Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/15?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt, einführt oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr bringt, hat die vom Kraftfahrzeughersteller empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualitäten umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/15?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/15?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität sind
Änderungsverlauf
-
13.12.2019 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
-
01.12.2014 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2014 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.