Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 56 Vorleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/56#abs-1 (1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 BHO →
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