Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 74 Buchführung bei Bundesbetrieben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/74#abs-1 (1) Bundesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/74#abs-2 (2) Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei Bundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/74#abs-3 (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zulassen.

§ 73 § 75