Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen

BITVNRW

§ 16 Informationen der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/16#abs-1 (1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/16#abs-2 (2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen

§ 15 § 17