Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 10 Verweildauer
Stand: 26.08.2026
Die Verweildauer am Beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. Sie kann überschritten werden
1. bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 33 Absatz 1,
2. bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12, der Jahrgangsstufe 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie
3. auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.