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BGySO§ 75 Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/75#abs-1 (1) Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen, sofern eines der Fächer gemäß Nummer 2 bis 4 nicht bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist:
1. acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach,
2. vier Grundkurse im Fach Deutsch,
3. vier Grundkurse im Fach Englisch,
4. vier Grundkurse im Fach Mathematik,
5. vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde,
6. vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,
7. vier Grundkurse im Fach Sport,
8. vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
9. insgesamt vier weitere Grundkurse mit einer Belegverpflichtung von
a)
vier Grundkursen in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
b)
vier Grundkursen in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur, Musik.
Es müssen insgesamt 38 Kurse belegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/75#abs-2 (2) Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen:
1. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern, soweit nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingebracht,
2. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch,
3. zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B,
4. jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,
5. zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik sowie
6. mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.
Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.