Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 15 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/15#abs-1 (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/15#abs-2 (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/15#abs-3 (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden.
Änderungsverlauf
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13.02.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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06.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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