Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen
BITVNRW§ 6 Aufgaben der Überwachungsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/6#abs-1 (1) Die Überwachungsstelle nach § 10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen führt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes nach den Maßgaben des § 7 durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/6#abs-2 (2) Die Überwachungsstelle berichtet dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über das Ergebnis der Überwachung nach Absatz 1. Für die Berichterstattung gelten Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108, ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/6#abs-3 (3) Die Überwachungsstelle hat die Aufgabe, die Ombudsstelle nach § 9 im Ombudsverfahren mit ihrer Fachexpertise zu unterstützen und regelmäßig Schulungsangebote über die barrierefreie technische Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen gemäß § 3 für die Mitarbeiter öffentlicher Stellen des Landes anzubieten. Die Überwachungsstelle kann für die Schulungsangebote ein Entgelt verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/6#abs-4 (4) Das für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium veröffentlicht auf seiner Website die Kontaktdaten, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln.