nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 BImSchV 13 2013 — Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu treffen.

(2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.

(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden.