Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 70 Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/70#abs-1 (1) Wer in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchte, teilt dies im Aufnahmeantrag mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/70#abs-2 (2) In der Klassenstufe 11 haben die Schülerinnen und Schüler einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/70#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort.