Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

Stand: 03.10.2025

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-1 (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-2 (2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-3 (3) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-4 (4) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-5 (5) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-6 (6) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/17#abs-7 (7) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.

§ 16 § 17a