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# § 76 BGySO (Sachsen) — Abiturprüfung

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung in den Prüfungsfächern P1 bis P4 statt.

(2) Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Durch die Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik.

(3) In der Abiturprüfung bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Summe der Punkte in den Prüfungsfächern P1 bis P4 in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 5 multipliziert. Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle auf eine ganzzahlige Punktzahl aufgerundet. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

(4) Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 4 multipliziert. Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle aufgerundet. In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

(5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 und können höchstens 300 Punkte erreicht werden.

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Zitiervorschlag: § 76 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/76

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