Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 64 Grundstücke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde über geheim gehaltene Passagen eines Mietvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/64#abs-1 (1) Bundeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und des für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministeriums veräußert werden; die Bundesministerien können auf ihre Mitwirkung verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/64#abs-2 (2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/64#abs-3 (3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/64#abs-4 (4) Dingliche Rechte dürfen an bundeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und des für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministeriums; die Bundesministerien können auf ihre Mitwirkung verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/64#abs-5 (5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.