Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfüllen, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8b kann verzichtet werden.
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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01.12.2014 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2014 I S. 1890
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