Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen
BITVNRW§ 16 Informationen der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/16#abs-1 (1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/16#abs-2 (2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen