Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 71 Buchführung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/71#abs-1 (1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Bundes, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Bundesministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/71#abs-2 (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/71#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/71#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der beim Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.