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BGySO

§ 76 Abiturprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76#abs-1 (1) Abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung in den Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76#abs-2 (2) Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Durch die Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76#abs-3 (3) In der Abiturprüfung bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Summe der Punkte in den Prüfungsfächern P1 bis P4 in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle auf eine ganzzahlige Punktzahl aufgerundet. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76#abs-4 (4) Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 4 multipliziert. Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle aufgerundet. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76#abs-5 (5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 und können höchstens 300 Punkte erreicht werden.

§ 75 § 77