Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/73#abs-1 (1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/73#abs-2 (2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.

§ 72 § 74