Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BVerfG, 18.03.2014 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar - Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt - Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend sichergestellt sein - Verfassungsbeschwerden und Antrag im Organstreitverfahren in Bezug auf Europäischen Stabilitätsmechanismus teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 15
- BVerfG, 12.09.2012 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag) sowie zur Ausfertigung der Begleitgesetze - Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags erfordert völkerrechtliche Sicherstellung entsprechender Auslegungsvarianten des ESMV - Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen im Verfassungsbeschwerde- und im Organstreitverfahren mit Maßgabe der völkerrechtlichen Vorbehalte - nach summarischer Prüfung überwiegend keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache - teilweise Unzulässigkeit der VerfassungsbeschwerdenZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.