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# § 16 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen) — Informationen der Öffentlichkeit

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.

(2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen

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Zitiervorschlag: § 16 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/16

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