nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums dem
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelle
    einen Bericht über die Durchführung dieser Verord-
    nung zu übermitteln. Das Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt der
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften ent-
    sprechend den Anforderungen des Artikels 11 der
    Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor.
      (3) Die zuständige Behörde hat
    1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen
       Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und
       genehmigten Tätigkeiten sowie
    2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den
       §§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle und
       Überwachung
    der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt
    nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse
    auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen
    werden können.“

16. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.
BGBl. 2001, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 voran-
       gestellt:
         „(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
       Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für
       hochwertige Anwendungen in Oberflächenbe-
       handlungsanlagen, insbesondere in der Reinigung
       von elektronischen Bauteilen, der Herstellung von
       Präzisionswerkstücken oder bei der Fertigung in
       der Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz von
       leichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstof-
       fen in technisch reiner Form oder im Gemisch mit
       trans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzel-
       fall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswir-
       kungen auf das Klima nicht zu erwarten sind und
       wenn nach dem Stand der Technik für diese
       Anwendungen keine anderen nicht teilfluorierten
       Lösemittel eingesetzt werden können.“

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angaben „der Frist des § 2 Abs. 2 sowie
           den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
           §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15“
           werden durch die Angaben „den Anforderun-
           gen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie
           der §§ 10 bis 15“ ersetzt.
       bb) Nach den Wörtern „Vorsorge gegen schäd-
           liche Umwelteinwirkungen“ werden die Wörter
           „sowie der Richtlinie 1999/13/EG“ eingefügt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „Betreibers ferner“ werden
           die Wörter „in Übereinstimmung mit der Richt-
           linie 1999/13/EG“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-
           wasserstoffen“ werden durch die Wörter
           „leichtflüchtigen halogenierten organischen
           Verbindungen“ ersetzt.

17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Num-
       mern 1 bis 1b ersetzt:
       „1.   entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eine
             Zubereitung nicht oder nicht rechtzeitig

             ersetzt,

        1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff

            einsetzt,

        1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff
            zusetzt,“.
    b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
           Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7
           Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
           Satz 1, Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder Abs. 2
           Satz 5“ gestrichen.
       cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 4 Abs. 6
           oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
           oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“
           ersetzt.
       dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 5 Satz 1, 3
           oder 4 oder § 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5
           Satz 1“ ersetzt.

       ee) Die Wörter „errichtet oder betreibt“ werden
           durch die Wörter „nicht richtig errichtet oder
           nicht richtig betreibt“ ersetzt.
    c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ wird
           durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „oder die zulässige Massenkon-
           zentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-
           wasserstoffen im Abgas nicht einhält“ werden
           gestrichen.
    d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a
       eingefügt:

       „4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3
            oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die
            Emissionen die vorgeschriebenen Werte für
            den Massenstrom oder die Massenkonzen-
            tration nicht überschreiten,“.
    e) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
       Angabe „Satz 4“ ersetzt.

    f) Die Nummer 9 wird aufgehoben.
    g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Num-
       mern 16a und 16b eingefügt:
       „16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung
             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
             macht,
        16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maß-
             nahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-
             zeitig trifft,“.
    h) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch ein
       Komma ersetzt.
    i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch das
       Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Num-
       mer 22 angefügt:
       „22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Informa-
            tion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.“

18. § 19 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 19

                     Übergangsregelung

      (1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten

    Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige

    Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Di-
    chlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten,
    dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-
    kohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2
    Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober
    2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je
    Kubikmeter nicht überschreiten.

      (2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4
    Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die
    vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind,
    spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.
       (3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind
    bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in
    denen andere leichflüchtige halogenierte organische
    Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten
    leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt
    werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 ein-
    zuhalten.“
BGBl. 2001, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
                         Artikel 3

                   Änderung der
           Verordnung zur Begrenzung der
          Emissionen flüchtiger organischer
            Verbindungen beim Umfüllen
           und Lagern von Ottokraftstoffen

  Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchti-
ger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern
von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
   angefügt:

   „Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffe
   bis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eine
   Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn
   sie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschlie-
   ßend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt
   werden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwi-
   schenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht mög-
   lich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheit
   oder der einzuhaltenden Produktanforderungen not-
   wendig ist und keine wechselweise Beladung zwi-
   schen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Diesel-
   kraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN
   1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223
   Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate,
   n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g.
   (LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur bei
   Vorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN
   1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268
   Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöl-
   destillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur als
   Vorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder

   UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt.
   Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig,
   wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; da-
   bei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondere
   Rn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1
   zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher
   Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994
   (BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassung
   zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig

   1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Be-
      reich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,
   2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Unter-
      suchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immis-
      sionsschutzgesetzes,
   3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentration
      in der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und die
      Unterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk,
      Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Ver-
      lautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung über
      Immissionswerte).“

                         Artikel 4

           Neufassung von Verordnungen

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 5
                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 21. August 2001
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2180. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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