Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/73#abs-1 (1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/73#abs-2 (2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.