Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 56 Vorleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/56#abs-1 (1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 55 § 57