Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2015 – 3 U 189/14Zitiert von 1
- BGH, 06.11.2009 – V ZR 63/09Verwaltungsprivatrecht: Ermessen des Subventionsgebers zwischen Wiederkaufsrecht und Nachforderung des Verbilligungsabschlags bei zweckwidriger Grundstücksnutzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 04.04.2012 – 11 Wx 111/11
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 – OVG 10 N 5/21Zitiert von 5
- OLG Rostock, 12.07.2018 – 3 U 98/13
- FG Hessen, 10.02.2015 – 3 K 1637/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/63#abs-1 (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/63#abs-2 (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/63#abs-3 (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/63#abs-4 (4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.