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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2514

BGBl. 2021 I S. 2514 · 264.808 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
                                        Verordnung
                              zur Neufassung der Verordnung
           über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und
   zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*
                                                          Vom 6. Juli 2021

   Auf Grund

– des § 48a Absatz 1 und 1a in Verbindung mit § 48b
  Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
  (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung un-
  ter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-
  tages vom 28. Januar 2021,

– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Ab-
  satz 1a bis 3, des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
  3 und 4 und des § 34 Absatz 1 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1
  Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
  vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert
  worden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-
  hörung der beteiligten Kreise,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 23
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b
  Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von
  denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9
  des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I
  S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundes-

  regierung unter Berücksichtigung des Beschlusses
  des Bundestages vom 28. Januar 2021 sowie nach

  Anhörung der beteiligten Kreise,

– des § 7 Absatz 4 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1
  und 3, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 3 und des
  § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von
  denen § 27 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 103
  der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

* Diese Verordnung dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-
    grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
    (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
  – des Durchführungsbeschlusses 2014/687/EU der Kommission
    vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten
    verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
    Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom
    30.9.2014, S. 76),
  – des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission
    vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten ver-
    fügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissio-
    nen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl.
    L 307 vom 28.10.2014, S. 38),
  – des Durchführungsbeschlusses 2017/1442/EU der Kommission
    vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfüg-
    baren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen
    (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1),
  – des Durchführungsbeschlusses 2017/2117/EU der Kommission
    vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten
    verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
    Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. L 323 vom
    7.12.2017, S. 1).

    geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
    rung,

– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1a
  in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen
  Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
  S. 2082), Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 Ab-
  satz 153 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
  S. 3154) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Ar-
  tikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
  des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie:

                        Artikel 1
          Dreizehnte Verordnung
           zur Durchführung des

    Bundes-Immissionsschutzgesetzes

                (Verordnung
    über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
     und Verbrennungsmotoranlagen –
               13. BImSchV)

                   Inhaltsübersicht
                       Abschnitt 1
              Gemeinsame Vorschriften

                      Unterabschnitt 1
         Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
        Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Bezugssauerstoffgehalt
§   4   Aggregationsregeln

                      Unterabschnitt 2
                Gemeinsame Anforderungen
              an die Errichtung und den Betrieb

§ 5     Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emis-
        sionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitäts-
        zielen
§ 6     Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn-
        stoffen

§ 7     Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und
        Dampfturbinen
§ 8     Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§ 9     Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-
        dioxid

§ 10    Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Trans-
        portvorgängen
BGBl. 2021, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
§ 11   Ableitbedingungen für Abgase
§ 12   Abgasreinigungseinrichtungen

                      Unterabschnitt 3

              Gemeinsame Vorschriften zur
       Messung, Überwachung und Berichterstattung

§ 13   Brennstoffkontrolle
§ 14   Energieeffizienzkontrolle

§ 15   Messplätze

§ 16   Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 17   Kontinuierliche Messungen
§ 18   Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 19   Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-
       sungen
§ 20   Periodische Messungen
§ 21   Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
§ 22   Jährliche Berichte über Emissionen

                      Unterabschnitt 4
               Zulassung von Ausnahmen
            und weitergehende Anforderungen

§ 23   Zulassung von Ausnahmen

§ 24   Weitergehende Anforderungen

                      Abschnitt 2

                Vorschriften
         für Feuerungsanlagen im
  Anwendungsbereich des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission
vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren
   Techniken für Großfeuerungsanlagen
                      Unterabschnitt 1
          Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25   Anwendungsbereich
§ 26   Begriffsbestimmungen

                      Unterabschnitt 2

                Zusätzliche Anforderungen
         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27   Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 28   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
       satz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 29   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
       satz von Biobrennstoffen

§ 30   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
       satz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brenn-
       stoffe aus Produktionsrückständen der chemischen In-
       dustrie
§ 31   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
       satz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gas-
       förmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der
       chemischen Industrie
§ 32   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Ein-
       satz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrück-
       ständen aus der chemischen Industrie

§ 33   Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 34   Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 35   Netzstabilitätsanlagen

                      Unterabschnitt 3

               Zusätzliche Anforderungen

       an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2

§ 36   Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 37   Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 38   Zusätzliche periodische Messungen

                      Unterabschnitt 4
           Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2

§ 39   Übergangsregelungen

                       Abschnitt 3

                 Vorschriften
          für Großfeuerungsanlagen
            im Anwendungsbereich

       des Durchführungsbeschlusses
       (EU) 2014/687 der Kommission
   vom 26. September 2014 zu den besten
   verfügbaren Techniken in Bezug auf die
 Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

                      Unterabschnitt 1
           Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3

§ 40   Anwendungsbereich
§ 41   Begriffsbestimmungen

                      Unterabschnitt 2

                Zusätzliche Anforderungen

         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

§ 42   Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-
       anlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43   Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-
       lagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffher-
       stellung
§ 44   Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsan-
       lagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffher-
       stellung

                      Unterabschnitt 3
           Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45   Übergangsregelungen

                       Abschnitt 4

                 Vorschriften
            für Feuerungsanlagen
         im Anwendungsbereich des
  Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den
   besten verfügbaren Techniken in Bezug
  auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas

                      Unterabschnitt 1

           Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4

§ 46   Anwendungsbereich
§ 47   Begriffsbestimmungen

                      Unterabschnitt 2

                Zusätzliche Anforderungen
         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

§ 48   Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungs-
       anlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Des-
       tillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
§ 49   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den
       Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
§ 50   Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den
       Einsatz von Raffinerieheizgasen

§ 51   Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit meh-

       reren Brennstoffen
§ 52   Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die
       Raffinerieheizgase einsetzen
§ 53   Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
BGBl. 2021, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
                     Unterabschnitt 3
               Zusätzliche Anforderungen
       an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4

§ 54   Kontinuierliche Messungen
§ 55   Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

                     Unterabschnitt 4

           Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56   Übergangsregelungen

                      Abschnitt 5
                 Vorschriften
          für Großfeuerungsanlagen
            im Anwendungsbereich
       des Durchführungsbeschlusses
       (EU) 2017/2117 der Kommission
    vom 21. November 2017 zu den besten
 verfügbaren Techniken in Bezug auf die Her-
 stellung von organischen Grundchemikalien
                     Unterabschnitt 1
          Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57   Anwendungsbereich
§ 58   Begriffsbestimmungen

                     Unterabschnitt 2
                Zusätzliche Anforderungen
         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59   Emissionsgrenzwerte

                     Unterabschnitt 3

                 Zusätzliche Vorschriften
       zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5

§ 60   Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

                     Unterabschnitt 4
           Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61   Übergangsregelungen

                      Abschnitt 6
                Vorschriften
      für Großfeuerungsanlagen in der
  chemischen Industrie, die der mittelbaren
  Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
                     Unterabschnitt 1
          Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62   Anwendungsbereich
§ 63   Begriffsbestimmungen

                     Unterabschnitt 2
                Zusätzliche Anforderungen

         an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64   Emissionsgrenzwerte

                     Unterabschnitt 3
           Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65   Übergangsregelungen

                      Abschnitt 7
                Schlussvorschriften
§ 66   Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und
       Arbeitsblättern
§ 67   Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1            Brennstoffkontrolle
(zu § 13 Absatz 1)
Anlage 2            Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und
(zu § 20 Absatz 5, krebserzeugende Stoffe
§ 28 Absatz 1, § 29
Absatz 1 und 8,
§ 30 Absatz 1,
§ 32 Absatz 1,
§ 42 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 und 6
und § 55)
Anlage 3            Äquivalenzfaktoren
(zu § 20 Absatz 5
und Anlage 2
Nummer 4 und 5)
Anlage 4            Anforderungen an die kontinuierlichen Mess-
(zu § 16 Absatz 1 einrichtungen und die Validierung der Mess-
und § 19 Absatz 5) ergebnisse
Anlage 5            Umrechnungsformel
(zu § 2 Absatz 3
und § 19 Absatz 1)

                        Abschnitt 1
               Gemeinsame Vorschriften

                  Unterabschnitt 1
         Anwendungsbereich,
 Begriffsbestimmungen, Bezugssauer-
  stoffgehalt und Aggregationsregeln

                             §1
                  Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,

einschließlich Gasturbinenanlagen und Verbrennungs-
motoranlagen sowie Gasturbinenanlagen und Verbren-
nungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschi-
nen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes-
tens 50 Megawatt (MW), unabhängig davon, welche
Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen einge-
setzt werden.
   (2) Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten
die Vorschriften der Abschnitte 1 und 7 dieser Verord-
nung in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften
des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Ab-
schnitts 2, 3, 4, 5 oder 6.
  (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-
rungsanlagen:
 1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-
    mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu
    einer anderweitigen Behandlung von Gegenstän-
    den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-

    spiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und
    Hochöfen,
 2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt
    sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen
    und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen
    betrieben werden,
 3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren
    für katalytisches Kracken,
 4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-
    wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess,
 5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die
    der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reak-
    toren dienen,
BGBl. 2021, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
 6. Koksöfen,
 7. Winderhitzer,

 8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von
    Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt
    werden,

 9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-

    Plattformen eingesetzt werden,

10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder
    flüssige Abfälle als die in § 2 Absatz 4 Nummer 2
    genannten Abfälle verwenden, und
11. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwick-
    lung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brenn-
    stoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder
    Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für
    oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für
    oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luft-
    fahrzeugen.
  (4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an
Feuerungsanlagen
1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
   gen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes und zur Nutzung der
   entstehenden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4
   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der
   Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
   päischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

                          §2
                Begriffsbestimmungen
   (1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-
gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der
Einheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf
das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur
273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach
Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
   (2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser

Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-

richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen

einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly-

tischen Reduktion und zur selektiven katalytischen

Oxidation.

   (3) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den
der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anlage 5 zu be-
ziehen ist.

   (4) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung
sind
1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-
   sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen

   davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts

   verwendet werden, und

2. nachstehende Abfälle, wenn die erzeugte Wärme
   genutzt wird:
  a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-
     schaft,
  b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittel-
     industrie,

  c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-
     schaftspflege, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen
     Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirt-
     schaft vergleichbar sind,

  d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der
     Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der

     Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie

     am Herstellungsort mitverbrannt werden,

  e) Korkabfälle,
  f) Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzab-
     fälle, die infolge einer Behandlung mit Holz-
     schutzmitteln oder infolge einer Beschichtung
     halogenorganische Verbindungen oder Schwer-
     metalle enthalten können, insbesondere Holz-
     abfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
   (5) „Brennstoffbezogener Nettowirkungsgrad“ im
Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Summe
von elektrischer oder mechanischer Nettoleistung und
von der nutzbaren Nettowärmeleistung zur Feuerungs-
wärmeleistung.
   (6) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestand-
teile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-
weit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über
die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
unterliegen.
  (7) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist
Kraftstoff, der die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 der
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt.
   (8) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren-
nungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
   (9) „Elektrischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne die-
ser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit-
stellbaren elektrischen Leistung zur Feuerungswärme-
leistung.

   (10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind

die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-

gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der

Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder

Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als

Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr
(Mg/a); Staubemissionen können als Rußzahl angege-
ben werden.

   (11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-
nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-
senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-
zugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch
angegeben als zulässige Rußzahl.

   (12) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe-

felungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist das

Verhältnis der Menge an Schwefeloxiden, die von der
Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschieden
worden ist, zu der Menge an Schwefeloxiden, die der
Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas
zugeführt worden ist.
   (13) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist oder
sind
BGBl. 2021, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
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1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr
   als 20 Volumen-Prozent an Inertgasen und sons-
   tigen Bestandteilen, das den Anforderungen des
   DVGW-Arbeitsblatts G 260 (DVGW: Deutscher Ver-
   ein des Gas- und Wasserfaches e. V.), Ausgabe
   März 2013, für Gase der zweiten Gasfamilie ent-
   spricht, sowie
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach dem DVGW-Ar-
   beitsblatt G 262, Ausgabe September 2011, die
   die Bedingungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260
   als Austauschgas oder als Zusatzgas zur Konditio-
   nierung erfüllen und insoweit die Grundgase der
   zweiten Gasfamilie in der öffentlichen Gasversor-
   gung ersetzen oder ergänzen.
   (14) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-
zeugten Wärme oxidiert wird.
  (15) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser
Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene
Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau-
erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in
Megawatt.
   (16) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden
Maschine, die thermische Energie in mechanische Ar-
beit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-
dichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur
Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus
einer Turbine besteht.
   (17) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne
dieser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase
einer nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brenn-
stoffzufuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.
   (18) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine arbeitende Verbrennungsmotoranlage
1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder
2. im Fall von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung
   des Kraftstoffs.
  (19) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen-
anlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.

   (20) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung
ist Heizöl nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe September
2020, oder Heizöl nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Aus-

gabe März 2017.

   (20a) „Magerbetrieb“ im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn ein Motor im Dauerbetrieb mit hohem

Luftüberschuss gefahren wird.

   (21) „Mechanischer Nettowirkungsgrad“ im Sinne
dieser Verordnung ist das Verhältnis der netto bereit-
stellbaren mechanischen Leistung zur Feuerungs-
wärmeleistung.
  (22) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-
nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr
Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
   (23) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung
ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brenn-
stoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
   (24) „Netzstabilitätsanlage“ ist eine Anlage zur
Stromerzeugung, die nicht am Strommarkt teilnimmt
und deren Einsatz als besonderes netztechnisches

Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
sich auf einen Notbetrieb zur Wiederherstellung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-
sorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen
Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertra-
gungsnetz beschränkt.
  (24a) „Periodische Messung“ ist die Ermittlung einer
Messgröße (einer bestimmten, quantitativ zu messen-
den Größe) in festgelegten Zeitabständen.
   (25) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“ ist eine
aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder aus einer
Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen beste-
hende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emis-
sionen einer Feuerungsanlage.
   (26) „Schornstein“ im Sinne dieser Verordnung ist
eine Konstruktion, die einen oder mehrere Züge auf-
weist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.
   (27) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von
einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum
nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge
des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feue-
rungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angege-
ben als Prozentsatz.
  (28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser
Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer
Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.

                         §3
              Bezugssauerstoffgehalt
  Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volu-
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige
   und gasförmige Brennstoffe,
2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste
   Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

                         §4

                Aggregationsregeln

  (1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne

des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-

bedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr

gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen
Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-
rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige
Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser
Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-
rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungs-
anlagen.
   (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1
Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürf-
tige Anlagen
1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen
   derart errichtet oder
2. als bestehende Anlage durch eine oder mehrere
   neue Feuerungsanlagen derart erweitert,
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Originalseite · Seite 2519
dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer
und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu-
ständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein
abgeleitet werden können, so gilt die von solchen
Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-
zige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung
dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition
der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue-
rungsanlagen. Die Behörde kann von der Addition nach
Satz 1 im Einzelfall absehen, wenn der Betreiber plau-
sible Gründe benennt, die der Addition entgegenstehen.
   (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleis-
tung einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Kombi-
nation gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. Die
Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen
nicht anzuwenden.
   (4) Leitet ein Teil einer Feuerungsanlage, die die Vo-
raussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, seine Ab-
gase über einen oder mehrere gesonderte Schorn-
steinzüge oder Rauchgaskanäle im Schornstein ab
und ist er im gleitenden Durchschnitt über einen Zeit-
raum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich
in Betrieb, kann dieser Teil der Feuerungsanlage für die
Zwecke dieser Verordnung gesondert betrachtet wer-
den. In Fällen dieser Art werden die durch jeden dieser
Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle abgeleiteten
Emissionen des Anlagenteils gesondert überwacht
und die zugehörigen Betriebsstunden erfasst. Der Be-
treiber einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat jeweils
bis zum 31. März eines Jahres einen Nachweis über
die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

                Unterabschnitt 2
       Gemeinsame Anforderungen
    an die Errichtung und den Betrieb

                          §5

                  Anforderungen
                und im Jahresmittel
        einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
    zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
  (1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-
meleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten
und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge-
samtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³
überschreitet.
   (2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester
Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und
zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksil-
ber und seinen Verbindungen, angegeben als Queck-
silber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³
überschreitet.
   (3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar
2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen, sind bei
Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen oder
bei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und
zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden
Emissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, über-
schreitet:

1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
   50 MW bis 100 MW:                    250 mg/m³;
2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
   mehr als 100 MW:                     100 mg/m³.

   (4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Großfeuerungsanlagen,
1. die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast
   bei der Energieversorgung während bis zu 300
   Stunden im Kalenderjahr dienen oder
2. die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu
   300 Stunden im Kalenderjahr dienen.
   (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 Num-
mer 1 oder 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März
eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalender-
jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-
zeit zu führen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.

                          §6
             Emissionsgrenzwerte bei
        Betrieb mit mehreren Brennstoffen
   (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-
ren Brennstoffen so zu betreiben, dass

1. kein Jahres- und kein Tagesmittelwert den sich aus
   Absatz 2 oder 3 jeweils ergebenden Emissions-
   grenzwert für das Jahr und den Tag überschreitet
   und
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des ge-
   mäß Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes
   für den Tag überschreitet.
  (2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und
der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Ver-
hältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feue-
rungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten
Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die

Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte
und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugs-
sauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach
Satz 1 ermittelten Werte.
  (3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-
gen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.

                          §7
           Kraft-Wärme-Kopplung und
      Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
   (1) Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der we-
sentlichen Änderung einer Feuerungsanlage Maßnah-
men zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei
denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhält-
nismäßig. Ist die Durchführung der Maßnahmen zur
Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder
unverhältnismäßig, hat der Betreiber diesen Umstand
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
   (2) Wird bei der Errichtung oder der wesentlichen
Änderung einer mit Erdgas betriebenen Gasturbinen-
oder Verbrennungsmotoranlage zur Stromerzeugung,
die auch für einen Betrieb mit jährlich 1 500 Betriebs-
stunden oder mehr im gleitenden Durchschnitt über ei-
nen Zeitraum von fünf Jahren verfügbar sein soll, keine
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Maßnahme zur Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt,
so hat der Betreiber Maßnahmen zur Kopplung von
Gas- und Dampfturbinen (Gas- und Dampfturbinenpro-

zess) oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbi-

nen durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch

nicht möglich oder unverhältnismäßig. Ist die Durch-
führung der Maßnahmen zur Kopplung von Gas- und

Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und
Dampfturbinen nicht möglich, hat der Betreiber diesen
Umstand der zuständigen Behörde anzuzeigen.

                          §8
  Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage

   Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,

sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie

die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und
den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5
oder 6 anzuwenden auf
1. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geän-
   dert werden sollen, sowie
2. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich
   die Änderung auswirken wird.
Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwen-
den sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage
nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.

                          §9

             Anlagen zur Abscheidung
         und Kompression von Kohlendioxid
  (1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung
oder des Betriebs einer Feuerungsanlage zur Erzeu-
gung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung
von 300 MW oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob
1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste-
   hen und
2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh-
   lendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für
   die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
   technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.

   (2) Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Er-
weiterung einer Feuerungsanlage um eine elektrische
Nennleistung von 300 MW oder mehr. Der Betreiber
hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde
darzulegen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine
hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er-
richteten Anlage mit den für die Abscheidung und
Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen
freizuhalten.

                         § 10

             Begrenzung der Emissionen
       bei Lagerungs- und Transportvorgängen
   (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stof-
fen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen
Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen
nach den Anforderungen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
  (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren
von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu
vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält-

nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-
tet werden.

  (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind

geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-

sene Zwischenlager zu verwenden.

                          § 11

           Ableitbedingungen für Abgase

   Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-
strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die

näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest-

zulegen.

                          § 12
           Abgasreinigungseinrichtungen
  (1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, muss
der gesamte Abgasstrom behandelt werden.
   (2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-
störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maß-
nahmen für die Wiederherstellung eines ordnungs-
gemäßen Betriebs zu ergreifen. Er hat den Betrieb
der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu
nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht in-
nerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In
jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich,
spätestens innerhalb von 48 Stunden zu unterrichten.
   (3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung
geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-
rung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres
Ausfalls vorzusehen. Beim Ausfall einer Abgasreini-
gungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeit-
raums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungs-
einrichtung betrieben werden.

                Unterabschnitt 3

            Gemeinsame
      Vorschriften zur Messung,
  Überwachung und Berichterstattung

                          § 13
                 Brennstoffkontrolle

   (1) Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der der
Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffe, ausgenom-
men Zündbrennstoffe, gemäß Anlage 1 zu ermitteln
(Brennstoffkontrolle). Der Betreiber hat dazu mit einer
Stichprobe die Brennstoffdaten nach allgemein aner-
kannten Regeln der Technik im Sinne von § 66 Absatz 3
zu ermitteln.
   (2) Der Betreiber kann die Pflicht zur Durchführung
der Brennstoffkontrolle auf den Brennstofflieferanten
übertragen. Überträgt der Betreiber die Pflicht auf den
Brennstofflieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen,
ihm die vollständigen Ergebnisse der Brennstoffkon-
trolle in Form einer Produkt- oder Brennstoffspezifika-
tion oder einer Garantie vorzulegen.
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   (3) Der Betreiber führt die Brennstoffkontrolle bei
Einsatz von Braunkohle regelmäßig wiederkehrend ein-
mal vierteljährlich durch, bei Einsatz von anderen
Brennstoffen regelmäßig wiederkehrend jedes Kalen-
derjahr. Weicht das Ergebnis einer Brennstoffkontrolle
vom Mittelwert der drei vorhergehenden Brennstoff-
kontrollen um weniger als 15 Prozent ab, ist abwei-
chend von Satz 1 bei Einsatz von Braunkohle die
Brennstoffkontrolle wiederkehrend einmal halbjährlich
und bei Einsatz von anderen Brennstoffen wiederkeh-
rend alle zwei Kalenderjahre durchzuführen.

  (4) Bei Einsatz eines bisher nicht eingesetzten
Brennstoffs, führt der Betreiber umgehend eine er-
neute Ermittlung nach Absatz 1 aus.
   (5) Die Ergebnisse der nach den Absätzen 1 bis 4
vorgenommenen Brennstoffkontrollen sind der zustän-
digen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Die Ergebnisse sind nach dem Ende des Zeitraums, für
den die Brennstoffkontrolle durchgeführt worden ist,

fünf Jahre lang aufzubewahren.

                         § 14

              Energieeffizienzkontrolle
   (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage zur Bereit-
stellung von elektrischer oder mechanischer Energie
hat den elektrischen oder mechanischen Nettowir-
kungsgrad zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen nach
Satz 1, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer-
den, bestimmt der Betreiber zusätzlich den brennstoff-
bezogenen Nettowirkungsgrad. Bei Feuerungsanlagen
zur ausschließlichen Bereitstellung von Nutzwärme be-
stimmt der Betreiber den brennstoffbezogenen Netto-
wirkungsgrad.
   (2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 hat der Betrei-
ber im Zuge eines Leistungstests, wenn die Anlage mit
der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie für
den Dauerbetrieb zugelassen ist, nach der Inbetrieb-
nahme der Feuerungsanlage und nach jeder Änderung
der Feuerungsanlage mit signifikanter Auswirkung auf
die Bestimmungsgrößen vorzunehmen. Der Leistungs-
test ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durchzuführen.
Ist ein Betrieb mit der höchsten Leistung während der
Messung nicht möglich, erfolgt die Messung unter
repräsentativen Betriebsbedingungen.
   (3) Kann der Leistungstest nach Absatz 2 Satz 1 bei
Feuerungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung aus
technischen Gründen nicht mit Volllast in der Wärme-
abgabe gefahren werden, erfolgt der Leistungstest bei
der aktuell möglichen Wärmeabgabe und seine Ergeb-
nisse fließen in die rechnerische Bestimmung der voll-

lastbezogenen Werte ein.

   (4) Der Betreiber kann die sich aus den Absätzen 1
bis 3 ergebenden Pflichten auf den Hersteller oder den
Lieferanten der Feuerungsanlage übertragen. Über-
trägt der Betreiber die Pflicht auf den Hersteller oder
den Lieferanten, verpflichtet der Betreiber diesen, ihm
einen Bericht über das Ergebnis des Leistungstests
vorzulegen.
  (5) Die Ergebnisse der nach Absatz 1 vorgenomme-
nen Bestimmungen des Nettowirkungsgrades sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Ergebnisse sind bis zur Durchführung einer erneuten

Bestimmung aufzubewahren, mindestens jedoch für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende des
Leistungstests.

                         § 15
                     Messplätze

   Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer An-
lage für die Messungen zur Feststellung der Emissio-
nen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebs-
größen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen
ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen
sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben
der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und
repräsentative und einwandfreie Messungen gewähr-
leistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

                         § 16
      Messverfahren und Messeinrichtungen

   (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-

sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-
den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-

einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4
entsprechen, verwendet werden. Näheres bestimmt
die zuständige Behörde.
  (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-
benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die
Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen
und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung auto-
matischer Messsysteme nach allgemein anerkannten
Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 durch-
geführt werden.
   (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-
rungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Hierzu hat der Betreiber der zuständigen Behörde die
Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen, die von
der zuständigen Landesbehörde oder von der nach
Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tätig-
keitsbereich bekannt gegeben wurde, vorzulegen.
   (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,
die von der zuständigen Landesbehörde oder von der
nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-
tigkeitsbereich bekannt gegeben wurde, gemäß Ab-
satz 5
1. kalibrieren zu lassen und

2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

   (5) Die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung ist
jährlich mittels Parallelmessungen unter Verwendung
der Referenzmethode prüfen zu lassen. Die Kalibrie-
rung ist nach der Errichtung und nach jeder wesent-
lichen Änderung der Feuerungsanlage durchführen zu
lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, je-
doch frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach der Inbetriebnahme. Die Kalibrierung
der Messeinrichtung ist nach ihrer Errichtung und jeder
wesentlichen Änderung an der Messeinrichtung durch-
führen zu lassen, sobald die Errichtung oder Instand-
setzung der Messeinrichtung abgeschlossen ist. Eine
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Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre vorzuneh-
men.
   (6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-
keit und über die entsprechende Konfiguration der Da-
tenerfassungs- und Auswerteeinrichtung innerhalb von
zwölf Wochen nach der Kalibrierung oder der Prüfung
der zuständigen Behörde vorzulegen.

                          § 17
             Kontinuierliche Messungen

   (1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-
lich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 19 Absatz 1

Satz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 auszuwerten und im
Fall von § 19 Absatz 4 Satz 3 der zuständigen Behörde
unverzüglich zu übermitteln:
1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge-
   samtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh-
   lenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,
   Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Ammoniak, gas-
   förmigen anorganischen Chlorverbindungen, an-
   gegeben als Chlorwasserstoff, und die Rußzahl,
   soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung
   der Rußzahl festgelegt sind oder ist,
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
   erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-
   tung,     Abgastemperatur,    Abgasvolumenstrom,
   Feuchtegehalt, Wasserstoffgehalt und Druck.
Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor der Inbetrieb-
nahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun-
gen auszurüsten.

   (2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind

nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung

der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
wird. Ergibt sich aufgrund der Bauart und Betriebs-
weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge
des Sättigungszustandes des Abgases und der kon-
stanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im
Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert an-
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier-
liche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die
Verwendung des in periodischen Messungen ermittel-
ten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber
Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten
Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu führen und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Der Betreiber hat die Nachweise nach der Kalibrierung
fünf Jahre lang aufzubewahren.
  (3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des
Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
   (4) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der
Bauart, der Betriebsweise oder aufgrund von perio-
dischen Messungen, dass der Anteil des Stickstoff-
dioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent
liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche
Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Be-
stimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In
diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den An-
teil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen. Der Betreiber hat die Nachweise nach der Kali-
brierung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.

  (5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid
kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration
an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und
durch Berechnung berücksichtigt werden.
   (6) Zur Feststellung des Schwefelabscheidegrades
sind die Messwerte der Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas sowie der nach § 13
ermittelte Wert des Schwefelgehalts im eingesetzten
Brennstoff heranzuziehen. Die zuständige Behörde
bestimmt näher, wie nachgewiesen wird, dass die
Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert einge-
halten werden.

                         § 18

                 Ausnahmen vom
      Erfordernis kontinuierlicher Messungen
   (1) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungs-
anlagen mit einer Lebensdauer von weniger als
10 000 Betriebsstunden beschließen, von den kontinu-
ierlichen Messungen gemäß § 17 Absatz 1 abzusehen.
   (2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas, Wasser-
stoff oder Flüssiggas betrieben werden, kontinuierliche
Messungen zur Feststellung der Emissionen an Ge-
samtstaub nicht erforderlich.
   (3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von höchstens 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt
über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500
Stunden jährlich in Betrieb sind und die ausschließlich
mit leichtem Heizöl betrieben werden, Messungen zur
Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht er-
forderlich. In diesem Fall hat der Betreiber periodische

Messungen für Staub regelmäßig wiederkehrend nach

§ 20 Absatz 3 durchführen zu lassen.

   (4) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl,
Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, einzeln
oder bei Einsatz in Zweistoffmotoren auch in Kombina-
tion, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
Schwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat
der Betreiber die Brennstoffkontrolle bezüglich des
Schwefelgehalts und des unteren Heizwertes ab-
weichend von § 13 Absatz 3 bei Einsatz von Erdgas
regelmäßig wiederkehrend halbjährlich und bei aus-
schließlichem Einsatz von leichtem Heizöl oder Diesel-
kraftstoff regelmäßig wiederkehrend vierteljährlich
vorzunehmen. Der Betreiber hat die Nachweise nach
ihrer Erstellung jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
   (5) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen
betrieben werden, Messungen zur Feststellung der
Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich,
wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz
entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In
diesem Fall hat der Betreiber die Brennstoffkontrolle
bezüglich des Schwefelgehalts und des unteren Heiz-
wertes abweichend von § 13 Absatz 3 regelmäßig wie-
derkehrend einmal halbjährlich auszuführen.
   (6) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei mit
Erdgas oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Gas-
turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW,
BGBl. 2021, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum
von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-
lich in Betrieb sind, kontinuierliche Messungen zur
Feststellung der Emissionen an Kohlenmonoxid, Stick-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich,
wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Pro-
zessbedingungen, und durch Nachweise über den
dauerhaften emissionsmindernden Betrieb von Abgas-
reinigungseinrichtungen nach § 20 Absatz 7 sicherge-
stellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten
werden. In diesem Fall hat der Betreiber periodische
Messungen nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen
sowie Nachweise über die Korrelation zwischen den
Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen
und der zuständigen Behörde zusammen mit dem
Messbericht nach § 21 Absatz 1 vorzulegen.

  (7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-
geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der
Brennstoffe nach § 13, sichergestellt ist, dass

1. die Emissionen nach § 5 Absatz 2 und nach § 28
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
   mer 2 Buchstabe b oder nach § 29 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 42 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b für Quecksilber und
   seine Verbindungen weniger als 50 Prozent der
   Emissionsgrenzwerte betragen und
2. sich aus den periodischen Messungen ergibt, dass
   die jeweils geltenden Emissionsgrenzwerte für den
   Jahresmittelwert und den Tagesmittelwert sicher
   eingehalten werden.

In diesem Fall hat der Beteiber periodische Messungen
nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen sowie Nach-
weise über die Korrelation zwischen den Prüfungen
und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be-
treiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nach-
weiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
Bei Feuerungsanlagen für den alleinigen Einsatz von
naturbelassenem Holz, das den Anforderungen der
DIN EN 17225, Ausgabe September 2014, genügt, sind
Quecksilbermessungen nicht erforderlich.

   (8) Für die Überwachung der im Jahresmittel einzu-
haltenden Emissionsgrenzwerte nach § 28 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe a für Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf
Antrag des Betreibers alternativ zur kontinuierlichen
Messung der Einsatz eines anderen geeigneten,
validierten Verfahrens erfolgen. Die Überwachung der
im Tagesmittel und der im Halbstundenmittel einzuhal-
tenden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben als Quecksilber, durch
kontinuierliche Messung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bleibt unberührt.

   (9) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 3 bis 7
sind durch Verfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik im Sinne des § 66 Absatz 3 zu er-
bringen. Das Verfahren ist der zuständigen Behörde
anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen. Die Billi-
gung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht
innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.

                         § 19
            Auswertung und Beurteilung
          von kontinuierlichen Messungen

   (1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den
nach § 17 ermittelten Messwerten für jede halbe
Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden
und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt
umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch
Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt
werden, darf die Umrechnung der Messwerte in Tages-
und Halbstundenmittelwerte nur für die Zeiten erfol-
gen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über
dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstun-
denmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert,
bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Jeder
Tagesmittelwert, der aus mehr als sechs Halbstunden-
mittelwerten gebildet wird, welche wegen Störung oder
Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig
sind, ist ungültig. Sind mehr als zehn Tagesmittelwerte
im Jahr wegen solcher Situationen ungültig, hat der
Betreiber geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die
Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungs-
systems zu verbessern und die Behörde unaufgefor-
dert innerhalb von vier Wochen über die eingeleiteten
Maßnahmen zu informieren. Für An- und Abfahrvor-
gänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen
der festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht verhindert
werden kann, sind durch die zuständige Behörde Son-
derregelungen zu treffen.
   (2) Jahresmittelwerte hat der Betreiber auf der
Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte
ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen;
hierzu sind die validierten Halbstundenmittelwerte
eines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1
Satz 2 zusammenzuzählen und durch die Anzahl der
validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.

   (3) Monatsmittelwerte hat der Betreiber auf der
Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu
berechnen; hierzu sind über einen gleitenden Zeitraum
von 30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte
zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validier-
ten Halbstundenmittelwerte zu teilen.
   (4) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorzule-
gen. Der Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie
die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte nach
dem Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 fünf
Jahre lang aufzubewahren. Soweit die Messergebnisse
der zuständigen Behörde durch geeignete telemetri-
sche Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht nach
Satz 1, ihr den Messbericht vorzulegen.

  (5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Jah-
   res-, Monats-, Tages- und Halbstundenmittelwertes
   den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert
   überschreitet und

2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-
   abscheidegrad und den Entschwefelungsgrad der
   Rauchgasentschwefelungseinrichtung unterschreitet.
  (6) Bei Anwendung der Langzeitprobenahme zur
Bestimmung der Emissionen an Quecksilber und sei-
BGBl. 2021, Seite 2524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2524
nen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, nach
§ 18 Absatz 8 gilt der im Jahresmittel einzuhaltende
Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Durch-
schnittswert der im Jahr erhaltenen Messwerte den
vorgeschriebenen Grenzwert nicht übersteigt.

                          § 20

               Periodische Messungen
   (1) Soweit auf der Grundlage dieser Verordnung
periodische Messungen durchzuführen sind, hat der
Betreiber diese nach Inbetriebnahme oder wesentlicher
Änderung der Feuerungsanlage von einer nach § 29b

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diesen Tä-

tigkeitsbereich bekannt gegebenen Stelle gemäß den

Absätzen 2 und 4 durchführen zu lassen. Abweichend

von Satz 1 kann die zuständige Behörde für die wie-

derkehrende Durchführung von Einzelmessungen mit

Intervallen kürzer als drei Jahre auf Antrag zulassen,

dass die Durchführung durch den Immissionsschutz-

beauftragten erfolgt, wenn dieser hierfür die erforderli-

che Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische

Ausstattung besitzt.

   (2) Der Betreiber hat Messungen nach Absatz 1
nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frü-
hestens drei Monate und spätestens sechs Monate
nach Inbetriebnahme an mindestens drei Tagen durch-

führen zu lassen. Soweit die Abschnitte 2, 3, 4, 5 oder 6

keine abweichenden Vorschriften zur Wiederholungs-

messung enthalten, hat der Betreiber Wiederholungs-

messungen regelmäßig wiederkehrend spätestens alle

drei Jahre nach der letzten Messung durchführen zu

lassen. Messungen nach Satz 1 und Wiederholungs-

messungen nach Satz 2 umfassen mindestens sechs

einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abwei-

chend von Satz 3 sind im Fall der Überwachung von

Emissionen nach Anlage 2 Nummer 1 bis 5 mindestens

drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Die zustän-

dige Behörde kann Ausnahmen von den sich aus die-

sem Absatz ergebenden Überwachungshäufigkeiten in
Fällen vorsehen, in denen der Anlagenbetrieb dem
alleinigen Zweck der Durchführung einer Emissions-
messung dienen würde.

   (3) Soweit § 18 Ausnahmen von der kontinuierlichen

Messung zulässt und anstelle dessen periodische

Messungen allein oder in Verbindung mit anderen Prü-

fungen vorschreibt, sind die periodischen Messungen

nach Absatz 1 vorzunehmen. Der Betreiber hat Wieder-
holungsmessungen nach § 18 Absatz 3, 6 und 7 ab-
weichend von Absatz 2 Satz 2 regelmäßig wiederkeh-
rend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchfüh-
ren zu lassen. Für den Fall, dass der Maximalwert der
periodischen Messungen nach Satz 2 mit einem Ver-
trauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie
VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, (VDI: Verein Deut-
scher Ingenieure e. V.) den jeweiligen Emissionsgrenz-
wert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wieder-
holungsmessungen abweichend von Satz 2 einmal
jährlich durchführen zu lassen. Absatz 2 Satz 3 und 5
gilt entsprechend.
   (4) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1
durchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-

ten Leistung betrieben wird, für die sie bei den wäh-
rend der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den
Dauerbetrieb zugelassen ist. Ist ein Betrieb mit der

höchsten Leistung in begründeten Einzelfällen wäh-
rend der Messung nicht mit verhältnismäßigem
Aufwand möglich, erfolgt die Messung unter repräsen-
tativen Betriebsbedingungen. Bei Verbrennungsmotor-
anlagen sind die Emissionen auch im Teillastbetrieb
nach Maßgabe der zuständigen Behörde zu ermitteln.
Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen
Betriebsbedingungen sind Messungen in ausreichen-
der Zahl und unter Einschluss von Betriebsbedingun-
gen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissio-
nen führen können, durchzuführen. Näheres bestimmt
die zuständige Behörde.

   (5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 28

Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, § 29 Absatz 1

Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2

Nummer 4, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-

stabe d, § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 49

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist die Probenahmedauer

in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des

Probenahmegeräts festzulegen. Dabei ist die Dauer

der Probenahme mindestens auf einen Wert festzuset-

zen, der garantiert, dass die jeweils maßgebliche

Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 2
Nummer 4 und 5 und die in Anlage 3 genannten Stoffe
soll die Bestimmungsgrenze des eingesetzten Analyse-
verfahrens nicht über 0,005 ng/m3 Abgas liegen.

   (6) Wiederholungsmessungen zur Überprüfung der

Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

Buchstabe c, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buch-

stabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 42 Absatz 1

Satz 2 Nummer 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-

trollen der Brennstoffe nach § 13 und des bestim-

mungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungseinrich-

tungen nach Absatz 7 zuverlässig nachgewiesen ist,

dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der Emis-

sionsgrenzwerte betragen. § 13 Absatz 4 bleibt unbe-

rührt. Satz 1 gilt nicht bei einer wesentlichen Änderung

der Abgasreinigungseinrichtung.

   (7) Wird zur Minderung der Emission eines Schad-
stoffs, dessen Emission durch periodische Messung
überwacht wird, eine Abgasreinigungseinrichtung ein-
gesetzt, hat der Betreiber Nachweise über ihren dauer-

haften emissionsmindernden Betrieb zu führen und der

zuständigen Behörde zusammen mit den Ergebnissen

der Einzelmessung für den entsprechenden Schadstoff

auf Verlangen vorzulegen.

                         § 21
            Messberichte; Beurteilung
           von periodischen Messungen

   (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-
sungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu
erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zu-
ständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach
Durchführung der Messung vorzulegen. Der Mess-
bericht muss Folgendes enthalten:
1. Angaben über die Messplanung,
2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,

3. das verwendete Messverfahren und

4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
   Messergebnisse von Bedeutung sind
BGBl. 2021, Seite 2525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2525
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe
November 2018) entsprechen.
   (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den
jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.

                         § 22
        Jährliche Berichte über Emissionen

   (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jähr-
lich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folge-
jahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der
Aggregationsregeln nach § 4 Folgendes zu berichten:
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-
   rungsanlage, in Megawatt,
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-
   turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-
   anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-
   anlage,
3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf-
   finerie ist,
4. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten
   wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein-
   schließlich der Benennung der wesentlichen Ände-
   rung,
5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro
   Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-
   dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-
   dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-
   gesamt; hierbei sind die normierten Messwerte zur
   Berechnung entsprechend § 19 Absatz 2 heranzu-
   ziehen,
6. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,

7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule
   pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-
   schlüsselt nach den folgenden Brennstoffkategorien:
  a) Steinkohle,
  b) Braunkohle,
  c) Biobrennstoffe,

  d) Torf,

  e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der
     Bezeichnung des festen Brennstoffs,
  f) flüssige Brennstoffe,
  g) Erdgas,

  h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-

     nung des Gases,

8. für Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei-
   mische feste Brennstoffe einsetzen, den Schwefel-
   gehalt dieser Brennstoffe und den erzielten
   Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden
   Monat; Feuerungsanlagen, auf die § 28 Absatz 5
   oder 10 anzuwenden ist, berichten zusätzlich den
   Jahresbetriebswert des Entschwefelungsgrades
   der Rauchgasentschwefelungseinrichtung und im
   ersten Jahr der Anwendung des § 28 Absatz 5
   oder 10 auch die technische Begründung dafür,
   warum die in § 28 genannten Regel-Emissions-
   grenzwerte nicht eingehalten werden können,
9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-
   schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht
   mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind,

   die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das
   Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-
   derjahre.
    (2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden prüfen den Bericht nach Absatz 1 auf Plausibi-
lität und leiten ihn dem Umweltbundesamt bis zum Ab-
lauf des 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgen-
den Jahres auf elektronischem Weg zur Weiterleitung
an die Europäische Kommission zu. Das Umweltbun-
desamt hat die Berichte zu Aufstellungen für jedes ein-
zelne Berichtsjahr und für Dreijahreszeiträume zusam-
menzustellen. Die Angaben zu Feuerungsanlagen in
Raffinerien sind gesondert aufzuführen.

                Unterabschnitt 4
       Zulassung von Ausnahmen
   und weitergehende Anforderungen

                         § 23
             Zulassung von Ausnahmen
  (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen dieser Verordnung nicht
   oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüll-
   bar sind,

2. im Übrigen die dem Stand der Technik entspre-
   chenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
   durchgeführt werden,
3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-
   tung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-
   den Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-
   senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei
   denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen
   der Nummer 1 vor, und
4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-
   linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-

   emissionen (integrierte Vermeidung und Verminde-
   rung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
   L 334 vom 17.12.2010, S. 17) nicht entgegenstehen.
   (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie
2010/75/EU Ausnahmen zugelassen werden, die zu
einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission

führen, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine

Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Ab-
satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an
die Europäische Kommission zuzuleiten.

                         § 24

           Weitergehende Anforderungen
  (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
   (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
BGBl. 2021, Seite 2526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2526
gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser
Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maß-
geblich.

                     Abschnitt 2
        Vorschriften für Feuerungsanlagen
       im Anwendungsbereich des Durch-
    führungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der
  Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten

verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen

                Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2

                         § 25
                Anwendungsbereich
  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle
Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich nach § 1,
soweit die Feuerungsanlagen nicht in den Anwen-
dungsbereich des Abschnitts 3, 4, 5 oder 6 fallen.

                         § 26

               Begriffsbestimmungen
   (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-
stehende Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt
   worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Be-

   trieb gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen

   vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung

   und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor
   dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.
   (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts
ist eine Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
   oder

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 er-
   teilt worden ist und die vor dem 18. August 2021 in
   Betrieb gegangen ist.
   (3) 2003-Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist
eine bestehende Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des

   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002

  erteilt worden ist und die vor dem 27. November
  2003 in Betrieb gegangen ist, oder

3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
   einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-
   richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und
   die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
   gen ist.

               Unterabschnitt 2

     Zusätzliche Anforderungen an
 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2

                        § 27
       Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
   Sofern zur Minderung der Emissionen von Stick-
stoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nichtkata-
lytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungs-
anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Am-
moniak ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den
Jahres- und den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.
Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betrei-
ben, dass Gasturbinen, die zur Minderung der Emissio-
nen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven
katalytischen Reduktion einsetzen, für Ammoniak ei-
nen Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-
mittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1
und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Be-
zugssauerstoffgehalt zu beziehen.

                        § 28

              Emissionsgrenzwerte

      für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz

fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe

   (1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit
Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen
dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absat-
zes 6 Satz 1, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1
und 3, des Absatzes 9 Satz 1 und der Absätze 10 bis 15
eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
dass

1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:

  a) Gesamtstaub:                           5 mg/m³,
  b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
     als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleis-
     tung von
     aa) 50 MW bis weniger
         als 300 MW:                     0,002 mg/m³,

     bb) 300 MW oder mehr:               0,001 mg/m³,

  c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-
     wärmeleistung von

     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                      150 mg/m³,
BGBl. 2021, Seite 2527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2527
     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                       100 mg/m³,

     cc) 300 MW oder mehr:                  85 mg/m³,

  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-

     leistung von

     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                       200 mg/m³,
     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                       150 mg/m³,
     cc) 300 MW oder mehr:                  75 mg/m³;

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die
   folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:

  a) Gesamtstaub:                           10 mg/m³,

  b) Quecksilber und seine Verbindun-
     gen, angegeben als Quecksilber:      0,02 mg/m³,
  c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung
     von

     aa) 50 MW bis weniger

         als 100 MW:                       150 mg/m³,

     bb) 100 MW oder mehr:                 200 mg/m³,

  d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-
     wärmeleistung von

     aa) 50 bis weniger
         als 100 MW:                       200 mg/m³,

     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                       130 mg/m³,

     cc) 300 MW oder mehr:                 125 mg/m³,

  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
     leistung von

     aa) 50 MW bis weniger

         als 100 MW:                       220 mg/m³,

     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                       200 mg/m³,

     cc) 300 MW oder mehr:                 110 mg/m³,
     es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-
     konzentration ein Schwefelabscheidegrad von
     mindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer-
     den; soweit diese Anforderung zu Emissionen
     von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert
     führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad
     einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr

     als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) anorganische gasförmige Chlorverbindungen, an-
     gegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-
     rungswärmeleistung von

     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                        6 mg/m³,

     bb) 100 MW oder mehr:                  3 mg/m³,

  b) anorganische gasförmige Fluorverbindungen, an-
     gegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue-
     rungswärmeleistung von
     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                        3 mg/m³,
     bb) 100 MW oder mehr:                  2 mg/m³,

  c) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-
     mer 1 bis 4.
  (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten
für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben
als Quecksilber, dürfen bei bestehenden Anlagen die
folgenden Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittel-
wert nicht überschritten werden:

1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs-

   wärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
   bei Einsatz von
  a) Steinkohle:                         0,005 mg/m³,

  b) Braunkohle:                         0,010 mg/m³;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
  a) Steinkohle:                          0,004 mg/m³
     und ab dem 15. Juli 2025            0,003 mg/m³,

  b) Braunkohle:                          0,005 mg/m³
     und ab dem 15. Juli 2025            0,004 mg/m³.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist bei
einer Anlage oder einer gesonderten Feuerungsanlage,
die vor dem 15. Juli 2025 nach § 13b Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert

worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden
ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in
der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emis-
sionsgrenzwert für Quecksilber von 0,004 mg/m³ ein-
zuhalten.
  (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b darf bei Altanlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-
grenzwert von 0,007 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025
von 0,006 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-
schritten werden, wenn

1. der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff

   0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder
2. die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger
   mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekun-
   den oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der
   Brennkammer verfügt.

Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer
auf die gesonderte Feuerungsanlage bezogene Feue-
BGBl. 2021, Seite 2528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2528
rungswärmeleistung von weniger als 1 500 MW ein
Emissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ für den Jahres-
mittelwert nicht überschritten werden, wenn der Queck-
silbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,15 mg/kg
oder mehr aufweist. Für die Zwecke nach Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2 hat der Betreiber den Nachweis zu
führen, dass der Quecksilbergehalt im eingesetzten
Brennstoff (wasser- und aschefrei) den Mindestwert
im Jahresmittel erreicht oder überschritten hat. Der
Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
einmal jährlich geeignete Unterlagen vorzulegen, die
den Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff be-
legen. Verfügt die Anlage über einen Dampferzeuger
nach Satz 1 Nummer 2, hat der Anlagenbetreiber die
Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer ge-
genüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der
Nachweis der Verweilzeit erfolgt einmalig durch ein von
der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten.

   (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3
darf für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf
Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimi-
schen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissi-
onsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand
nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungs-
wärmeleistung von

1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein

   Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent

   als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,

2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis-
   sionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittel-
   wert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab-
   scheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tages-
   mittelwert nicht unterschritten werden,

3. 300 MW oder mehr alternativ ein Emissionsgrenzwert
   von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden
   und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch-
   gasentschwefelungseinrichtung von 99 Prozent als
   Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad
   von 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter-
   schritten werden.

  (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge-
samtstaub darf

1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 1 000 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
   schritten werden;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 1 000 MW oder mehr ein Emissions-
   grenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³

  für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
  werden;

3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-
   grenzwert von 18 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für
   den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
   den;
4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 14 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   20 mg/m³, für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden;

5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 300 MW bis weniger als 1 000 MW ein Emissi-
   onsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittel-
   wert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
   schritten werden;

6. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 1 000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert
   von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 14 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 28 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-

stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über

einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-

triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
mittelwert nach Satz 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 oder 6
befreien.

  (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten
Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei
2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.

   (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
   600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 100 MW oder mehr ein Emissions-
   grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, davon abwei-
   chend für andere als Braunkohlestaubfeuerungen
   bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW
   oder mehr 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert,
   und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
BGBl. 2021, Seite 2529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2529
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten

   werden;

4. bei Altanlagen mit steinkohlegefeuerten Staubfeue-
   rungen mit einer Feuerungswärmeleistung von
   300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

5. bei Altanlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer
   Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr
   ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jah-
   resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
   und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;

6. bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeue-
   rung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW

   oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³

   für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tages-

   mittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-
   telwert nicht überschritten werden.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-

mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c befrei-

en. 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

von 50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden

Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren

höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sowie

steinkohlegefeuerte Altanlagen mit einer Feuerungs-

wärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW,
die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb gegangen sind und
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in
Betrieb sind, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1, 2
und 3 einen Emissionsgrenzwert von 330 mg/m³ für den
Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstunden-
mittelwert nicht überschreiten, wobei der Emissions-
grenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung
findet.

  (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, darf

1. bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung
   mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis
   weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   350 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
   und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-
   scheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent
   nicht unterschreiten darf;

2. bei anderen als den in Nummer 1 genannten beste-
   henden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-

  grenzwert von 360 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
  400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
  800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
  überschritten werden;

3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-

   meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-
   und den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für
   den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
   den, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert
   von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten
   darf;

4. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärme-
   leistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden, wobei der Schwefelabschei-
   degrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht
   unterschreiten darf;

5. bei bestehenden Anlagen mit zirkulierender oder

   druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung mit einer

   Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr

   ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jah-
   resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
   und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-
   scheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent
   nicht unterschreiten darf;

6. bei bestehenden sonstigen Anlagen mit einer Feue-

   rungswärmeleistung von 300 MW oder mehr eine

   Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahres-

   mittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

   von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden, wobei der Schwefelabschei-

   degrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht

   unterschreiten darf;

7. bei Altanlagen, ausgenommen Anlagen mit zirkulie-
   render oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeue-
   rung, mit einer Feuerungswärmeleistung von
   300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
   wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von
   mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;

8. bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
   tung von 300 MW oder mehr, die im gleitenden
   Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
   höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,
   ein Emissionsgrenzwert von 220 mg/m³ für den Ta-
   gesmittelwert und von 440 mg/m³ für den Halbstun-
   denmittelwert nicht überschritten werden, wobei der
   Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine
   Anwendung findet und der Schwefelabscheidegrad
   einen Wert von 85 Prozent nicht unterschreiten darf.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah-
resmittelwert in Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7
befreien.
BGBl. 2021, Seite 2530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2530
   (10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3
und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge-
halts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs
und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt
über jeden Monat, bei bestehenden Anlagen für die
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des
Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brenn-
stoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte
mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten
werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von
300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
320 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstun-
denmittelwert nicht überschritten werden und zusätz-
lich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwe-
felungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert
und ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als
Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.

  (11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3
und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelge-
halts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs
und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt
über jeden Monat, bei Altanlagen für die Emissionen an
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts
der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab-
satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem
verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden
können, bei einer Feuerungswärmeleistung von

1. 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein

   Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent

   als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,

2. 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emis-
   sionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittel-
   wert und 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelab-
   scheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tages-
   mittelwert nicht unterschritten werden,

3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden
   und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauch-
   gasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als
   Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad
   von 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unter-
   schritten werden.

   (12) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten
für die Emissionen an anorganischen gasförmigen
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,
darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brenn-
stoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 1 000 mg/kg
trocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen mit
Wirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen,
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in
Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³
für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.

Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger
als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von
10 mg/m³ nicht überschreiten. Andere als in Satz 1 ge-
nannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswär-
meleistung von 100 MW oder mehr dürfen bei Einsatz
einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung
mit nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärme-
tauscher einen Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³, an-
sonsten von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht
überschreiten.

   (13) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten
für die Emissionen an anorganischen gasförmigen
Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz einer nass
arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachge-
schaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher, bei
bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder
bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durch-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions-
grenzwert von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht
überschritten werden. Andere als in Satz 1 genannte
bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen
Emissionsgrenzwert von 6 mg/m³, Anlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr
einen Emissionsgrenzwert von 3 mg/m³ für den Jah-
resmittelwert nicht überschreiten.

   (14) Der Betreiber hat in dem Fall von Absatz 12
Satz 1, soweit der abweichende Emissionsgrenzwert

von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert auf den mitt-

leren Chlorgehalt im Brennstoff zurückgeht, Nachweise

über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inan-
spruchnahme der abweichenden Anforderung, insbe-
sondere auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen
nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines
Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen. Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende
des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre
lang aufzubewahren.

   (15) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde
nach Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 oder Absatz 9
Satz 2 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-
grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat und
der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Satz 3 oder
Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 sowie der Betreiber einer
Anlage nach Absatz 12 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 1,
soweit der abweichende Emissionsgrenzwert von
20 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen
an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen
oder von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die
Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorver-
bindungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebs-
stunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31.
März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalen-
derjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Be-
triebszeit zu führen und diesen der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat
den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums
jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
BGBl. 2021, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
                        § 29
               Emissionsgrenzwerte
            für Großfeuerungsanlagen
         bei Einsatz von Biobrennstoffen
   (1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein-
setzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die Anforderungen dieses Absatzes und des Absat-

zes 2, des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1,

des Absatzes 5 Satz 1, des Absatzes 6 Satz 1 bis 3,

des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und der Ab-

sätze 9 und 10 eingehalten werden. Der Betreiber hat

dafür zu sorgen, dass

1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-

   grenzwerte überschreitet:

  a) Gesamtstaub:                           5 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von

     aa) 50 MW bis weniger als 100 MW
         aaa) bei Einsatz von Brennstoffen
              mit einem Kaliumgehalt von
              2 000 mg/kg trocken oder
              mehr oder von Brennstoffen
              mit einem Natriumgehalt
              von 300 mg/kg oder mehr: 200 mg/m³,

         bbb) bei Einsatz von sonstigen
              Biobrennstoffen:            150 mg/m³,

     bb) 100 MW oder mehr:                100 mg/m³,
  c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
     leistung von
     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                       70 mg/m³,
     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                       50 mg/m³,

     cc) 300 MW oder mehr:                 35 mg/m³,

  d) anorganische gasförmige Chlorverbindungen,

     angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-

     rungswärmeleistung von

     aa) 50 MW bis weniger

         als 100 MW:                        7 mg/m³,

     bb) 100 MW oder mehr:                  5 mg/m³,

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub:                          10 mg/m³,
  b) Quecksilber und seine Verbindun-
     gen, angegeben als Quecksilber: 0,005 mg/m³,
  c) Kohlenmonoxid
     aa) bei einer Feuerungswärmeleistung         von
         50 MW bis weniger als 100 MW
         aaa) bei dem Einsatz von
              naturbelassenem Holz:       150 mg/m³,

         bbb) bei dem Einsatz von
              sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,

     bb) bei einer Feuerungswärmeleistung         von
         100 MW oder mehr
         aaa) bei dem Einsatz von
              naturbelassenem Holz:       200 mg/m³,

         bbb) bei dem Einsatz von
              sonstigen Biobrennstoffen: 250 mg/m³,
  d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid,
     aa) bei einer Feuerungswärmeleistung          von
         50 MW bis weniger als 100 MW

         aaa) bei Einsatz von Brennstoffen

              mit einem Kaliumgehalt von

              2 000 mg/kg trocken oder

              mehr oder von Brennstoffen

              mit einem Natriumgehalt

              von 300 mg/kg oder mehr: 250 mg/m³,

         bbb) bei Einsatz von

              sonstigen Biobrennstoffen: 200 mg/m³,

     bb) bei einer Feuerungswärmeleis-
         tung von 100 MW bis
         weniger als 300 MW:               200 mg/m³,

     cc) bei einer Feuerungswärmeleis-
         tung von 300 MW oder mehr:        150 mg/m³,
  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
     leistung von

     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                       175 mg/m³,

     bb) 100 MW bis weniger
         als 300 MW:                        85 mg/m³,

     cc) 300 MW oder mehr:                  70 mg/m³,
  f) anorganische gasförmige Chlor-
     verbindungen, angegeben
     als Chlorwasserstoff:                  12 mg/m³,
  g) organische Stoffe, angegeben
     als Gesamtkohlenstoff:                 10 mg/m³,
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-

   zeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenz-

   werte überschreitet:

  a) anorganische gasförmige Fluor-

     verbindungen, angegeben

     als Fluorwasserstoff:                   1 mg/m³,

  b) die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Num-
     mer 1, 2, 3 und 4.

  (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
  (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Ge-
samtstaub darf
1. bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert
   von 10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel-
   wert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden;

2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissions-
   grenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für
   den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
   den;
BGBl. 2021, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 12 mg/m³ für den Jahresmittelwert,

   18 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 36 mg/m³ für

   den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-

   den;

4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert
   von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 16 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 32 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.

   (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d und

Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben

als Stickstoffdioxid, darf

1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei
   Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt
   von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brenn-
   stoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder
   mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den
   Jahres- und den Tagesmittelwert und 500 mg/m³ für
   den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wer-
   den;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW bei
   Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Bio-
   brennstoffe ein Emissionsgrenzwert von 225 mg/m³
   für den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tages-
   mittelwert und 500 mg/m³ für den Halbstundenmit-
   telwert nicht überschritten werden;

3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

   von 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz

   von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von

   2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstof-

   fen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder

   mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für

   den Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmit-
   telwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittel-
   wert nicht überschritten werden;
4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 440 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden;
5. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
   von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-

mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5
befreien.

  (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe e und

Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, darf

1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;

2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW bei
   Einsatz von Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt
   von 0,1 Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissions-

   grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,

   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von

   400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden, bei Einsatz von sonstigen

   Biobrennstoffen ein Emissionsgrenzwert von
   70 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 175 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und von 350 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;

3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
   Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 0,1
   Gewichts-Prozent oder mehr ein Emissionsgrenz-
   wert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert, bei
   Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen ein Emis-
   sionsgrenzwert von 50 mg/m³ für den Jahresmittel-
   wert, 85 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   170 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;

4. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

   von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Brennstof-

   fen mit einem Schwefelgehalt von 0,1 Gewichts-

   Prozent oder mehr ein Emissionsgrenzwert von

   100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für

   den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den

   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine be-
stehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-
triebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
mittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.
  (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe f und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für an-
organische Chlorverbindungen, angegeben als Chlor-
wasserstoff, darf
1. bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren
   Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder
   mehr sowie in Anlagen, die im gleitenden Durch-
   schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-
   tens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein
   Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
BGBl. 2021, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
  70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
  schritten werden;
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 15 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 35 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   70 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
   schritten werden;

3. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein
   Emissionsgrenzwert von 9 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 12 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   24 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
   schritten werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei be-
stehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit
einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent
trocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die
im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be-
trieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für
den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für den Tagesmittel-
wert und 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1
Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer

Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in
Satz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden. Die Behörde kann auf Antrag
des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleiten-
den Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist,
von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2
oder 3 oder nach Satz 2 befreien.
   (7) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwert
für anorganische Fluorverbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-
ner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger
als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1,5 mg/m³
nicht überschritten werden.
  (8) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforde-
rung in Anlage 2 Nummer 4 nicht für den Einsatz von
1. naturbelassenem Holz,
2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
   stabe f oder
3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz herge-
   stellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen
   oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz
   von naturbelassenem Holz.

Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderun-

gen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Ein-
satz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der
Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhal-
tung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können.
  (9) Der Betreiber hat in den Fällen von Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder 3, Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4, Absatz 6 Satz 1
Nummer 1, 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Nach-
weise über die Einhaltung der die abweichenden

Regelungen begründenden brennstoffspezifischen
Voraussetzungen, insbesondere durch regelmäßige
Kontrollen der Brennstoffe auf der Grundlage der
Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf
des 31. März eines Jahres für das vorhergehende
Kalenderjahr zu führen und diese der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die
Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums
nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.

   (10) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde
nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2
oder nach Absatz 6 Satz 4 von der Pflicht zur Einhal-
tung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittel-
wert befreit hat, sowie der Betreiber einer Anlage nach
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2, soweit die In-
anspruchnahme dieser abweichenden Regelungen auf
die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurück-
geht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines
Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre ei-
nen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu
führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre
lang aufzubewahren.

                         § 30

               Emissionsgrenzwerte
            für Großfeuerungsanlagen
        bei Einsatz flüssiger Brennstoffe,
     ausgenommen flüssige Brennstoffe aus
Produktionsrückständen der chemischen Industrie
   (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe,
ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktions-
rückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind
so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-
gen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4, des Ab-
satzes 5 Satz 1, des Absatzes 6, des Absatzes 7 Satz 1
bis 6, des Absatzes 8 Satz 1 und 2 und des Absatzes 9
eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
dass
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
  a) Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung
     von
     aa) 50 MW bis weniger
         als 300 MW:                        10 mg/m³,
     bb) 300 MW oder mehr:                   5 mg/m³,
  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                  75 mg/m³,

  c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben

     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-

     leistung von

     aa) 50 MW bis weniger
         als 300 MW:                       175 mg/m³,
     bb) 300 MW oder mehr:                  50 mg/m³;
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die
   folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:

  a) Gesamtstaub:                           10 mg/m³,
  b) Kohlenmonoxid:                         80 mg/m³,
BGBl. 2021, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
  c) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                 100 mg/m³,

  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben

     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-

     leistung von

       aa) 50 MW bis weniger

           als 300 MW:                     200 mg/m³,

       bb) 300 MW oder mehr:               120 mg/m³,
       es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-
       konzentration ein Schwefelabscheidegrad von
       mindestens 85 Prozent nicht unterschritten wer-
       den; soweit diese Anforderung zu Emissionen
       von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittel-
       wert führt, ist mindestens ein Schwefelabschei-
       degrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht
       mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
   lage 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 überschreitet.
  (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a fest-
gelegten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub kann
bei Einsatz von leichtem Heizöl die Rußzahlbegrenzung
auf den Wert 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert festge-
legt werden, wenn durch periodische Messung der
Staubkonzentration nachgewiesen wird, dass mit der
Einhaltung der vorgenannten Rußzahlbegrenzung die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a stets erfüllt
sind.
   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb für Gesamtstaub
darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emis-
sionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahres- und
Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstunden-
mittelwert nicht überschritten werden. Die Behörde
kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anla-
ge, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum
von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-
lich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach
Satz 1 befreien.

   (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
für Gesamtstaub darf bei Altanlagen mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
1. 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 20 mg/m³ für den Jahres- und den Tages-
   mittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittel-
   wert nicht überschritten werden,
2. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 15 mg/m3 für
   den Tagesmittelwert und 30 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden.

Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine
Altanlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen
Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-
stunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-

mittelwert nach Satz 1 befreien.

   (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und

Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen mit einer Feue-
rungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als
100 MW, die ausschließlich mit leichtem Heizöl betrie-
ben werden und die im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stun-
den jährlich in Betrieb sind, sowie bei bestehenden An-
lagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
bis weniger als 100 MW, die ausschließlich mit leich-
tem Heizöl betrieben werden, die folgenden Emissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden:

1. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
   einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
   temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
   ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
   weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von
   weniger als 0,05 MPa: 150 mg/m³ für den Jahres-
   und den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert,

2. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
   einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
   temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
   ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
   383,15 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von
   0,05 MPa bis 1,8 MPa: 170 mg/m³ für den Jahres-
   und den Tagesmittelwert und 340 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert,
3. bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheits-
   einrichtung, insbesondere durch einen Sicherheits-
   temperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruck-
   ventil, gegen Überschreitung einer Temperatur von
   mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr
   als 1,8 MPa: 200 mg/m³ für den Jahres- und den
   Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-
   denmittelwert.
   (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von

1. 50 MW bis weniger als 100 MW bei Einsatz von an-
   deren flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein
   Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahres-
   mittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden,
3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
BGBl. 2021, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
  und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
  überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
ein Emissionsgrenzwert von 270 mg/m³ für den Jah-
resmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1

darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durch-

schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissions-
grenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für
den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abwei-
chend von Satz 1 Nummer 2 darf bei 2003-Altanlagen,
die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum
von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in
Betrieb sind, bei Einsatz von anderen flüssigen Brenn-
stoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von
365 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 730 mg/m³ für
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-
wert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1
Nummer 3 darf bei Altanlagen bei Einsatz von anderen
flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissi-
onsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissions-
grenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei 2003-
Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der
Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu
300 Stunden im Jahr dienen, bei Einsatz von leichtem
Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den
Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstunden-
mittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis-
sionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen-
dung findet. Die Behörde kann auf Antrag des Betrei-
bers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der
Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für
den Jahresmittelwert nach Satz 1, Satz 2 oder Satz 5
befreien.
  (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Num-
mer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid,
1. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
   meleistung von 300 MW oder mehr ein Emissions-

   grenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert,

   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;

2. bei 2003-Altanlagen für den Einsatz von anderen

   flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl, die im

   gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von

   fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Be-

   trieb sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von

  a) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
     grenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittel-

     wert und von 700 mg/m³ für den Halbstunden-
     mittelwert nicht überschritten werden,
  b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
     200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
     400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
     überschritten werden,

  wobei die Emissionsgrenzwerte für den Jahresmit-

  telwert keine Anwendung finden.

Für 2003-Altanlagen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen-
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindes-
tens 75 Prozent nicht unterschritten werden. Für alle
nicht unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a fallenden
2003-Altanlagen sowie für bestehende Anlagen und Alt-
anlagen bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad
unberührt. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers
eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt
über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der
Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für
den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1 befreien.

   (9) Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach
Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 7 oder Absatz 8 Satz 4
von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwer-
tes für den Jahresmittelwert befreit hat, der Betreiber
einer Anlage, auf die die abweichenden Vorschriften
des Absatzes 6 infolge der begrenzten Jahresbetriebs-
stunden Anwendung finden, der Betreiber einer Anlage
nach Absatz 7 Satz 3, 4 oder 6 sowie der Betreiber
einer Anlage nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hat
jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für
die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-
weis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen
und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis nach
dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre
lang aufzubewahren.
  (10) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-
derungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen bezüglich des Schwefel-
gehalts erfüllt, sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe d genannten Anforderungen zum Schwefel-
abscheidegrad nicht anzuwenden.
   (11) Bei Einsatz von leichtem Heizöl sind die Emis-
sionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht
anzuwenden.

                         § 31

               Emissionsgrenzwerte

          für Großfeuerungsanlagen bei
     Einsatz von gasförmigen Brennstoffen,
   ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus

Produktionsrückständen der chemischen Industrie

   (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-

stoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Pro-

duktionsrückständen der chemischen Industrie, einset-

zen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die

Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2
eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,
dass
BGBl. 2021, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
  a) Gesamtstaub bei Einsatz von
     Hochofengas oder Koksofengas:            7 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                   60 mg/m³,

  c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid,
     bei Einsatz von Hochofengas oder
     Koksofengas:                        150 mg/m³,
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Gesamtstaub bei Einsatz von

       aa) Hochofengas oder Koksofengas: 10 mg/m³,

       bb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen,
           ausgenommen Erdgas, Flüssiggas
           und Wasserstoff:                  5 mg/m³,
  b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
       aa) Erdgas:                           50 mg/m³,

       bb) Hochofengas oder Koksofengas: 100 mg/m³,
       cc) sonstigen gasförmigen
           Brennstoffen:                     80 mg/m³,
  c) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                   85 mg/m³,

  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
       aa) Flüssiggas:                        5 mg/m³,

       bb) Erdgas:                           35 mg/m³,

       cc) Hochofengas und Koksofengas
           mit einem Koksofengasanteil
           von bis zu 50 Prozent:      200 mg/m³,
       dd) Hochofengas und Koksofengas
           mit einem Koksofengasanteil
           von mehr als 50 Prozent:    300 mg/m³,
       ee) sonstigen gasförmigen
           Brennstoffen:                     35 mg/m³,
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.

   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Num-
mer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein
Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
und den Tagesmittelwert und 200 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden. Ab-
weichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als
300 MW
1. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit
   einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein

   Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-

   mittelwert, 160 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

   320 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

2. bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit
   einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent
   ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jah-
   resmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
   und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.

Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr
bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein
Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahres-
mittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be-
stehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe
als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen,

bei einer Feuerungswärmeleistung

1. bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden,
2. von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   100 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 200 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-
wert keine Anwendung findet.

                         § 32

              Emissionsgrenzwerte für
       Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von
      flüssigen und gasförmigen Produktions-
     rückständen aus der chemischen Industrie

   (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige oder gas-
förmige Produktionsrückstände aus der chemischen
Industrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betrei-
ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der
Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 2 und 3 und des
Absatzes 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-
für zu sorgen, dass
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
   a) Gesamtstaub:                            5 mg/m³,
   b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
      ben als Stickstoffdioxid:

      aa) bei ausschließlichem Einsatz von gas-

          förmigen Produktionsrückständen
          aus der chemischen Industrie:     80 mg/m³,

      bb) in allen nicht in Doppelbuch-
          stabe aa genannten Fällen:         85 mg/m³,
   c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
      angegeben als Schwefeldioxid:       100 mg/m³,

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
   a) Gesamtstaub:                           10 mg/m³,
   b) Kohlenmonoxid:                         80 mg/m³,

   c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-

      ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-

      meleistung von

      aa) 50 MW bis weniger als 300 MW:
BGBl. 2021, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
         aaa) bei ausschließlichem Einsatz
              von gasförmigen Produktions-
              rückständen aus der
              chemischen Industrie:      100 mg/m³,
         bbb) in allen nicht in Dreifach-
              buchstabe aaa
              genannten Fällen:             110 mg/m³,
     bb) 300 MW oder mehr:                  100 mg/m³,
  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid:

     aa) bei ausschließlichem Einsatz von gas-
         förmigen Produktionsrückständen
         der chemischen Industrie:         35 mg/m³,
     bb) in allen nicht in Doppelbuchstabe aa genann-
         ten Fällen:
         aaa) bei einer Feuerungswärme-
              leistung von 50 MW
              bis weniger als 300 MW:   200 mg/m³,

         bbb) bei einer Feuerungswärme-
              leistung von 300 MW
              oder mehr:                150 mg/m³,

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte
   überschreitet:
  a) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
     angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feue-
     rungswärmeleistung von
     aa) 50 MW bis weniger als 100 MW:        7 mg/m³,

     bb) 100 MW oder mehr:                    5 mg/m³,
  b) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, an-
     gegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feue-
     rungswärmeleistung von
     aa) 50 MW bis weniger
         als 100 MW:                          3 mg/m³,
     bb) 100 MW oder mehr:                    2 mg/m³,
  c) organische Stoffe, angegeben
     als Gesamtkohlenstoff:                  10 mg/m³,

  d) den Emissionsgrenzwert nach Anlage 2 Num-
     mer 5.

  (2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Gesamtstaub darf bei Einsatz von flüssigen Produk-
tionsrückständen der chemischen Industrie allein oder
zusammen mit gasförmigen Brennstoffen der chemi-
schen Industrie in
1. bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von
   10 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
   und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

2. Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
  a) 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
     grenzwert von 15 mg/m³ für den Jahresmittel-
     wert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und

     40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
     überschritten werden,
  b) 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
     10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für
     den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halb-
     stundenmittelwert nicht überschritten werden.
   (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa und Nummer 3 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf in be-
stehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 MW bis weniger 300 MW, in denen gasförmige
Produktionsrückstände der chemischen Industrie
eingesetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von
100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 110 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und 220 mg/m³ für den Halbstun-
denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
von Satz 1 darf in Altanlagen ein Emissionsgrenzwert
von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³
für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.

   (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und
Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf in bestehenden Anlagen, in
denen flüssige Produktionsrückstände der chemischen
Industrie eingesetzt werden, bei einer Feuerungswär-
meleistung von
1. 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden,
2. 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissions-
   grenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert,
   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 300 mg/m³
   für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten
   werden,
3. 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   100 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
   und 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
ein Emissionsgrenzwert von 290 mg/m³ für den Jah-
resmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden. Abweichend von Satz 2 darf bei
2003-Altanlagen, deren Brennstoff einen Stickstoff-
gehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emis-
sionsgrenzwert von 380 mg/m³ für den Jahres- und
den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für den Halbstun-
denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen ein Emis-
sionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und
den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstun-
denmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend
von Satz 4 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und
deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Ge-
wichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von
380 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für
BGBl. 2021, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-

wert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1

Nummer 3 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert
von 150 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittel-
wert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
nicht überschritten werden.

   (6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine
bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt
über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500
Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht
zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jah-
resmittelwert nach Absatz 1, 3, 4 oder 5 befreien. Hat
die Behörde nach Satz 1 die Anlage von der Pflicht zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahres-
mittelwert befreit oder betreibt der Betreiber eine
Anlage nach Absatz 5 Satz 5, so hat der Betreiber bis
zum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorher-
gehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die
Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der
Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nach-
weiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren.
   (7) Der Betreiber hat in den Fällen des Absatzes 5
Satz 3 oder 5 Nachweise über die Erfüllung der die
abweichenden Regelungen begründenden brennstoff-
spezifischen Voraussetzungen, insbesondere durch
regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe auf der Grund-
lage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis
zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorher-
gehende Kalenderjahr zu führen und diese der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber
hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeit-
raums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewah-
ren.

                         § 33

   Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
  (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes
und der Absätze 2 bis 4, des Absatzes 5 Satz 1 Num-

mer 1, der Absätze 6 bis 10 und des Absatzes 13 ein-

gehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen,

dass

1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
  a) Gesamtstaub bei Einsatz von
     flüssigen Brennstoffen:                  5 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-

     ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz

       aa) von Erdgas
          aaa) in Anlagen im Kombibetrieb
               (Gas- und Dampfturbinen-
               prozess):                  15 mg/m³,
          bbb) in sonstigen Gasturbinen-
               anlagen:                      30 mg/m³,
       bb) von Hochofengas oder
           Koksofengas:                      35 mg/m³;

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub bei Einsatz von
     flüssigen Brennstoffen:                 10 mg/m³,

   b) Kohlenmonoxid:                         100 mg/m³,

   c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-

      ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz

      aa) von Erdgas

          aaa) in Anlagen im Kombibetrieb
               (Gas- und Dampfturbinen-
               prozess):                  40 mg/m³,

          bbb) in sonstigen Gasturbinen-
               anlagen:                       50 mg/m³,
      bb) von anderen gasförmigen Brenn-
          stoffen, ausgenommen Wasserstoff
          und gasförmige Brennstoffe mit
          einem Wasserstoffanteil von
          10 Volumen-Prozent oder mehr,
          und flüssigen Brennstoffen:    50 mg/m³;

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet;
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert von
   5 mg/m3 für Formaldehyd bei Betrieb mit einer Last
   von 70 Prozent überschreitet; für den Betrieb bei
   einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige
   Behörde den zu überwachenden Teillastbereich
   sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emis-
   sionsbegrenzung fest.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa ist für Anlagen, die im gleitenden Durch-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens
1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, oder in Anlagen,
für die der Betreiber vor dem 15. Juli 2022 einen voll-
ständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes gestellt hat, in Anlagen im Kombi-
betrieb ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ und in
sonstigen Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert
von 35 mg/m³ im Jahresmittel einzuhalten.

   (2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen an die

Begrenzung der Emissionen von Stickstoffmonoxid

und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,

nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Num-
mer 2 Buchstabe c oder Satz 3 der erstmalige Einsatz
eines Verfahrens zur selektiven katalytischen Reduk-
tion von Stickstoffoxiden erforderlich ist, ist diese Maß-
nahme zur Emissionsminderung so zu errichten und zu
betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³

für den Jahresmittelwert nicht überschritten wird; die

Anforderungen zur Einhaltung der auf den Tagesmittel-
wert bezogenen Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c bleiben unberührt.
   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Emis-
sionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emissionen von
Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gelten bei
Betrieb ab einer Last von 70 Prozent bei einer Tempe-
ratur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und
einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent (ISO-Bedin-
gungen). Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent
legt die zuständige Behörde den zu überwachenden
Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhal-
tenden Emissionsgrenzwerte für die in Satz 1 genann-
BGBl. 2021, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
ten Schadstoffe fest. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 gelten für den Einsatz von Erdgas in Gasturbi-
nen, die mit Einrichtungen zur trockenen Vormischung
von Brennstoff und Verbrennungsluft (NOx-arme Tro-
ckenbrenner) ausgestattet sind, die in Absatz 1 festge-

legten Emissionsgrenzwerte zur Begrenzung der Emis-

sionen von Kohlenmonoxid und von Stickstoffmonoxid

und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, in

dem Lastbereich, in dem der Betrieb des NOx-armen

Trockenbrenners wirksam ist, mindestens jedoch ab

einer Last von 70 Prozent unter ISO-Bedingungen.

Der Betreiber hat den Minimallastpunkt für einen wirk-

samen Betrieb des NOx-armen Trockenbrenners, ab

dem ein sicherer und stabiler Betrieb der Anlage mög-
lich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Für den
Lastbereich zwischen dem vom Betreiber anzugeben-
den Minimallastpunkt nach Satz 4 und einem vom Be-
treiber zu benennenden tieferen Lastpunkt, ab dem ein
bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage möglich ist,
legt die Behörde die in diesem Bereich einzuhaltenden
Emissionsgrenzwerte von Kohlenmonoxid und von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, fest.
   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Satz 3 ist in den
folgenden Fällen der Emissionsgrenzwert für den Jah-
resmittelwert und den Tagesmittelwert entsprechend der
prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen:

1. für Gasturbinenanlagen, ausgenommen Gasturbinen

   im Kombibetrieb, deren elektrischer oder mechani-

   scher Nettowirkungsgrad bei Betrieb unter ISO-Be-

   dingungen mehr als 39 Prozent beträgt,

2. für Gasturbinen im Kombibetrieb, deren elektrischer
   oder mechanischer Nettowirkungsgrad bei Betrieb
   ohne Wärmeauskopplung unter ISO-Bedingungen
   mehr als 55 Prozent beträgt.

   (5) Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Not-

betrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen,
sind bei Einsatz von

1. Erdgas die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, es sei
   denn, die Prüfung durch die zuständige Behörde
   ergibt, dass ihre Anwendung unverhältnismäßig ist,

2. anderen gasförmigen Brennstoffen als Erdgas die

   Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb
während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind bei
Einsatz von flüssigen Brennstoffen die Absätze 1 bis 4
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a und Nummer 2 Buchstabe a nicht anzuwen-
den; Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn
die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass
die Anwendung dieser Vorschriften unverhältnismäßig
ist.

   (6) Anstelle der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-

stabe a und in Nummer 2 Buchstabe a festgelegten

Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub kann bei Ein-

satz von flüssigen Brennstoffen die Rußzahlbegren-

zung auf den Wert 2 im Dauerbetrieb und den Wert 4
beim Anfahren festgelegt werden, wenn durch periodi-
sche Messung der Staubkonzentration nachgewiesen

wird, dass mit der Einhaltung der vorgenannten Ruß-
zahlbegrenzung die Anforderungen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
stabe a stets erfüllt sind.

   (7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gas-

turbinen nur Dieselkraftstoff oder leichtes Heizöl, das

bezüglich des Schwefelgehalts die Anforderungen an

leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaf-

fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-

und Brennstoffen erfüllt, verwendet werden. Abwei-

chend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet

werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissions-

minderung von Schwefeloxiden angewendet werden.

   (8) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange-
geben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger
Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,
die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-
dioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Pro-
zent umzurechnen.
   (9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c, Num-
mer 3 und Satz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen bei
Einsatz von Erdgas
1. im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinenprozess)

   ein Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert von

   50 mg/m³, für den Halbstundenmittelwert von

   100 mg/m³ und für den Jahresmittelwert bei Anla-

   gen mit
  a) einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
     von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungs-
     wärmeleistung von

     aa) bis zu 600 MW:                     45 mg/m³,

     bb) 600 MW oder mehr:                  40 mg/m³,

  b) einem brennstoffbezogenen
     Nettowirkungsgrad von 75 Prozent
     oder mehr:                             50 mg/m³,

  nicht überschritten werden;
2. in anderen als den in Nummer 1 aufgeführten

   Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert von

   50 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert
   sowie 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
von mindestens 75 Prozent und einer Feuerungswär-
meleistung von

1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von
   55 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 75 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden,

2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von

   50 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 65 mg/m³ für

   den Tagesmittelwert und 130 mg/m³ für den Halb-

   stundenmittelwert nicht überschritten werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad
BGBl. 2021, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungswär-
meleistung von
1. bis zu 600 MW ein Emissionsgrenzwert von
   45 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden,
2. 600 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von
   40 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für
   den Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halb-
   stundenmittelwert nicht überschritten werden.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf
1. bei Altanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
   ein Emissionsgrenzwert von 60 mg/m³ für den
   Jahresmittelwert, 65 mg/m³ für den Tagesmittelwert

   und 130 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht

   überschritten werden,

2. bei 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abde-

   ckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung

   während bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Be-

   trieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³

   für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den

   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

   wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittel-

   wert keine Anwendung findet.

Abweichend von Satz 1 darf in 2003-Altanlagen, die im
gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf
Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb
sind, ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ für den
Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halbstunden-
mittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emis-
sionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwen-
dung findet. Satz 4 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die
von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses
Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.

   (10) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb festgelegten
Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
bestehenden Anlagen bei Einsatz von Hochofengas
oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von
50 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten
werden. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb festgelegten
Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
Altanlagen bei Einsatz von Hochofengas oder Koks-
ofengas ein Emissionsgrenzwert von 70 mg/m³ für
den Tagesmittelwert nicht überschritten werden. Für
die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses
Absatzes findet Absatz 2 keine Anwendung.

   (11) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 Buchstabe c und Nummer 3 festgelegten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-

stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei

1. Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder andere

   gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas
   und Koksofengas einsetzen, ein Emissionsgrenz-
   wert von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. 2003-Altanlagen, die flüssige Brennstoffe oder an-
   dere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofen-
   gas und Koksofengas einsetzen und im gleitenden

  Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
  höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind,
  ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den
  Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halb-
  stundenmittelwert nicht überschritten werden,
3. 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung
   der Spitzenlast bei der Energieversorgung während
   bis zu 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,
   bei Einsatz von anderen gasförmigen Brennstoffen
   als Erdgas, Hochofengas und Koksofengas oder bei
   Einsatz von flüssigen Brennstoffen ein Emissions-
   grenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert
   und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
   nicht überschritten werden.

Für die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften die-

ses Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwen-

dung.

   (12) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers

eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durch-

schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens

1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der

Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den

Jahresmittelwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

Buchstabe a, Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 oder 2,

Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 3
Nummer 1 oder 2, Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 oder
Absatz 10 Satz 1 befreien.

   (13) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9 Satz 4
Nummer 2, Satz 5 oder Absatz 11 Satz 1 Nummer 2
oder 3 oder einer Anlage, die die Behörde nach Ab-
satz 12 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissions-
grenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat, hat
jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für
die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nach-
weis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen
und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Satz 2 Nummer 1
oder 2 hat einen Nachweis über die Einhaltung des
jeweiligen brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrades
zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis
nach Satz 1 jeweils fünf Jahre nach dem Ende des
Nachweiszeitraums aufzubewahren. Der Betreiber hat
den Nachweis nach Satz 2 fünf Jahre nach der Erbrin-
gung des Nachweises aufzubewahren.

   (14) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung hat die Be-
hörde die Emissionsgrenzwerte und die zugehörigen
Bezugssauerstoffgehalte auf der Grundlage der jeweils
maßgeblichen Anforderungen an die Gasturbine nach
dieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30
oder 31 im Einzelfall festzulegen.

                         § 34

               Emissionsgrenzwerte

          für Verbrennungsmotoranlagen

  (1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Ab-
satzes, der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 Satz 1 und
Nummer 2 und der Absätze 7 und 8 eingehalten wer-
den. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
BGBl. 2021, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
  a) Gesamtstaub bei Einsatz von
     flüssigen Brennstoffen:               20 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von

     aa) flüssigen Brennstoffen:          140 mg/m³,

     bb) gasförmigen Brennstoffen:        100 mg/m³;

2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub bei Einsatz von

     aa) flüssigen Brennstoffen:           20 mg/m³,

     bb) gasförmigen Brennstoffen,
         ausgenommen Erdgas,
         Flüssiggas und Wasserstoff:       10 mg/m³,

  b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
     aa) flüssigen Brennstoffen:          300 mg/m³,

     bb) gasförmigen Brennstoffen:        250 mg/m³,

  c) Methan bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

     aa) in Fremdzündungsmotoren

         im Magerbetrieb:                 900 mg/m³,

     bb) in anderen als in Doppelbuch-
         stabe aa genannten
         Fremdzündungsmotoren:            300 mg/m³,
     cc) in Zweistoffmotoren:            1 330 mg/m³,

  d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von

     aa) flüssigen Brennstoffen:          140 mg/m³,

     bb) gasförmigen Brennstoffen:        100 mg/m³;

3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet;

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, für Formaldehyd den Emissions-
   grenzwert von 20 mg/m3 überschreitet.
   (2) Bis zum Beginn des 15. Juli 2024 gilt abwei-
chend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa ein Emissionsgrenzwert für Me-
than von 1 050 mg/m³ für den Tagesmittelwert.
   (3) Der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Absatz 2 festgelegte Emissionsgrenzwert wird
als Gesamtkohlenstoff (C) bei Volllastbetrieb ausge-
drückt.

   (4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Ver-

brennungsmotoren nur Dieselkraftstoff oder leichtes

Heizöl, das bezüglich des Schwefelgehalts die Anfor-

derungen an leichtes Heizöl nach der Verordnung über

die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitä-

ten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt, verwendet

werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brenn-
stoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maß-
nahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden
angewendet werden.
  (5) Für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, ange-
geben als Schwefeldioxid, sind bei Einsatz gasförmiger

Brennstoffe, ausgenommen Erdgas und Wasserstoff,
die Emissionsgrenzwerte des § 31 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 für Schwefel-
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-

dioxid, auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent
umzurechnen.

   (6) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-
lich für den Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im
Jahr dienen und die flüssige Brennstoffe einsetzen,
finden folgende abweichende Regelungen Anwendung:
1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 2

   Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Nummer 3
   festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
   monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
   Stickstoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von
   500 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 800 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 1 600 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
   Auf bestehende Anlagen finden die emissions-
   begrenzenden Anforderungen dieser Nummer keine
   Anwendung.

2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

   festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd

   darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von
   60 mg/m³ überschreiten.
   (7) Auf Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließ-
lich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im
Jahr dienen und die gasförmige Brennstoffe einsetzen,
finden folgende abweichende Regelungen Anwen-
dung:

1. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 2
   Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Nummer 3

   festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
   monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
   stoffdioxid, darf ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 225 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und 450 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
   abweichend hiervon dürfen bestehende Anlagen
   einen Emissionsgrenzwert von 450 mg/m³ für den
   Tagesmittelwert und 900 mg/m³ für den Halbstun-
   denmittelwert nicht überschreiten, wobei der Jah-
   resgrenzwert keine Anwendung findet.
2. Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
   festgelegten Emissionsgrenzwert für Formaldehyd
   darf kein Mittelwert einen Emissionsgrenzwert von
   60 mg/m³ überschreiten.
   (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6 oder 7
hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres

für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis

über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und

diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-

legen. Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende

des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzu-

bewahren.

                        § 35
               Netzstabilitätsanlagen
  (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung
oder zum Betrieb einer Netzstabilitätsanlage hat der
BGBl. 2021, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
Betreiber die maximal zu erwartenden jährlichen Be-
triebsstunden festzustellen. Übersteigt der nach Satz 1
festzustellende Wert einen Wert von 300 Stunden im
Jahr, hat der Betreiber die Anlage so zu errichten, dass
eine technische Nachrüstung durchführbar ist, soweit
diese zur Einhaltung der Regelanforderungen zur Emis-
sionsbegrenzung nach § 33 oder 34 notwendig ist.
   (2) Der Betreiber hat gemäß Absatz 3 die Nachrüs-
tung nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, wenn die
jährlichen Betriebsstunden der Netzstabilitätsanlage
im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren einen Wert von 300 Stunden übersteigen.

   (3) Die Nachrüstung nach Absatz 2 ist innerhalb von
zwei Jahren durchzuführen, gerechnet ab dem Zeit-
punkt, ab dem die jährlichen Betriebsstunden im glei-
tenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jah-
ren erstmals über einem Wert von 300 Stunden liegen.

  (4) Der Betreiber eine Netzstabilitätsanlage hat der

zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf
des 31. März des Folgejahres die Betriebsstunden
des abgelaufenen Kalenderjahres zu berichten.

                Unterabschnitt 3

             Zusätzliche
      Anforderungen an Messung
    und Überwachung zu Abschnitt 2

                         § 36

            Ausnahme vom Erfordernis
            kontinuierlicher Messungen
   (1) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und
die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben wer-
den, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
Schwefeloxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat
der Betreiber regelmäßig wiederkehrend einmal halb-
jährlich periodische Messungen gemäß § 20 Absatz 1,
2 Satz 1 und Absatz 4 durchführen zu lassen. § 18
Absatz 5 bleibt unberührt.
   (2) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, Mes-
sungen zur Feststellung der Emissionen an Ammoniak
nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betreiber
regelmäßig wiederkehrend einmal halbjährlich perio-
dische Messungen gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1
und Absatz 4 durchführen zu lassen.
   (3) Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feue-
rungsanlagen, die zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalyti-
schen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion
einsetzen, und die nachfolgend mit Einrichtungen zur
nassen Entschwefelung oder mit einem Sprühabsorp-
tionsverfahren ausgestattet sind, Messungen zur
Feststellung der Emissionen an Ammoniak nicht erfor-
derlich. In diesem Fall hat der Betreiber regelmäßig

wiederkehrend einmal jährlich periodische Messungen
gemäß § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 durch-
führen zu lassen.
  (4) Messungen von Methan, angegeben als Ge-
samtkohlenstoff, nach § 34 Absatz 2 hat der Betreiber
regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich durchführen
zu lassen.

                         § 37
             Abweichende Vorschriften
            zu periodischen Messungen

  (1) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c, nach § 29 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und nach § 30 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4, jeweils bezüglich der Emissions-
grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 3, regelmäßig

wiederkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.

   (2) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen nach § 32 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d regelmäßig wiederkeh-

rend einmal halbjährlich durchführen zu lassen. Sofern
der Chlorgehalt in den eingesetzten Brennstoffen
nachweislich im Zuge der Brennstoffkontrollen nach
§ 13 unter der Nachweisgrenze liegt, entfällt die Wie-
derholungsmessung nach Satz 1.
   (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b und nach § 32
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b jeweils
einmal vierteljährlich, bei Anlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von weniger als 100 MW, die im gleiten-
den Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, je-
weils einmal halbjährlich, regelmäßig wiederkehrend
durchführen zu lassen.
   (4) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderung nach § 29 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a regelmäßig wiederkeh-
rend einmal jährlich durchführen zu lassen.
   (5) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung
der Einhaltung der Anforderung nach § 32 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c regelmäßig wiederkeh-
rend einmal halbjährlich durchführen zu lassen.
   (6) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der
Betreiber bei Verbrennungsmotoranlagen Wiederho-
lungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
und Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 2 wie-
derkehrend einmal jährlich durchführen zu lassen.
  (7) § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt für die Absätze 2, 3
und 6 entsprechend.

                         § 38

        Zusätzliche periodische Messungen
   Der Betreiber von Großfeuerungsanlagen mit zirku-
lierender Wirbelschichtfeuerung zum Einsatz von
BGBl. 2021, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
festen Brennstoffen oder Biobrennstoffen hat einmal
jährlich die Emission von Distickstoffoxid als Mittelwert
über die jeweilige Probenahmezeit und unter Zugrun-
delegung eines für die Messaufgabe maßgeblichen
Richtwertes von 150 mg/m3 zu ermitteln. Dabei finden
die auf die Durchführung und den Bericht von perio-
dischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20
und 21 Anwendung.

                Unterabschnitt 4

Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2

                          § 39

                Übergangsregelungen

   (1) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich
des Abschnitts 2 gelten die Anforderungen dieser Ver-
ordnung ab dem 18. August 2021. Abweichend von
Satz 1 gelten die jahresbezogenen Emissionsgrenz-
werte ab dem Kalenderjahr 2022. Bis zu den in den
Sätzen 1 und 2 genannten Stichtagen ist insoweit die
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenan-
lagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),
die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
weiter anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige
Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ge-
stellt hat, bleiben unberührt.

   (2) Abweichend von Absatz 1 gelten für 2003-Altan-
lagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit ei-
ner Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW,
die mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme
der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warm-
wasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, die
Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar
2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Stichtag ist für
die betreffenden Anlagen die Verordnung über Groß-
feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän-
dert worden ist, in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hi-
naus gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen
die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU, soweit
sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten
Verordnung hinausgehen. Sofern eine Anlage nach
Satz 1 den Anforderungen zur Begrenzung der Emis-
sionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlen-
monoxid und Staub des Anhangs V Teil 1 und im Fall
des Einsatzes von schwefelreichen einheimischen
Brennstoffen den Anforderungen an den Mindest-
Schwefelabscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der
Richtlinie 2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber
für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung über den Anteil
der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf
oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz
abgegeben wurde, berechnet als Durchschnitt über
den Zeitraum der vorangegangenen fünf Kalenderjah-
re, zu erstellen und diese Aufstellung bis zum Ablauf
des 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde
vorzulegen. Anforderungen, die die zuständige Be-
hörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um-

welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt
hat, bleiben unberührt.

   (3) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-
hende Anlage im Anwendungsbereich des Ab-
schnitts 2, für die der Betreiber bis zum Ablauf des
1. Januar 2014 gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich erklärt hat, dass er diese Anlage unter Ver-
zicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Geneh-
migung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 stilllegt

und ab dem 1. Januar 2016 höchstens 17 500 Stunden
betreibt, die Anforderungen der Richtlinie 2001/80/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemis-

sionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.
L 309 vom 27.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368) geändert worden ist. Abweichend von Satz 1
gelten die Anforderungen der Verordnung über Groß-
feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geän-
dert worden ist‚ in der bis zum Ablauf des 2. Mai 2013
geltenden Fassung, soweit sie über die Anforderungen
der in Satz 1 genannten Richtlinie hinausgehen. Anfor-
derungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.

   (4) Sofern eine Anlage nach Absatz 3 den Anfor-
derungen zur Begrenzung der Emissionen von Schwe-
feldioxid, Stickstoffoxiden, Kohlenmonoxid und Ge-
samtstaub des Anhangs V Teil 1 zu der Richtlinie
2010/75/EU nicht genügt und im Fall des Einsatzes
von schwefelreichen einheimischen Brennstoffen
den Anforderungen an den Mindest-Schwefel-
abscheidegrad des Anhangs V Teil 5 zu der Richtlinie
2010/75/EU nicht genügt, hat der Betreiber dieser
Anlage für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die
Zahl der geleisteten Betriebsstunden zu erstellen und
diese Übersicht der zuständigen Behörde bis zum Ab-
lauf des 31. März des Folgejahres vorzulegen.

   (5) Die nach Landesrecht zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden prüfen die in der Aufstellung nach Absatz 2
Satz 4 und die in der Übersicht nach Absatz 4 vor-
gelegten Angaben auf Plausibilität. Sie leiten diese
Angaben dem Umweltbundesamt bis zum Ablauf des
31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Kalen-
derjahres elektronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet
die übermittelten Daten an die Europäische Kommis-
sion weiter.

   (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit prüft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Jahr 2025 das Emissionsverhalten der von den Anfor-
derungen nach § 34 betroffenen und im Dauerbetrieb
befindlichen Gasmotoranlagen und die zur Minderung
der Emissionen eingesetzte Anlagentechnik im Hinblick
auf Methan und legt erforderlichenfalls einen Vorschlag
zur Fortschreibung der Emissionsanforderungen ge-
mäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c
unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der
Verhältnismäßigkeit und angemessener Übergangsfris-
ten für bis dahin errichtete Anlagen vor.
BGBl. 2021, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
                     Abschnitt 3

                   Vorschriften
            für Großfeuerungsanlagen
           im Anwendungsbereich des
  Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der
  Kommission vom 26. September 2014 zu den
   besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
 die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

                Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3

                         § 40

                Anwendungsbereich

   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-
feuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brenn-
stoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d ein-
setzen.

                         § 41

               Begriffsbestimmungen

   (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-
stehende Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
   erteilt worden ist und die vor dem 27. November
   2003 in Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
   einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-

   richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und
   die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
   gen ist.

   (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts
ist eine Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des

   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 1. Oktober 2014
   erteilt worden ist und die vor dem 1. Oktober 2015
   in Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-
   gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor
   dem 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor dem
   1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist.

               Unterabschnitt 2
     Zusätzliche Anforderungen an
 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

                        § 42
                   Gemeinsame
 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen
 bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
   (1) Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der
Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes
und der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Der Be-
treiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub:                          10 mg/m³,

  b) Quecksilber und seine Verbindun-
     gen, angegeben als Quecksilber:     0,03 mg/m³,
  c) Kohlenmonoxid:                       250 mg/m³,

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet,

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
   lage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf
für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbin-
dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-
grenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittel-
wert nicht überschritten werden.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehen-
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
  (4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

                        § 43

        Zusätzliche Emissionsgrenzwerte
      für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz
   von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
   (1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus
der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten
und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen
dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissions-
   grenzwerte überschreitet:
  a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von

     aa) 50 MW bis 300 MW:                200 mg/m³,
     bb) mehr als 300 MW:                 150 mg/m³,

  b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid:       25 mg/m³,
2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
BGBl. 2021, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
  a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von
     aa) 50 MW bis 100 MW:                250 mg/m³,
     bb) mehr als 100 MW bis 300 MW:      200 mg/m³,

     cc) mehr als 300 MW:                 150 mg/m³,
  b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid:       50 mg/m³,

  c) Gesamtkohlenstoff:                    10 mg/m³,
3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.

   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten
Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf
bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von
200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend
von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-
ner Feuerungswärmeleistung von

1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.

                        § 44

        Zusätzliche Emissionsgrenzwerte
     für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz
   von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
   (1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus
der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten
und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen
dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-

     meleistung von

     aa) 50 MW bis 100 MW:                250 mg/m³,
     bb) mehr als 100 MW bis 300 MW:      200 mg/m³,

     cc) mehr als 300 MW:                 150 mg/m³,
  b) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
     leistung von

     aa) 50 MW bis 300 MW:                200 mg/m³,
     bb) mehr als 300 MW:                 150 mg/m³,

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der
Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird,
ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahres-
mittelwert, von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
von 15 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissions-
grenzwert von 325 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
von 650 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden.

   (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten
Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei
Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und von 560 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissions-
grenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmittelwert
nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1
darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für
die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden ein-
setzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m³ für den
Tagesmittelwert und von 750 mg/m³ für den Halbstun-
denmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert
von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht über-
schritten werden.

                Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3

                         § 45

               Übergangsregelungen
   (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
Abschnitts 3 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
treten der vorliegenden Verordnung folgt.

   (2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist

aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. Anforderungen, die die zuständige Behörde im
Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
BGBl. 2021, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
wirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,
bleiben unberührt.

                     Abschnitt 4

                  Vorschriften

             für Feuerungsanlagen
          im Anwendungsbereich des
   Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738
     der Kommission vom 9. Oktober 2014
    zu den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas

                Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4

                         § 46
                Anwendungsbereich
   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feue-
rungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder
Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.

                         § 47

               Begriffsbestimmungen

   (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine be-
stehende Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
   erteilt worden ist und die vor dem 27. November
   2003 in Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
   einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-
   richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und

   die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
   gen ist.

   (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts
ist eine Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 29. Oktober 2014 er-
   teilt worden ist und die vor dem 29. Oktober 2015 in
   Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-
   gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor
   dem 29. Oktober 2014 gestellt hat und die vor
   dem 29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist.

               Unterabschnitt 2
     Zusätzliche Anforderungen an
 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

                         § 48

               Gemeinsame Emissions-
       grenzwerte für Großfeuerungsanlagen
    in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder
Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
   Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu er-
richten und zu betreiben, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:

  a) Ammoniak, sofern zur Minderung
     der Emissionen von Stickstoffoxiden
     ein Verfahren der selektiven
     katalytischen oder nichtkatalytischen
     Reduktion eingesetzt wird:            10 mg/m³,
  b) Kohlenmonoxid:                         80 mg/m³,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.

                         § 49

               Emissionsgrenzwerte
    für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz
 von Destillations- oder Konversionsrückständen

   (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Destil-
lations- oder Konversionsrückstände einsetzen, sind
so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderun-
gen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3, des Absat-
zes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1 und der Absätze 6
bis 8 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub:                           10 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von
     aa) 50 MW bis 100 MW:                 300 mg/m³,

     bb) mehr als 100 MW bis 300 MW:       150 mg/m³,

     cc) mehr als 300 MW:                  100 mg/m³,

  c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
     als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-
     leistung von
     aa) 50 MW bis 100 MW:                 350 mg/m³,

     bb) mehr als 100 MW bis 300 MW:       200 mg/m³,
     cc) mehr als 300 MW:                  150 mg/m³;
     bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-
     wärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz-
     lich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein
     Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-
     zent nicht unterschritten werden; soweit diese
     Anforderung zu Emissionen von weniger als
     50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist min-
     destens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten,
     der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³
     für den Tagesmittelwert führt;
BGBl. 2021, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet und
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
   zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
   lage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.
   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-
stundenmittelwert nicht überschritten werden.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc und
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,

2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tages-
mittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstunden-
mittelwert nicht überschritten werden.
  (4) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb oder cc und
Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit ei-
ner Feuerungswärmeleistung von
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bleiben
unberührt.
   (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-

mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten

Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwe-

feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Alt-
anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen
Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-
stunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
   850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 850 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 1 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert

  nicht überschritten werden sowie ein Schwefel-
  abscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht
  unterschritten werden,
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.
Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen
zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor-
schriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
zum Schwefelabscheidegrad unberührt.

  (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
bei Anlagen, in denen Destillations- oder Konversions-
rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-
setzt werden, der Emissionsgrenzwert nach Anlage 2
Nummer 2 ohne die Berücksichtigung von Vanadium
zu bilden; für Vanadium und seine Verbindungen, an-
gegeben als Vanadium, darf ein Emissionsgrenzwert
von 0,5 mg/m³ nicht überschritten werden. Abwei-
chend von Satz 1 zweiter Halbsatz darf bei bestehen-
den Anlagen für Vanadium und seine Verbindungen,
angegeben als Vanadium, ein Emissionsgrenzwert
von 1,0 mg/m³ nicht überschritten werden.

  (7) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
   (8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 Satz 2
oder Absatz 5 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März
eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalender-
jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-
zeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat den Nachweis
nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf
Jahre lang aufzubewahren.

                        § 50
                Emissionsgrenzwerte
             für Großfeuerungsanlagen
      für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
  (1) Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffi-
nerieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes
und des Absatzes 2 sowie die Anforderungen des
§ 48 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu
sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub:                           5 mg/m³,

  b) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-

     dioxid, angegeben

     als Stickstoffdioxid:                100 mg/m³,

  c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid:       35 mg/m³;
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert
von 150 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von
500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
BGBl. 2021, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
schritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei be-
stehenden Anlagen, wenn
1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur
   von mehr als 200 Grad Celsius hat oder
2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs
   mehr als 50 Prozent beträgt und der Betreiber die
   Anlage mit geeigneten Messeinrichtungen für die
   kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehalts
   im eingesetzten gasförmigen Brennstoff ausgerüs-
   tet hat,
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von
200 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von
500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.

                        § 51

               Emissionsgrenzwerte
             in Raffinerien bei Betrieb
            mit mehreren Brennstoffen

   Bei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungsan-
lagen, in denen Destillations- oder Konversionsrück-
stände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt
werden, gilt
1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
   höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem
   Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert
   zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens
   50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs-
   wärmeleistung ausmacht,
2. im Übrigen § 6 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als
   Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
   höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses
   Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den
   Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert
   angesetzt wird.
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie
die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende
Großfeuerungsanlagen, die Destillations- oder Konver-
sionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder
zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver-
brauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefel-
trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissi-
onsgrenzwert von 600 mg/m³ für den Tagesmittelwert
und von 1 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert
als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durch-
schnittswert zulassen.

                        § 52
               Emissionsgrenzwerte
          für Gasturbinen in Raffinerien,
         die Raffinerieheizgase einsetzen
   (1) Gasturbinenanlagen in Raffinerien, die Raffine-
rieheizgase einsetzen, sind so zu errichten und zu be-
treiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
der Absätze 2 bis 6 eingehalten werden. Der Betreiber
hat dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                 50 mg/m³,

  b) Kohlenmonoxid:                        100 mg/m³,
  c) Ammoniak, sofern zur Minderung der
     Emissionen von Stickstoffoxiden ein
     Verfahren der selektiven katalytischen
     oder nichtkatalytischen Reduktion
     eingesetzt wird:                       10 mg/m³;
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten
bei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, bei einer
Temperatur von 288,15 K, einem Druck von 101,3 kPa
und einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent
(ISO-Bedingungen). Für den Betrieb bei Lasten bis
70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu über-
wachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich
einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen für die in Ab-
satz 1 genannten Schadstoffe fest.

   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren
Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-
zent beträgt, der Emissionsgrenzwert für Stickstoff-
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
stoffdioxid, entsprechend der prozentualen Wirkungs-
graderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert
von 75 mg/m³ für den Tagesmittelwert darf nicht über-
schritten werden.
   (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
lagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert
von 120 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
240 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten werden.
  (5) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die
Emissionsgrenzwerte von § 50 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 für Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-
zurechnen.
   (6) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-
sionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge-
halte auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen An-
forderungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift
und den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die
Zusatzfeuerung nach § 49 oder § 50 durch die Behörde
im Einzelfall festzulegen.

                         § 53
     Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
   (1) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 52 be-
stimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb ei-
ner Raffinerie für einige oder sämtliche Feuerungsanla-
gen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen oder Destilla-
tions- oder Konversionsrückständen, im alleinigen Ein-
satz oder bei gleichzeitigiger Verwendung mit anderen
Brennstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach
folgender Berechnung zulassen:
           兺
                兺          .
BGBl. 2021, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
Darin bedeuten:
1. EGWNOx: berechneter Emissionsgrenzwert für
   Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
   als Stickstoffdioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel-
   wert,

2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jeweili-
   gen Anlage im Normalbetrieb in m³/h,
3. Ci NOx: nach § 6 oder 51 oder den §§ 49, 50 oder 52
   bestimmter Emissionsgrenzwert für Stickstoffmon-
   oxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
   stoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m³ für den
   Tagesmittelwert; vorhandene Monatsmittelwerte
   sind nach den Kriterien zur Beurteilung der Einhal-
   tung der Emissionsgrenzwerte für validierte Tages-
   mittelwerte des Anhangs V Teil 4 zu der Richtlinie
   2010/75/EU in Tagesmittelwerte umzurechnen,
4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla-
   gen im Normalbetrieb in m³/h.

In diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-
digen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der
Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-
rungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re-
gelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher-
zustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3
entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei

Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-
grenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer
der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist
der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen
und gegebenenfalls neu zu ermitteln.
   (2) Abweichend von den in den §§ 6, 49 bis 51
Satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwe-
feldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwe-
feldioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag in-
nerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche Groß-
feuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen
oder Destillations- oder Konversionsrückständen, im
alleinigen Einsatz oder bei gleichzeitiger Verwendung
mit anderen Brennstoffen, lediglich einen Emissions-
grenzwert nach folgender Berechnung zulassen:
           兺
                  兺        .

Darin bedeuten:
1. EGWSOx: berechneter Emissionsgrenzwert für
   Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
   als Schwefeldioxid, in mg/m³ für den Tagesmittel-
   wert,

2. Qi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der jewei-
   ligen Anlage im Normalbetrieb in m³/h,
3. Ci SOx: nach § 6 oder 51 Satz 1 oder § 49 oder 50
   bestimmter Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
   und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
   der jeweiligen Anlage in mg/m³ für den Tagesmittel-
   wert,
4. ΣQi: repräsentativer Abgasvolumenstrom der Anla-
   gen im Normalbetrieb in m³/h.

In diese Berechnung können auf Antrag bei der zustän-
digen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der
Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolge-
rungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Re-
gelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicher-
zustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3
entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei
Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbe-
grenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer
der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist
der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen
und gegebenenfalls neu zu ermitteln.

               Unterabschnitt 3

             Zusätzliche
      Anforderungen an Messung
    und Überwachung zu Abschnitt 4

                        § 54
            Kontinuierliche Messungen
   Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen
zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Ein-
zelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Tech-
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.

                        § 55

             Abweichende Vorschriften
            zu periodischen Messungen
   Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-
treiber die Wiederholungsmessungen zur Überwa-
chung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der
Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjähr-
lich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unbe-
rührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

               Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4

                        § 56
               Übergangsregelungen

   (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
Abschnitts 4 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
treten der vorliegenden Verordnung folgt.
   (2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist
aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
BGBl. 2021, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Anforderungen, die die zuständige Behörde
im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,
bleiben unberührt.

                    Abschnitt 5
                    Vorschriften
             für Großfeuerungsanlagen
            im Anwendungsbereich des
    Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117

   der Kommission vom 21. November 2017 zu
 den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
die Herstellung von organischen Grundchemikalien

               Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5

                        § 57

                Anwendungsbereich
   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-
feuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch
Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeue-

rungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.

                        § 58

               Begriffsbestimmungen

  (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine

Anlage,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des

   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-

   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
   erteilt worden ist und die vor dem 27. November
   2003 in Betrieb gegangen ist oder

3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
   einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Er-
   richtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und
   die vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegan-
   gen ist.

   (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts
ist eine Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 8. Dezember 2017 er-
   teilt worden ist und die vor dem 8. Dezember 2018
   in Betrieb gegangen ist oder
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-
   gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor

  dem 8. Dezember 2017 gestellt hat und die vor
  dem 8. Dezember 2018 in Betrieb gegangen ist.

               Unterabschnitt 2

     Zusätzliche Anforderungen an
 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5

                        § 59
               Emissionsgrenzwerte
   (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich
dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-
ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der
Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat
dafür zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Ammoniak, sofern zur Minderung der
     Emissionen von Stickstoffoxiden ein
     Verfahren der selektiven katalytischen
     oder nichtkatalytischen Reduktion
     eingesetzt wird:                       10 mg/m³,

  b) Gesamtstaub:                           5 mg/m³,

  c) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
     aa) Erdgas:                           50 mg/m³,

     bb) sonstigen Gasen:                  80 mg/m³,

  d) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
     dioxid, angegeben
     als Stickstoffdioxid:                100 mg/m³,

  e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,

     angegeben als Schwefeldioxid:       35 mg/m³,

2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in

   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-

   schreitet.

   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen
durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als
300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas
ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tages-
mittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmit-
telwert nicht überschritten werden.

   (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei
Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten
von Kohlenwasserstoffen
1. mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis
   weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden;
2. mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW
   oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³
   für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den
   Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
BGBl. 2021, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
               Unterabschnitt 3

             Zusätzliche
       Vorschriften zur Messung
    und Überwachung zu Abschnitt 5

                        § 60

           Ausnahmen vom Erfordernis
           kontinuierlicher Messungen

   Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungs-
anlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstof-
fen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der
Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.

               Unterabschnitt 4

Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5

                        § 61

               Übergangsregelungen

   (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
Abschnitts 5 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
treten der vorliegenden Verordnung folgt. Für Anforde-
rungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzuwen-
den ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des
Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung in
Kraft tritt, die Anforderungen der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-
toranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023,
3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, in der bis zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Anforderungen, die die
zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen gestellt hat, bleiben unberührt.

   (2) Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich
des Abschnitts 5 gelten die Anforderungen dieser Ver-
ordnung, ausgenommen die unter Absatz 1 fallenden
Anforderungen, ab dem 8. Dezember 2021. Für Anfor-
derungen, für die die Übergangsfrist aus Satz 1 anzu-
wenden ist, sind bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021
die Anforderungen der Verordnung über Großfeue-
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die
zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der bis
zum Ablauf des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Anforderungen, die die zuständige Be-
hörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Um-
welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt
hat, bleiben unberührt.

                    Abschnitt 6
               Vorschriften für

         Großfeuerungsanlagen in der
   chemischen Industrie, die der mittelbaren
   Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen

               Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6

                        § 62
                Anwendungsbereich
   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Groß-
feuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie
in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen
Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in
chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwen-

dungsbereich von Abschnitt 5 liegen.

                        § 63
               Begriffsbestimmungen
  Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anla-
ge,

1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
   treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
   § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
   zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
   sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002
   erteilt worden ist und die vor dem 27. November
   2003 in Betrieb gegangen ist oder
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-
   gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor
   dem 27. November 2002 gestellt hat und die vor
   dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.

               Unterabschnitt 2

     Zusätzliche Anforderungen an
 Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6

                        § 64
               Emissionsgrenzwerte
   (1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich
dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betrei-
ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des
Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat da-
für zu sorgen, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
   werte überschreitet:
  a) Gesamtstaub:                           5 mg/m³,
  b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von

     aa) Erdgas:                           50 mg/m³,
     bb) sonstigen gasförmigen
         Brennstoffen:                     80 mg/m³,
  c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
     ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
     meleistung von

     aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
         aaa) Erdgas:                     100 mg/m³,
BGBl. 2021, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
          bbb) sonstigen gasförmigen
               Brennstoffen:               200 mg/m³
       bb) mehr als 300 MW:               100 mg/m³,

  d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
     angegeben als Schwefeldioxid:       35 mg/m³,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in
   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
   schreitet.
   (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten
Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf
bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer
Feuerungswärmeleistung von
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
   wert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
   von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden,
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
   150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
   300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
   überschritten werden.

               Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6

                         § 65

               Übergangsregelungen
   (1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser
Verordnung über die Anforderungen der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-
nungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen
für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des
Abschnitts 6 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkraft-
treten der vorliegenden Verordnung folgt.
   (2) Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist
aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vor-
liegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf

des 14. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwen-

den. Anforderungen, die die zuständige Behörde im

Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein-

wirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat,
bleiben unberührt.

                     Abschnitt 7
                Schlussvorschriften

                         § 66

               Zugänglichkeit und
 Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
  (1) Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DIN-
SPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag
GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in § 2 Absatz 13 ge-

nannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts-
und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn,
zu beziehen. Die in § 20 Absatz 3 genannte VDI-Richt-
linie ist bei dem VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
Düsseldorf, zu beziehen. Die genannten DIN-Normen
sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genann-
ten CEN-Normen sowie die genannten Arbeitsblätter
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
chen archivmäßig gesichert niedergelegt.
   (2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder
DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen
diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und,
soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind,
ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die
den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleich-
wertige Anforderungen stellen, gleich.
   (3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik
im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Ab-
satz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen
bestimmt. ISO-Normen, nationale oder andere inter-
nationale Normen können angewendet werden, wenn
sie die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissen-
schaftlicher Qualität gewährleisten.

                         § 67
                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1

Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28
    Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Ab-
    satz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1
    Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1,
    § 35 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 43
    Absatz 1 Satz 1, § 44 Absatz 1 Satz 1, den § 48, 49
    Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1, § 52
    Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder § 64
    Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht
    richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 3. entgegen § 9 Absatz 2 eine dort genannte Fläche
    nicht freihält,
 4. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
    Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
    tig ergreift,

 5. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer

    Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt

    oder eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer

    Betrieb nimmt,

 6. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort
    genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
    oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

 8. entgegen § 15 Satz 1 einen Messplatz nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-
BGBl. 2021, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
    det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-
    wendet wird,
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 einen dort genann-
    ten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
    bringt,
11. entgegen § 16 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht
    oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht
    oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen
    lässt,
12. entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1
    oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 35
    Absatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen
    dort genannten Bericht, eine dort genannte Auf-
    stellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
    ten Parameter nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig ermittelt, nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig registriert, nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig auswertet oder nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
15. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 oder 4 oder Absatz 4
    Satz 2 oder 3, § 18 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 2

    oder Absatz 7 Satz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 7
    einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6
    Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 oder § 52 Absatz 2
    Satz 2 zuwiderhandelt,
17. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
    oder Absatz 7 Nummer 2 Satz 2, § 20 Absatz 1
    Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder
    Absatz 3 Satz 2, § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-
    satz 3, 4, 5 oder 6 oder § 55 Satz 1 eine dort ge-
    nannte Messung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig durchführen lässt oder
18. entgegen § 35 Absatz 2 eine Nachrüstung nicht,
    nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte
   Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be-
   treibt oder

2. entgegen § 5 Absatz 5 einen Nachweis nicht, nicht
   richtig oder nicht vollständig führt, nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
   oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
   wahrt.
BGBl. 2021, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554


Anlage 1
(zu § 13 Absatz 1)

                                                 Brennstoffkontrolle

                Bei den Brennstoffkontrollen gemäß § 13 sind die nachfolgenden brennstoff-
                bezogenen Größen zu ermitteln:
                1. bei Einsatz von Biobrennstoffen:
                     a) unterer Heizwert
                     b) Feuchtegehalt
                     c) Aschegehalt
                     d) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):
                       aa) Kohlenstoff
                       bb) Chlor
                       cc) Fluor
                       dd) Stickstoff
                       ee) Schwefel
                       ff) Kalium
                       gg) Natrium
                     e) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):
                       aa) Arsen
                       bb) Cadmium
                       cc) Chrom
                       dd) Kupfer
                       ee) Quecksilber
                       ff) Blei
                       gg) Zink
                2. bei Einsatz von festen Brennstoffen, ausgenommen Biobrennstoffe:
                     a) unterer Heizwert
                     b) Feuchtegehalt
                     c) Asche
                     d) flüchtige Bestandteile
                     e) gebundener Kohlenstoff
                     f) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe (Bezug wasserfrei):
                       aa) Kohlenstoff
                       bb) Wasserstoff
                       cc) Stickstoff
                       dd) Sauerstoff
                       ee) Schwefel
                       ff) Brom
                       gg) Chlor
                       hh) Fluor
                     g) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle (Bezug wasserfrei):
                       aa)   Arsen
                       bb)   Cadmium
                       cc)   Cobalt
                       dd)   Chrom
                       ee)   Kupfer
                       ff)   Quecksilber
                       gg)   Mangan
                       hh)   Nickel
                       ii)   Blei

BGBl. 2021, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555

       jj)   Antimon
       kk)   Thallium
       ll)   Vanadium
       mm) Zink
  3. bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen, ausgenommen leichtes Heizöl:
     a) unterer Heizwert
     b) Aschegehalt
     c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
       aa) Kohlenstoff
       bb) Schwefel
       cc) Stickstoff
     d) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:
       aa) Nickel
       bb) Vanadium
  4. bei Einsatz von leichtem Heizöl:
     a) unterer Heizwert
     b) Aschegehalt
     c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
       aa) Kohlenstoff
       bb) Schwefel
       cc) Stickstoff
  5. bei Einsatz von Erdgas:
     a) unterer Heizwert
     b) Wobbe-Index
     c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
       aa) Methan
       bb) Ethan
       cc) Propan
       dd) Butan
       ee) Kohlendioxid
       ff) Stickstoff
  6. bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Rückständen aus der chemi-
     schen Industrie:
     a) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
       aa) Brom
       bb) Chlor
       cc) Fluor
       dd) Kohlenstoff
       ee) Wasserstoff
       ff) Stickstoff
       gg) Sauerstoff
       hh) Schwefel
     b) Gehalt der nachfolgend genannten Schwermetalle:
       aa)   Arsen
       bb)   Cadmium
       cc)   Cobalt
       dd)   Chrom
       ee)   Kupfer
       ff)   Quecksilber
       gg)   Mangan
       hh)   Nickel

BGBl. 2021, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556

              ii)    Blei
              jj)    Antimon
              kk)    Thallium
              ll)    Vanadium
              mm) Zink
            die Liste der nach Nummer 6 zu bestimmenden Stoffe kann auf jene Stoffe
            begrenzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die
            vorgelagerten Prozesse und die dort eingesetzten Einsatzstoffe erwartet
            werden kann, dass sie im Brennstoff vorhanden sind;
         7. bei Einsatz von Koksofen- und Hochofengas:
            a) unterer Heizwert
            b) Wobbe-Index
            c) Gehalt der nachfolgenden Stoffe:
              aa) Methan (bei Einsatz von Koksofengas)
              bb) höhere Kohlenwasserstoffe (bei Einsatz von Koksofengas)
              cc) Kohlenmonoxid
              dd) Kohlendioxid
              ee) Wasserstoff
              ff) Stickstoff
              gg) Schwefel
              hh) Staub
         8. bei Einsatz von anderen als den in den Nummern 5 und 7 genannten gas-
            förmigen Brennstoffen:
            a) unterer Heizwert
            b) Wobbe-Index
            c) Gehalt der nachfolgend genannten Stoffe:
              aa) Methan
              bb) Ethan
              cc) Propan
              dd) Butan
              ee) Kohlenmonoxid
              ff) Kohlendioxid
              gg) Wasserstoff
              hh) Stickstoff
              ii)   Schwefel
              jj)   Staub

BGBl. 2021, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557

                                                                                       Anlage 2
                                                               (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,
                                                            § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,
                                                                   § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,
                                                                  § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)

    Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe

  Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugen-
  den Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
  1. insgesamt 0,05 mg/m³ für:
     a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
     b) Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;
  2. insgesamt 0,5 mg/m³ für:
     a) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
     b) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
     c) Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
     d) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
     e) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
     f) Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
     g) Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
     h) Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
     i) Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
     j) Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;
  3. insgesamt 0,05 mg/m³ für:
     a) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als
        Arsen,
     b) Benzo(a)pyren,
     c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
     d) wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
     e) Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), ange-
        geben als Chrom
     oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:
     a) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
     b) Benzo(a)pyren,
     c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
     d) Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
     e) Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;
  4. insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle ge-
     mäß Anlage 3;
  5. abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und
     polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
     Buchstabe d.

BGBl. 2021, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
Anlage 3
(zu § 20 Absatz 5 und
Anlage 2 Nummer 4 und 5)

                                             Äquivalenzfaktoren
               Für den nach Anlage 2 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodi-
               oxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen
               der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen
               Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:
                                            Stoff
               Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
               2,3,7,8         – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
               1,2,3,7,8       – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
               1,2,3,4,7,8     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
               1,2,3,7,8,9     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
               1,2,3,6,7,8     – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
               1,2,3,4,6,7,8   – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
               Octachlordibenzodioxin (OCDD)
               Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
               2,3,7,8         – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
               2,3,4,7,8       – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
               1,2,3,7,8       – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
               1,2,3,4,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
               1,2,3,7,8,9     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
               1,2,3,6,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
               2,3,4,6,7,8     – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
               1,2,3,4,6,7,8   – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
               1,2,3,4,7,8,9   – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
               Octachlordibenzofuran (OCDF)
               Polychlorierte Biphenyle
               Non ortho PCB
               PCB 77
               PCB 81
               PCB 126
               PCB 169
               Mono ortho PCB
               PCB 105
               PCB 114
               PCB 118
               PCB 123
               PCB 156
               PCB 157
               PCB 167
               PCB 189
 Äquivalenzfaktor
WHO-TEF 2005
1
1
0,1
0,1
0,1
0,01
0,0003
WHO-TEF 2005
0,1
0,3
0,03
0,1
0,1
0,1
0,1
0,01
0,01
0,0003
WHO-TEF 2005

0,0001
0,0003
0,1
0,03

0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
BGBl. 2021, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
                                                            (zu §

                   Anforderungen an die kontinuierlichen
         Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

                     Anlage 4
16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
  1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-
     ergebnisses darf an dem für den Tagesmittelwert und den Jahresmittelwert
     festgelegten Emissionsgrenzwert die folgenden Prozentsätze dieses Emis-
     sionsgrenzwertes nicht überschreiten:
     a) Kohlenmonoxid
     b) Schwefeldioxid
     c) Stickstoffoxide
     d) Methan
     e) Gesamtstaub
     f) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff
     g) Formaldehyd
     h) Quecksilber
     i) Ammoniak
     j) Chlorwasserstoff
     Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe

   10 Prozent,
   20 Prozent,
   20 Prozent,
   20 Prozent,
   30 Prozent,
   30 Prozent,
   30 Prozent,
   40 Prozent,
   40 Prozent,
   40 Prozent.
h der
     genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emis-
     sionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luft-
     schadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung
     vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den
     festgelegte Emissionsbegrenzung.
Tagesmittelwert
  2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe e festgelegte Pro-
     zentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte
     Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittel-
     wert von 10 mg/m³ unterschreitet.
  3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Mess-
     ergebnisses darf an dem für den Monatsmittelwert nach § 50 Absatz 2
     festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide den Prozentsatz von
     20 Prozent nicht überschreiten.
  4. Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte wer-
     den auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach
Abzug
     der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
  5. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung
     Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der
     zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
ermittelten
nach § 22
BGBl. 2021, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560

Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3
und § 19 Absatz 1)

                                            Umrechnungsformel

                Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
                sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgen-
                den Gleichung umzurechnen:

                                                               .
                EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
                EM = gemessene Massenkonzentration
                OB = Bezugssauerstoffgehalt
                OM = gemessener Sauerstoffgehalt

BGBl. 2021, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
                       Artikel 2

                 Änderung der

       Verordnung über die Verbrennung

      und die Mitverbrennung von Abfällen
   Die Verordnung über die Verbrennung und die Mit-
verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021, 1044, 3754) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
      „§ 18 Periodische Messungen“.

   b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19 Berichte und Beurteilungen von periodi-
            schen Messungen“.

   c) In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem
      Wort „für“ die Wörter „Schwermetalle und“ ein-
      gefügt.

   d) In der Angabe zu Anlage 5 werden die Wörter
      „zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab-
      satz 12“ ersetzt.

 2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2
       der Verordnung über Großfeuerungs-, Gastur-
       binen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
       6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils gel-
       tenden Fassung,“.
 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) „Abfallmitverbrennende Feuerungsanla-
      ge“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfall-
      mitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs-
      wärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die
      bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im An-

      wendungsbereich der Verordnung über mittel-

      große Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-

      nungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I
      S. 804) liegt.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird

      wie folgt gefasst:

         „(3) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungs-
      anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Ab-
      fallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungs-
      wärmeleistung von 50 MW oder mehr, die bei
      Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwen-
      dungsbereich der Verordnung über Großfeue-
      rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
      anlagen vom 6. Juli 2021 liegt.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
      sätze 4 bis 8.

   d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge-
      fügt:
         „(9) „Bestehende abfallmitverbrennende Feue-
      rungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine
      abfallmitverbrennende Feuerungsanlage, die vor
      dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen
      wurde.“

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wird
   wie folgt gefasst:

     „(10) „Bestehende      abfallmitverbrennende

   Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-
   nung ist eine abfallmitverbrennende Großfeue-
   rungsanlage,
   1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
      vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-
      schutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Ge-
      werbeordnung anzuzeigen war oder
   2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung
      und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-
      des-Immissionsschutzgesetzes vor dem
      18. August 2017 erteilt worden ist und die
      vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegan-
      gen ist.“

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und die
   Wörter „abfallmitverbrennende Großfeuerungs-
   anlagen“ werden durch die Wörter „abfallmit-
   verbrennende Feuerungs- und Großfeuerungs-
   anlagen“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12.
h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 13 und die
   Angabe „6“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
i) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die
   Absätze 14 und 15.
j) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-
   gefügt:
     „(16) „Entschwefelungsgrad der Rauchgas-
   entschwefelungseinrichtung“ im Sinne dieser
   Verordnung ist das Verhältnis der von der
   Rauchgasentschwefelungseinrichtung   abge-
   schiedenen Menge an Schwefeloxiden zu der
   der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit
   dem Abgas zugeführten Menge an Schwefel-
   oxiden.“

k) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 17 und in

   Nummer 1 wird die Angabe „Mai 2008“ durch

   die Angabe „März 2013“ ersetzt.

l) Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 18.
m) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 19 und die

   Angabe „(MW)“ wird gestrichen.

n) Die bisherigen Absätze 17 und 18 werden die
   Absätze 20 und 21.

o) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 22 und die
   Angabe „August 2008“ wird durch die Wörter
   „März 2017, oder Heizöl nach DIN SEPC 51603
   Teil 6, Ausgabe März 2017“ ersetzt.
p) Die folgenden Absätze 23 und 24 werden ange-
   fügt:
      „(23) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung“
   ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung
   oder einer Kombination von Abgasreinigungs-
   einrichtungen bestehende Einrichtung zur Sen-
   kung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feue-
   rungsanlage.
     (24) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne die-
   ser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefel-
   menge, die von einer Feuerungsanlage in einem
   bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet
BGBl. 2021, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
       wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der
       im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage ein-
       gebracht und verbraucht wird, angegeben als
       Prozentsatz.“

4. In § 9 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-

   brennungsmotoranlagen“ die Wörter „und für ab-
   fallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feue-
   rungswärmeleistung gemäß § 4 der Verordnung
   über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
   Verbrennungsmotoranlagen“ eingefügt.
5. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „3.7“ durch die
   Angabe „3.1, 3.4, 3.5“ ersetzt.
6. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich prüfen zu

  lassen. Dabei ist sie mit Ausnahme der Mindest-

  temperaturmessung durch Vergleichsmessung mit

  der Referenzmethode zu prüfen. Die Kalibrierung

  ist jeweils nach der Errichtung und jeder wesent-

  lichen Änderung durchführen zu lassen. Die Kali-

  brierung ist mindestens alle drei Jahre, bei der

  Mindesttemperaturmessung mindestens alle sechs
  Jahre zu wiederholen.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3.1
           bis 3.6“ durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5,
           3.6“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“
           durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“
           ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Hiervon ausgenommen sind die Emissions-
           messungen für Kohlenmonoxid und organi-
           sche Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-
           stoff.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einzel-
     messungen“ durch die Wörter „periodischen
     Messungen“ und das Wort „Stickstoffdioxid-
     emissionen“ durch das Wort „Stickstoffoxid-
     emissionen“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 wird das Wort „Einzelmessungen“
     durch die Wörter „periodische Messungen“ er-
     setzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „werden“ ge-
     strichen.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-

     fügt:

          „(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 hat der
       Betreiber einer abfallmitverbrennenden Groß-
       feuerungsanlage die im Jahresmittel einzuhal-
       tenden Grenzwerte der Anlage 3 Nummer 3.1,
       3.4 und 3.5 auf der Grundlage der nach Anlage 4
       validierten   Halbstundenmittelwerte,     jedoch
       ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu
       berechnen; hierzu sind die validierten Halbstun-
       denmittelwerte eines Kalenderjahres ohne
       Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zusammenzu-
       zählen und durch die Anzahl der validierten

     Halbstundenmittelwerte zu teilen. Jahresmittel-
     werte nach Satz 1 zweiter Halbsatz sind auch
     dann zu berechnen, wenn kein im Jahresmittel
     einzuhaltender Emissionsgrenzwert, aber ein im
     Tagesmittel einzuhaltender Grenzwert vorge-

     schrieben ist.“

  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3.1 bis 3.5“
         durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“
         ersetzt.
     bb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 vali-

             dierten Halbstundenmittelwertes den je-

             weils maßgeblichen Emissionsgrenzwert

             nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Ab-

             satz 4 Satz 2 oder eines von § 9 Absatz 4

             Satz 2 abweichenden Emissionsgrenz-

             wertes in Anlage 3 Nummer 2.2 sowie

             4.2 überschreitet,

         3. kein Ergebnis den jeweils maßgeblichen
            Schwefelabscheidegrad und Entschwe-
            felungsgrad der Rauchgasreinigungs-
            einrichtung nach Anlage 3 Nummer 3.3
            unterschreitet und

         4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahres-
            mittelwert den jeweils maßgeblichen
            Emissionsgrenzwert nach § 10, Anlage 3
            Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und
            kein nach Absatz 5 ermittelter Jahres-
            mittelwert den jeweils maßgeblichen
            Emissionsgrenzwert nach Anlage 3
            Nummer 3.1, 3.4 und 3.5 überschreitet.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „3.1 bis 3.6“ durch
     die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Messungen sind im Zeitraum von
     zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei
     Monate mindestens an einem Tag und anschlie-
     ßend wiederkehrend halbjährlich an mindestens
     drei Tagen durchführen zu lassen. Abweichend
     von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Groß-
     feuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistun-
     gen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungs-
     messungen der Emissionen von Anlage 1
     Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich
     durch. Messungen und Wiederholungsmessun-
     gen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindes-

     tens sechs einzelne Messungen über jeweils

     30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im
     Falle der Überwachung von Emissionen nach
     Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen
     vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Maximal-
     wert der periodischen Messungen nach den
     Sätzen 1 und 2 mit einem Vertrauensniveau
     von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448
     Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emis-
     sionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der
     Betreiber die Wiederholungsmessungen abwei-
     chend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich
     durchführen zu lassen.“
BGBl. 2021, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Zur Überwachung der Anforderungen
      nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probe-
      nahmedauer in Abhängigkeit des Probenahme-

      verfahrens und des Probenahmegeräts fest-
      zulegen. Dabei ist die Dauer der Probenahme
      mindestens auf einen Wert festzusetzen, der
      garantiert, dass die jeweils maßgebliche Nach-
      weisgrenze überschritten wird. Für die in An-
      lage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten
      Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetz-
      ten Analyseverfahrens nicht über 0,003 ng/m3
      Abgas liegen.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen“
          durch die Wörter „periodischen Messungen“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Einzel-
          messung“ durch die Wörter „periodischen
          Messung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Einzelmessung“
      durch die Wörter „periodischen Messung“ er-
      setzt.
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelmes-
    sungen“ durch die Wörter „periodischen Messun-
    gen“ ersetzt.

12. In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
    „3.3, 3.5“ durch die Angabe „3.4, 3.5, 3.6“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennen-
      den Großfeuerungsanlage hat der zuständigen
      Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des
      30. April des Folgejahres für jede einzelne An-
      lage unter Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3
      Folgendes zu berichten:

      1. die installierte Feuerungswärmeleistung der
         Feuerungsanlage, in Megawatt,

      2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeue-
         rung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor,
         andere Feuerungsanlage mit genauer An-
         gabe der Art der Feuerungsanlage,
      3. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil ei-
         ner Raffinerie ist,
      4. das Datum der Betriebsaufnahme und der
         letzten wesentlichen Änderung der Feue-
         rungsanlage, einschließlich der Benennung
         der wesentlichen Änderung,

      5. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm

         pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als
         Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben
         als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben
         als Schwebstoffe insgesamt; hierbei sind
         die normierten Messwerte zur Berechnung
         heranzuziehen,

      6. die jährlichen Betriebsstunden der Feue-
         rungsanlage,
      7. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Te-
         rajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren

         Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden
         Brennstoffkategorien:
         a) Steinkohle,

         b) Braunkohle,

         c) Biobrennstoffe,
         d) Torf,

         e) andere feste Brennstoffe mit genauer An-
            gabe der Bezeichnung des festen Brenn-
            stoffs,
         f) flüssige Brennstoffe,

         g) Erdgas,

         h) sonstige Gase mit genauer Angabe der
            Bezeichnung des Gases,
         i) die jeweils mitverbrannten Abfälle mit ge-
            nauer Angabe der Bezeichnung jeder mit-
            verbrannten Abfallart,
      8. den Schwefelgehalt von Brennstoffen bei
         Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einhei-
         mische feste Brennstoffe einsetzen, und den
         erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt
         über jeden Monat; zusätzlich den erzielten
         Jahresmittelwert des Entschwefelungsgrades
         der Rauchgasentschwefelungseinrichtung bei
         Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.3 der
         Anlage 3 auch im Hinblick auf den Entschwe-
         felungsgrad der Rauchgasentschwefelungs-
         einrichtung anzuwenden ist, und im ersten
         Jahr der Anwendung von Nummer 3.3 der
         Anlage 3 auch die technische Begründung
         dafür, warum die Einhaltung der sich aus
         Nummer 3.1 der Anlage 3 ergebenden Regel-
         emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,

      9. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden
         Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf
         Jahren nicht mehr als 1 500 Stunden pro Jahr
         in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden
         pro Jahr für das Berichtsjahr und die voran-
         gegangenen vier Kalenderjahre.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
      Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die An-
      gabe „Absatz 1“ ersetzt.
14. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 19“ durch
      die Angabe „§ 2 Absatz 22“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 14“ durch
      die Angabe „§ 2 Absatz 17“ ersetzt.

15. In § 27 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter

    „oder Absatz 2“ gestrichen.

16. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:

        „(1) Für bestehende abfallmitverbrennende
      Großfeuerungsanlagen gelten die Anforderun-
      gen dieser Verordnung ab dem 18. August
      2021. Bis dahin gelten die Anforderungen der
      Verordnung über die Verbrennung und Mitver-
      brennung von Abfällen in der Fassung vom
BGBl. 2021, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
       2. Mai 2013. Abweichend von Satz 1 ist für
       Anlagen in Verbindung mit § 17 Absatz 5 die
       Einhaltung von jahresbezogenen Emissions-
       grenzwerten erstmalig ab dem Kalenderjahr
       nachzuweisen, das auf den in Satz 1 festgeleg-
       ten Stichtag folgt.

          (2) Für bestehende abfallmitverbrennende
       Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen
       dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2025. Bis

       dahin gelten die Anforderungen der Verordnung
       über die Verbrennung und Mitverbrennung von
       Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-

      sätze 3 bis 7.

   c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
   d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Soweit eine am 14. Juli 2021 bestehende
       Genehmigung strengere Anforderungen enthält,
       gehen die Anforderungen der Genehmigung
       vor.“
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „für“
      die Wörter „Schwermetalle und“ eingefügt.

   b) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach
      dem Wort „genannten“ die Wörter „Schwerme-
      talle und“ eingefügt.

   c) In Buchstabe a wird die Angabe „insgesamt
      0,05 mg/m³,“ aufgehoben und werden die fol-
      genden Doppelbuchstaben aa bis cc eingfügt:

       „aa) in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden
            Großfeuerungsanlagen mit einer Feue-
            rungswärmeleistung von
            aaa) 50 MW bis weniger
                 als 300 MW:                   insgesamt
                                            0,012 mg/m³,

            bbb) 300 MW oder mehr:             insgesamt
                                            0,006 mg/m³,
       bb) in mit Biobrennstoffen gefeu-
           erten abfallmitverbrennen-
           den Großfeuerungsanlagen:       insgesamt
                                        0,005 mg/m³,

       cc) in allen anderen Verbren-
           nungs- und Mitverbren-

           nungsanlagen:                       insgesamt

                                            0,05 mg/m³,“.

   d) In Buchstabe b wird die Angabe „insgesamt
      0,5 mg/m³,“ aufgehoben und werden die folgen-
      den Doppelbuchstaben aa bis cc eingefügt:

       „aa) in kohlegefeuerten abfallmit-

            verbrennenden Großfeue-

            rungsanlagen mit einer

            Feuerungswärmeleistung

            von 300 MW oder mehr:              insgesamt

                                              0,2 mg/m³,

       bb) in mit Biobrennstoffen gefeu-
           erten abfallmitverbrennen-
           den Großfeuerungsanlagen:           insgesamt
                                              0,3 mg/m³,

      cc) in allen anderen Verbren-
          nungs- und Mitverbren-
          nungsanlagen:                      insgesamt
                                           0,5 mg/m³,“.
   e) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „und Furane“ werden durch die
          Wörter „, Furane und polychlorierte Biphe-
          nyle“ ersetzt.

      bb) Die Angabe „insgesamt 0,1 ng/m³.“ wird

          aufgehoben und werden die folgenden Dop-
          pelbuchstaben aa und bb angefügt:
          „aa) in abfallmitverbrennenden

               Großfeuerungsanlagen:        insgesamt

                                           0,03 ng/m³,
          bb) in allen anderen Verbren-
              nungs- und Mitverbren-
              nungsanlagen:                  insgesamt
                                            0,1 ng/m³.“

18. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die
          Angabe „§ 8“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die
          Angabe „§ 8“ ersetzt und wird vor dem Wort
          „Tagesmittelwerte“ das Wort „Jahresmittel-
          werte,“ eingefügt.

      cc) In der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe
          „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
          setzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe
          „Nummer 3.1, 3.2 und 3.3“ durch die An-
          gabe „Nummer 3.1 und 3.2“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 3.1 bis 3.3 werden wie folgt
          gefasst:

          „3.1 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-
               oxid und Schwefeltrioxid, angegeben
               als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid
               und Stickstoffdioxid, angegeben als
               Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid
               bei Einsatz von festen fossilen Brenn-
               stoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen
               Brennstoffen in abfallmitverbrennen-
               den Großfeuerungsanlagen

               Es sind im Tagesmittel einzuhaltende

               Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1

               zu bestimmen. Als Emissionswerte
               (CVerfahren) sind die nach der Verord-
               nung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
               nen- und Verbrennungsmotoranlagen
               vorgeschriebenen und im Tagesmittel

               einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte

               einzusetzen. Soweit die Verordnung

               über Großfeuerungs-, Gasturbinen-

               und Verbrennungsmotoranlagen zu-

               sätzlich im Jahresmittel einzuhaltende

               Emissionsgrenzwerte vorschreibt, sind
               zusätzlich im Jahresmittel einzuhal-
               tende Emissionsgrenzwerte gemäß
               Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissi-
               onswerte (CVerfahren) sind die nach der
BGBl. 2021, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
        Verordnung über Großfeuerungs-,
        Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
        anlagen vorgeschriebenen und im Jah-
        resmittel einzuhaltenden Emissions-
        grenzwerte einzusetzen. Soweit in die-
        ser Verordnung im Jahresmittel einzu-
        haltende Emissionsgrenzwerte nicht
        vorgeschrieben sind, sind als Emis-
        sionswerte CAbfall die im Tagesmittel
        einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte
        einzusetzen.

   3.2 Emissionsgrenzwerte für Schwefeldi-

       oxid und Schwefeltrioxid, angegeben

       als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid

       und Stickstoffdioxid, angegeben als

       Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid

       bei Einsatz von festen fossilen Brenn-

       stoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen

       Brennstoffen in abfallmitverbrennen-

       den Feuerungsanlagen

        Es sind im Tagesmittel einzuhaltende
        Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1
        zu bestimmen. Als Emissionswerte
        (CVerfahren) sind die nach der Verord-
        nung über mittelgroße Feuerungs-,
        Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
        anlagen vorgeschriebenen Emissions-

        grenzwerte einzusetzen.

   3.3 Abfallmitverbrennende Großfeuerungs-
       anlagen, die feste Brennstoffe, ausge-
       nommen Biobrennstoffe, oder flüssige
       Brennstoffe einsetzen, unterliegen für
       den diesen Brennstoffen zugeordneten
       Teilstrom des Abgasvolumens den je-
       weiligen Anforderungen der Verord-
       nung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
       nen- und Verbrennungsmotoranlagen
       an den Schwefelabscheidegrad und an

       den Entschwefelungsgrad der Rauch-

       gasentschwefelungseinrichtung.“

cc) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:

   aaa) In Satz 1 werden die Wörter „(Tages-
        mittelwert und Halbstundenmittelwert)“
        durch die Wörter „(Jahresmittelwert,
        Tagesmittelwert und Halbstundenmit-
        telwert)“ ersetzt.
   bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern
        3.5 bis 3.7“ durch die Angabe „Num-
        mer 3.5“ ersetzt.

dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt
    gefasst:
   „3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo-
        niak, Staub, gasförmige anorganische
        Chlorverbindungen, angegeben als
        Chlorwasserstoff, gasförmige anorga-
        nische Fluorverbindungen, angegeben
        als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen-
        stoff und Quecksilber und seine Verbin-

        dungen, angegeben als Quecksilber,
        alle Brennstoffe (Jahresmittelwerte,
        Tagesmittelwerte) in abfallmitverbren-
        nenden Großfeuerungsanlagen

               Als im Tagesmittel einzuhaltende Emis-
               sionsgrenzwerte gelten jeweils die
               nach der Verordnung über Großfeue-
               rungs-, Gasturbinen- und Verbren-
               nungsmotoranlagen vorgeschriebenen
               im Tagesmittel einzuhaltenden Emissi-
               onsgrenzwerte. Soweit die Verordnung
               über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
               Verbrennungsmotoranlagen nach Satz 1
               keine kontinuierliche Emissionsüberwa-
               chung vorschreibt, gelten die in ihr als
               Mittelwert über die jeweilige Probenah-

               mezeit festgelegten Emissionsgrenz-

               werte als Emissionsgrenzwerte, die im

               Tagesmittel einzuhalten sind. Soweit

               die Verordnung über Großfeuerungs-,

               Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-

               anlagen zusätzlich im Jahresmittel

               einzuhaltende      Emissionsgrenzwerte

               vorschreibt, gilt für diese Satz 1 ent-

               sprechend. Die Emissionsgrenzwerte
               für organische Stoffe, angegeben als
               Gesamtkohlenstoff, werden unabhän-
               gig von der Verordnung nach Satz 1
               fest vorgeschrieben und betragen
               5 mg/m³ für den Jahresmittelwert und
               10 mg/m³ für den Tagesmittelwert.

          3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für Ammo-

              niak, Staub, gasförmige anorganische
              Chlorverbindungen, angegeben als
              Chlorwasserstoff, gasförmige anorga-
              nische Fluorverbindungen, angegeben
              als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlen-
              stoff und Quecksilber und seine Ver-
              bindungen, angegeben als Quecksil-
              ber, alle Brennstoffe (Tagesmittelwerte)
              in abfallmitverbrennenden Feuerungs-
              anlagen

               Als im Tagesmittel einzuhaltende Emis-

               sionsgrenzwerte gelten die nach der

               Verordnung über mittelgroße Feue-
               rungs-, Gasturbinen- und Verbren-
               nungsmotoranlagen vorgeschriebenen
               Emissionsgrenzwerte. Soweit die Ver-
               ordnung nach Satz 1 keine kontinuier-
               liche    Emissionsüberwachung        vor-
               schreibt, gelten die in der Verordnung
               als Mittelwert über die jeweilige Probe-
               nahmezeit festgelegten Emissions-
               grenzwerte als Emissionsgrenzwerte,
               die im Tagesmittel einzuhalten sind.
               Der Emissionsgrenzwert für organische
               Stoffe, angegeben als Gesamtkohlen-
               stoff, wird unabhängig von der Verord-
               nung nach Satz 1 fest vorgeschrieben
               und beträgt 10 mg/m³ für den Tages-
               mittelwert.“
      ee) Nummer 3.7 wird aufgehoben.

19. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das
          Wort „Tagesmittelwert“ durch das Wort
          „Jahresmittelwert“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
       bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

          „i) Ammoniak:                    40 Prozent.“
       dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Quecksilber bezieht sich abweichend
          von Satz 1 Buchstabe h der genannte Pro-
          zentsatz auf die für den Tagesmittelwert
          festgelegte Emissionsbegrenzung und so-
          weit für den kontinuierlich zu überwachen-
          den Luftschadstoff keine für den Jahresmit-
          telwert festgelegte Emissionsbegrenzung
          vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit

          auf die für den Tagesmittelwert festgelegte

          Emissionsbegrenzung.“
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der
           in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für
           Gesamtstaub auf die für den Halbstunden-
           mittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung,
           sofern die Emissionsbegrenzung einen Ta-
           gesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.“
20. In Anlage 5 in der Überschrift werden die Wörter
    „zu § 2 Absatz 10“ durch die Wörter „zu § 2 Ab-
    satz 12“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Folgeänderungen
  (1) § 1 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
   nung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Ver-
   brennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
   S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der
   Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I
   S. 4007) geändert worden ist,“ durch die Wörter
   „Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
   und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 16 werden die Wörter „Verord-
   nung über die Verbrennung und die Mitverbrennung
   von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
   1044, 3754)“ durch die Wörter „Verordnung über
   die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfäl-
   len“ ersetzt.

   (2) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2
     der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
     nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai
     2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), in der jeweils gel-
     tenden Fassung“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2
     der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
     nen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung
     über die Verbrennung und die Mitverbrennung
     von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
     1044), in der jeweils geltenden Fassung“ durch
     die Wörter „Verordnung über die Verbrennung
     und die Mitverbrennung von Abfällen“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19“ durch

   die Angabe „§ 16“ ersetzt.

   (3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
   wird die Angabe „§ 26 BImSchV 13“ durch die An-
   gabe „§ 23 BImSchV 13“ ersetzt.
   (4) In § 9 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Ver-
ordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 12 der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754)“ durch die
Wörter „§ 7 der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ ersetzt.

                      Artikel 4
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Groß-
feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754),
die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
außer Kraft.
BGBl. 2021, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567

                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                Berlin, den 6. Juli 2021

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Die Bundesministerin
        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                        Svenja Schulze

                         Der Bundesminister
                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b839b349d925c12….