Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 55 Öffentliche Ausschreibung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.