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BITVNRW§ 11 Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/11#abs-1 (1) Der Antrag auf Einleitung eines Ombudsverfahrens kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur fehlenden Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person sowie der beteiligten öffentlichen Stelle des Landes nach § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/11#abs-2 (2) Die Ombudsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Website barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. Eine Antragstellung muss auch unmittelbar online möglich sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/11#abs-3 (3) Die antragstellende Person kann ihren Antrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.